Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XLI. Vermögensverwaltung in d. kathol. Diözesen. 1541 
der staatlichen Aufsichtsbehörde 1) bedürfen, ist dieser Behörde zur Prüfung, ob 
ie Verwaltung etatsmäßig geführt worden ist, einzureichen. 
§. 8. Die staatliche Auffichtsbehörde:) ist berechtigt, die Vermögensver- 
waltung Revisionen zu unterwerfen. 
§. 9. Die staatliche Aufsichtsbehördes) ist berechtigt, die Befolgung der 
in den S§. 4, 5, 7 und 8 enthaltenen Vorschriften und der zu ihrer Ausführung 
getroffenen Anordnungen von den verwaltenden Organen durch Geldstrafen bis 
zu dreitausend Mark zu erzwingen. 
Die Androhung und Festsetzung der Strafe darf wiederholt werden, bis 
dem Gesetze genügt ist. 
Außerdem können die zu Zwecken des im §. 1 bezeichneten Vermögens 
bestimmten Leistungen aus Staatsmitteln ganz oder theilweise einbehalten oder 
unmittelbar an die Empfangsberechtigten verabfolgt werden. , 
Erweisen sich die vorstehenden Maßregeln als erfolglos oder unanwend- 
bar, so ist die staatliche Aufsichtsbehörde berechtigt, eine kommissarische Besorgung 
er Vermögensangelegenheiten unter sinngemäßer Anwendung der §§. 9—11 
des Ges. v. 20. Mai 1874 anzuordnen. 
§. 10. Welche Staatsbehörden die in den §§. 2—5 und 7—9 ange- 
bebenen Aufsichtsrechte auszuüben haben, wird durch Königliche Verordnung 
estimmt. 
§. 11. Wegen der Schenkungen und letztwilligen Zuwendungen bewendet es 
bei dem Ges. vom 23. Febr. 1870. 
§. 12. In Betreff des Vermögens der Orden und ordensähnlichen 
Kongregationen bewendet es bei den §§. 3 und 5 des Ges. vom 31. Mai 1875. 
§. 13. Die dem Staate zustehenden Eigenthums= oder Verwaltungs- 
rechte an dem im §. 1 bezeichneten Vermögen werden durch dieses Gesetz 
nicht berührt. 
§. 14. Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1876 in Kraft. 
§. 15. Der Minister der geistlichen Angelegenheiten ist mit der Aus- 
führung dieses Gesetzes beauftragt. 
  
Verordnung über die Aufsichtsrechte des Staats bei der Bermögensverwaltung 
in den katholischen Diözesen. 
Vom 30. Jan. 1893 (G. S. S. 11). 
Art. 1. Die in den §5. 2—5, 7 und 8 des Ges. vom 7. Juni 1876 ange- 
gebenen Aufsichtsrechte des Staats werden ausgeübt: 
1. von dem Minister der geistlichen Angelegenheiten, und zwar, soweit das Ressort 
des Ministers des Innern betheiligt ist, unter Zuziehung des letzteren 
bei dem Erwerb, der Beräußerung oder der dinglichen Belastung von 
Grundeigenthum (§. 2 Nr. 1), wenn der Werth des zu erwerbenden 
oder zu veräußernden Gegenstandes oder wenn der Betrag der Be- 
lastung die Summe von einhunderttausend Mark übersteigt, 
bei der Beräußerung von Gegenständen, welche einen geschichtlichen, wissen- 
schaftlichen oder Kunstwerth haben (8. 2 Nr. 2); 
bei der Errichtung neuer, für den Gottesdienst bestimmter Gebäude, 
(§. 2 Nr. 5), 
bei der Anlegung von Begräbnißplätzen (s. 2 Nr. 6); 
2. von dem Minister der geistlichen Angelegenheiten und dem Finanzminister 
in den Fällen des §. 4 Abs. 2; 
) Oberrechnungskammer, Bd. 30. Jan. 1893 (G. S. S. 11) Art. 1, 3s. 
*) Der Oberpräfident, das. Art. 1, 4. 
) Bergl. Art. 2 das. 
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