1544 Nachträge.
Zu Seite 105 (Anm. 3).
Ges 4. Mai 1886 (G. S. S1148).
24. Febr. 1897 (G. S: S. 41)
§. 1. Zur Errichtung und Unterhaltung von Fortbildungsschulen in den
Provinzen Westpreußen und Posen ist der Minister für Handel und Gewerbe
den Gemeinden laufende Zuschüsse aus Staatsmitteln zu gewähren, geeignetenfalls
auch solche Schulen aus Staatsmitteln zu errichten und zu unterhalten ermächtigt.
§. 2. An denjenigen Orten, in welchen nicht durch statutarische Bestimmung
eines Gemeinde= oder eines weiteren Kommunalverbandes die Berpflichtung zum
Besuche der Fortbildungsschulen begründet wird und die zur Durchführung dieser
Verpflichtung erforderlichen Bestimmungen getroffen werden (vergl. 9§. 120, 142,
154 Abs. 1 der Gewerbeordnung in der Fassung des Gesetzes vom 1. Juni 1891,
R. G. Bl. S. 261), können durch Erlaß des Ministers für Handel und Gewerbe
die gewerblichen Arbeiter unter 18 Jahren, auf welche der §. 120 der Gewerbe-
ordnung anwendbar ist, dieser Berpflichtung unterworfen und die zu ihrer Durch-
führung erforderlichen Bestimmungen in demselben Umfange getroffen werden, wie fie
nach §. 120 Abs. 3 der Gewerbeordnung durch statutarische Bestimmung der Ge-
meinde oder eines weiteren Kommnnalverbandes getroffen werden können. An den
Sonntagen darf während des Hauptgottesdienstes Unterricht nicht ertheilt werden.
§. 3. Wer den auf Grund des §. 2 vom Minister für Handel und Gewerbe
erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt, wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung
mit ihe bis zu 20 Mk. und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu drei Tagen
straft.
Borschriften für die Aufstellung von Lehrplänen und das Lehrverfahren im
Deutschen und Rechnen an den vom Staate unterstützten gewerblichen Fortbildungs-
schulen mit wöchentlich 4—6 Unterrichtsstunden für jeden Schüler, 5. Juli 1897
(R. u. St. A. Nr. 181).
Zu Seite 108 (Anm. 2).
Bek. 31. Juli 1897 (R. G. Bl. S. 614), betr. Eimichtung und Betrieb der
Buchdruckereien und Schriftgießereien.
u Seite 111.
Surs die Verfügung der unteren Berwaltungsbehörde, durch welche die Be-
fugniß zum Halten und zur Anleitung von Lehrlingen entzogen wird (5. 126 a
Abs. 3 der Gewerbeordnung) oder durch welche die Befugniß zum Halten von
Lehrlingen beschränkt wird (s. 128 Abs. 1 der Gewerbeordnung), findet binnen zwei
Wochen die Klage beim Kreis-(Stadt-) Ausschuß statt. Die Entscheidung des Bezirks-
ausschusses ist endgültig, Bd. 19. Aug. 1897 (G. S. S. 401).
Zu Seite 121 (Anm. 1).
Zur Kleiderkonfektion gehört die Herren= und Knabenkonfektion einschließlich der
Arbeiter- und sogen. Sommerkonfektion (die Herstellung von Röcken, Hosen, Westen,
Mänteln u. dergl. für Männer und Knaben) und die Damen= und Kinderkonfektion
(die Herstellung von Mänteln, Kleidern, Umhäugen u. dergl. für Frauen und Kinder).
Zur Wäschekonfektion gehört die Herstellung von gestärkter und ungestärkter Wäsche,
und zwar sowohl von Leibwäsche und Taschentüchern als auch von Bett= und
Tischwäsche.
Die Bestimmungen der Berordnung finden nur auf Werkstätten Anwendung, in
denen die Herstellung oder Bearbeitung von Waaren der vorbezeichneten Arten „im
Großen“ erfolgt. Daher bleiben sowohl die Schneiderwerkstätten, in denen auf Be-
stellung nach Maaß für den persönlichen Bedarf der Besteller gearbeitet wird, als
auch die Näh= und Plättstuben für sogen. Privatkundschaft von der Geltung der
Verordnung ausgeschlossen.
Dagegen ist die Anwendung der Berordnung nicht auf solche Werkstätten be-
schränkt, in denen Kleidungsstücke oder Wäscheartikel in großer Zahl bergestellt werden.
Um eine Herstellung „im Großen“ handelt es sich vielmehr stets dann, wenn der
Unternehmer, der die fertige Waare in den Verkehr bringen will, diese Waare in
Massen herstellen läßt, — gleichgültig, ob in den einzelnen Werkstätten, die für den
Unternehmer oder seine Zwischenmeister arbeiten, nur wenige Stücke der Waare
hergestellt werden, Anw. 16. Juli 1897 (M. Bl. S. 199) Nr. I.