Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Nachträge. 1547 
Fabrikationsartikel erzeugt oder hergestellt werden. Zu den „Mengen von Sachen 
oder Waaren“ im stempelsteuerlichen Sinne sind darnach auch künftig zu rechnen: 
Drucksachen, Brief= und Packetwaagen, Briefbentel, Briefträgertaschen, Kurs= und 
Bureauuhren, Briefkasten, Stundenplatten, Posthörner, Telegraphenapparate, Schrau- 
benstützen, Leitungsdraht, sowie Dienstmöbel, soweit sie von der Postverwaltung in 
Mengen gekauft zu werden pflegen und unter sich gleichartig sind. Dagegen können 
Postwagen, Dienstsiegel, Briefstempel, sowie Dienstkleider, sofern diese für die ein- 
zelnen Beamten nach Maß verschieden angefertigt werden, als „Mengen 2c.“ nicht 
angesehen werden. 
Die Befreiungsvorschriften unter 3 der Tarifnummer 32 finden, entsprechend 
dem früheren Rechtszustande, auch dann Anwendung, wenn nur eine einzelne Sache, 
die zu den Mengen von Sachen oder Waaren zu rechnen ist, den Gegenstand des 
Kanf= oder Lieferungsvertrages bildet. (Vergl. Verf. 8. Juli 1892, 11I. 26290.) 
Als Lieferungsverträge im Sinne der obigen Tarifnummer 32 sind, wie bis- 
her, auch solche Berträge anzusehen, in denen sich zwar die Berwaltung nicht zur 
Abnahme einer bestimmten Lieferungsmenge verpflichtet hat, die aber in der Boraus- 
setzung abgeschlossen sind, daß die Berwaltung dem Unternehmer auf Grund des 
Eertrages Lieferungsaufträge ertheilen werde, K. | 31. März 1897 (C. Bl. U. B. 
157). 
Zu Seite 711. 
Zu den notariell oder in Prototollform abgeschlossenen Mieth= und Pachtver- 
trägen Über unbewegliche Sachen ist neben dem zu dem vorgeschriebenen Mieth= oder 
Pachtverzeichniß zu verwendenden Werihstempel von ½/16 v. H. der Notariatsurkunden= 
stempel oder der Protokollstempel nach Tarifstelle 45 oder 53 zu verwenden, Res. 
9./18. Sept. 1897 (J. M. Bl. S. 240). 
Zu Seite 718. 
Auch die in Form einfacher Berfügungen ertheilten polizeilichen Genehmigungen 
zur Ueberführung von Leichen sind (entgegen dem Res. 10. Nov. 1893, M. Bl. S. 
248) stempelpflichtig, Res. 16. Aug. 1897 (M. Bl. S. 225). 
Zu Seite 733. 
Auch die Führungszeugnisse, die bei der Konzessionirung des Betriebes der Gast- 
wirthschaften, Schankwirthschaften oder des Kleinhandels mit Branntwein oder Spiri- 
tus zur Vorlage kommen, ausnahmslos Anwendung zu finden, Res. 28. Sept. 1897 
(M. Bl. S. 201). 
Zu Seite 784 (Anm. 2). 
Bergl. auch Res. 9. April 1896 (C. Bl. U. B. S. 391) betr. rechtzeitige 
Einholung der vorgeschriebenen staatlichen Genehmigung zur Niederlegung, Ver- 
änderung und Beräußerung von Baudenkmälern und beweglichen Gegenständen, die 
einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder Kunstwerth haben.
	        
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