Nachträge, während des Druckes erschienen.
Zu Seite 14 (Anm. 7).
Jedoch nicht nur die Stauwerke im engsten Sinne, sondern auch die übrigen
den Wasserstau beeinflussenden Bestandtheile der Stauanlagen, z. B. Wasserräder.
Daher sind Turbinenanlagen genehmigungepflichtig. Min. Bescheid 8. Sept. 1897
(M. Bl. S. 179).
Zu Seite 24 (Anm. 3).
Ausf. Res. 17. Aug. 1896 (M. Bl. S. 166).
Zu Seite 36 (6. 33b).
Die Ortspolizeibehörden sollen nur auf solche Kunstscheine Rücksicht nehmen, die
von höheren Berwaltungsbehörden oder von anerkannt zuverlässigen Sachverständigen
a#nsgestellt find. Im Uebrigen ist daran festzuhalten, daß die zuständigen Behörden,
je nach Lage des Falles also die Polizei= und Gemeindebehörden, die Kreis= und Be-
zirksausschüsse 2c. auf Grund eigener Prüfung nach den jedesmal in Betracht kommen-
den Umständen zu entscheiden haben, ob ein höheres Interesse der Kunst oder der
Wissenschaft obwaltet. Ein derartiges Interesse bedarf stets eines besonderen Nach-
weises, namentlich bei Lustbarkeiten, die im Umherziehen betrieben werden, wird er
vielfach nur durch Borführung der Leistungen vor einem Vertreter der Behäörde,
nöthigenfalls unter Zuziehung eines geeigneten Sachverständigen zu erbringen sein,
Andererseits ist nicht außer Acht zu lassen, daß es Künstler von solcher Bedeutung
giebt, daß ihr Name jeden weiteren Nachweis zu ersetzen geeignet erscheint, Res.
15. Juni 1897 (M. Bl. S. 113).
Zu Seite 39 (Anm. 6).
Die Polizeibehörden haben in allen Fällen das Vorleben der Theateragenten mit
Hülfe der Strafregister genau festzustellen und falls hierbei Thatsachen sich ergeben
sollten, die die Unzuverlässigkeit des Agenten in Bezug auf diesen Gewerbebetrieb
darthun, die Klage auf Untersagung des Gewerbebetriebes gemäß §. 119 Zust. G. zu
erheben, Res. 28. Mai 1897 (M. Bl. S. 113).
Zu Seite 49 (Anm. 3).
Die Befugniß, das Schankgewerbe durch Stellvertreter auszuüben, wird wenigstens
in größeren Städten vielfach zu Gesetzesumgehungen mißbraucht, indem, unter Ber-
heimlichung des wirklichen Sachverhalts, der Käufer, Pächter u. s. w., der das Ge-
werbe für eigene Rechnung betreibt, den Behörden gegenüber als Stellvertreter des
Berkäufers, Verpächters u. s. w., der sich im Besitze der Erlaubniß gemäß 8. 33 der
Gewerbeordnung befindet, ausgegeben wird. Diesen „Schiebungen“ ist an der Hand
des Res. 24. Febr. 1892 (M. Bl. S. 65) mit Nachdruck entgegenzutreten, namentlich
dann, wenn solche „Schiebungen“ erfolgen, um eine Schankwirthschaft weiter betreiben
zu können, für welche der Käufer, Pächter u. s. w. voraussichtlich die Erlaubniß
gemäß §. 33 der Gewerbeordnung nicht erhalten würde. Erleichtert wird die Aufsicht
wesentlich durch Erlaß von Polizeiverordnungen oder polizeilicher Verfügungen, worin
die Schankwirthe verpflichtet werden, von jeder Stelloertretung unter Darlegung des
obwaltenden Rechtsverhältnisses der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten, Ref.
13. Dez. 1896 (M. Bl. 1897 S. 6).