1546 Nachträge.
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Gattung NMeseichnung Bedingungen,.
Nr. der " der nach §. 105 d zugelassenen unter welchen die Arbeiten
Betriebe. I Arbeiten. gestattet werden.
7. a) Molke- Bei täglich einmaliger Milch- Den Arbeitern ist mindestens
reien mit lieferung der Betrieb während sechs an jedem dritten Sonntage die
Ausnahme Stunden bis 12 Uhr Mittags, zum Besuche des Gottesdienstes
der Be. bei täglich zweimaliger Milch= erforderliche Zeit freizugeben.
triebe, lieferung der Betrieb während
welche aus- sechs Stunden bis 12 Uhr Mittags
schließlich und während zweier Nachmittags-
oder vor= stunden.
wiegend
fette oder
halbfette
Hartkäse
herstellen.
l
b) Molke. Der Betrieb ohne Beschränkung Die Arbeiter dürfen inner-
reien, auf die vorstehend unter a bezeich= halb der Zeit vom Sonnabend
welche aus- neten Stunden. Diese Ausnahme Abend 6 Uhr bis zum Montage
schließlich findet in der Zeit, wo die Her= früh 6 Uhr im Ganzen nicht
oder vor- stellung fetter oder halbfetter Hart= länger als 18 Stunden be-
wiegend käse sich auf die sogen. Kellerar-= schäftigt werden.
sette oder beiten beschränkt, keine Anwendung;
halbfette für diese Zeit gelten vielmehr die
Hartkäse Bestimmungen unter a.
herstellen.
Zu Seite 229.
Borbildungs= und Prüfungs-Ordnung für die Gewerbeaufsichtsbeamten, 7. Sept.
1897 (M. Bl. S. 221).
Zu Seite 248 (Anm. 2).
Erläntert durch Res. 18. Mai 1897 (M. Bl. S. 121).
Zu Seite 259.
Die Jahresgebühren sind in jedem Statsjahre und nicht nur in den Jahren zu
erheben, wo Kesseluntersuchungen stattfinden. Sie sind Durchschnittsbeträge, bei deren
Bemessung die Summe aller früheren Gebühren für regelmäßig wiederkehrende Unter-
suchungen im Allgemeinen als Maßstab gedient hat, Res. 15. Juni 1897 (M. Bl.
S. 138); ein zweites Res. 15. Juni 1897 (M. Bl. S. 138) beschäftigt sich mit
den Gebühren für die Untersuchung von Sicherheitsventilen an Dampfkesseln.
Zu Seite 363 (Anm. 5).
Reg. 6. Okt. 1896 (C. Bl. d. D. R. S. 487) für den Geschäftsbereich des
Kais. Kanalamtes zu Kiel.
Zu Seite 364 (Anm. 2).
vl — über Erstattung außergerichtlicher Kosten, Res. 30. Okt. 1897 (M.
GE. 220).
Zu Seite 436 (§. 16).
Abänderung des §. 7 Abs. 2 der Mustersatzungen für Bankrankenkassen Res.
12. Nov. 1896 (E. B. Bl. S. 315).
Zu Seite 705 (Nr. 3).
„Mengen von Sachen oder Waaren“ liegen nur dann vor, wenn Gegenstände
in Frage kommen, die als Mengen (nach Gewicht, Maaß oder Zahl) gehandelt zu
werden pflegen und die demgemäß, insoweit es sich um gewerbliche Erzeugnisse han-
delt, ohne vorherige Bestellung in Erwartung allgemeiner Nachfrage als gewöhnliche