Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1542 Abschnitt XLI. Vermögensverwaltung in d. kathol. Diözesen. 
3. von der Oberrechnungskammer 
in den Fällen des §s. 7 Abs. 2; 
4. von dem Oberpräsidenten 
in den übrigen Fällen der 9§. 2, 4 und 7, sowie in den Fällen der 88. 3, 
5 und 8. 
In den Fällen des §. 5 entscheidet bei erhobenem Widerspruch der Minister der 
geistlichen Angelegenheiten, und zwar, soweit das Ressort des Ministers des Innern 
betheiligt ist, unter Zuziehung des letzteren. 
Art. 2. Die im §. 9 des Ges. vom 7. Juni 1876 angegebenen Befugnisse 
werden ausgeübt, und zwar 
die im Abs. 1 und 2 angegebenen von denjenigen staatlichen Auffichtsbehörden, 
welche im Art. 1 für die Fälle der §§. 4, 5, 7 und 8 bestimmt sind, 
die im Absatz 3 und 4 angegebenen von dem Minister der geistlichen Ange- 
legenheiten, in den Fällen des S. 4 Abs. 2 und des §S. 7 Abs. 2 von dem 
Minister der geistlichen Angelegenheiten und dem Finanzminister. 
Art. 3. Gegen Verfügungen des Oberpräsidenten — Art. 1 Nr. 4 und 
Art. 2 findet die Beschwerde statt 
in denjenigen Fällen, in welchen das Ressort des Ministers des Innern be- 
theiligt ist, an diesen und den Minister der geistlichen Angelegenheiten, 
in allen übrigen Fällen an den Minister der geistlichen Angelegenheiken.
	        
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