Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1546 Nachträge. 
  
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Gattung NMeseichnung Bedingungen,. 
Nr. der " der nach §. 105 d zugelassenen unter welchen die Arbeiten 
Betriebe. I Arbeiten. gestattet werden. 
  
7. a) Molke- Bei täglich einmaliger Milch- Den Arbeitern ist mindestens 
reien mit lieferung der Betrieb während sechs an jedem dritten Sonntage die 
Ausnahme Stunden bis 12 Uhr Mittags, zum Besuche des Gottesdienstes 
der Be. bei täglich zweimaliger Milch= erforderliche Zeit freizugeben. 
triebe, lieferung der Betrieb während 
welche aus- sechs Stunden bis 12 Uhr Mittags 
schließlich und während zweier Nachmittags- 
oder vor= stunden. 
wiegend 
fette oder 
halbfette 
Hartkäse 
herstellen. 
l 
b) Molke. Der Betrieb ohne Beschränkung Die Arbeiter dürfen inner- 
reien, auf die vorstehend unter a bezeich= halb der Zeit vom Sonnabend 
welche aus- neten Stunden. Diese Ausnahme Abend 6 Uhr bis zum Montage 
schließlich findet in der Zeit, wo die Her= früh 6 Uhr im Ganzen nicht 
oder vor- stellung fetter oder halbfetter Hart= länger als 18 Stunden be- 
wiegend käse sich auf die sogen. Kellerar-= schäftigt werden. 
sette oder beiten beschränkt, keine Anwendung; 
halbfette für diese Zeit gelten vielmehr die 
Hartkäse Bestimmungen unter a. 
herstellen. 
Zu Seite 229. 
Borbildungs= und Prüfungs-Ordnung für die Gewerbeaufsichtsbeamten, 7. Sept. 
1897 (M. Bl. S. 221). 
Zu Seite 248 (Anm. 2). 
Erläntert durch Res. 18. Mai 1897 (M. Bl. S. 121). 
Zu Seite 259. 
Die Jahresgebühren sind in jedem Statsjahre und nicht nur in den Jahren zu 
erheben, wo Kesseluntersuchungen stattfinden. Sie sind Durchschnittsbeträge, bei deren 
Bemessung die Summe aller früheren Gebühren für regelmäßig wiederkehrende Unter- 
suchungen im Allgemeinen als Maßstab gedient hat, Res. 15. Juni 1897 (M. Bl. 
S. 138); ein zweites Res. 15. Juni 1897 (M. Bl. S. 138) beschäftigt sich mit 
den Gebühren für die Untersuchung von Sicherheitsventilen an Dampfkesseln. 
Zu Seite 363 (Anm. 5). 
Reg. 6. Okt. 1896 (C. Bl. d. D. R. S. 487) für den Geschäftsbereich des 
Kais. Kanalamtes zu Kiel. 
Zu Seite 364 (Anm. 2). 
vl — über Erstattung außergerichtlicher Kosten, Res. 30. Okt. 1897 (M. 
GE. 220). 
Zu Seite 436 (§. 16). 
Abänderung des §. 7 Abs. 2 der Mustersatzungen für Bankrankenkassen Res. 
12. Nov. 1896 (E. B. Bl. S. 315). 
Zu Seite 705 (Nr. 3). 
„Mengen von Sachen oder Waaren“ liegen nur dann vor, wenn Gegenstände 
in Frage kommen, die als Mengen (nach Gewicht, Maaß oder Zahl) gehandelt zu 
werden pflegen und die demgemäß, insoweit es sich um gewerbliche Erzeugnisse han- 
delt, ohne vorherige Bestellung in Erwartung allgemeiner Nachfrage als gewöhnliche 
  
  
 
	        
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