Nachträge. 1547
Fabrikationsartikel erzeugt oder hergestellt werden. Zu den „Mengen von Sachen
oder Waaren“ im stempelsteuerlichen Sinne sind darnach auch künftig zu rechnen:
Drucksachen, Brief= und Packetwaagen, Briefbentel, Briefträgertaschen, Kurs= und
Bureauuhren, Briefkasten, Stundenplatten, Posthörner, Telegraphenapparate, Schrau-
benstützen, Leitungsdraht, sowie Dienstmöbel, soweit sie von der Postverwaltung in
Mengen gekauft zu werden pflegen und unter sich gleichartig sind. Dagegen können
Postwagen, Dienstsiegel, Briefstempel, sowie Dienstkleider, sofern diese für die ein-
zelnen Beamten nach Maß verschieden angefertigt werden, als „Mengen 2c.“ nicht
angesehen werden.
Die Befreiungsvorschriften unter 3 der Tarifnummer 32 finden, entsprechend
dem früheren Rechtszustande, auch dann Anwendung, wenn nur eine einzelne Sache,
die zu den Mengen von Sachen oder Waaren zu rechnen ist, den Gegenstand des
Kanf= oder Lieferungsvertrages bildet. (Vergl. Verf. 8. Juli 1892, 11I. 26290.)
Als Lieferungsverträge im Sinne der obigen Tarifnummer 32 sind, wie bis-
her, auch solche Berträge anzusehen, in denen sich zwar die Berwaltung nicht zur
Abnahme einer bestimmten Lieferungsmenge verpflichtet hat, die aber in der Boraus-
setzung abgeschlossen sind, daß die Berwaltung dem Unternehmer auf Grund des
Eertrages Lieferungsaufträge ertheilen werde, K. | 31. März 1897 (C. Bl. U. B.
157).
Zu Seite 711.
Zu den notariell oder in Prototollform abgeschlossenen Mieth= und Pachtver-
trägen Über unbewegliche Sachen ist neben dem zu dem vorgeschriebenen Mieth= oder
Pachtverzeichniß zu verwendenden Werihstempel von ½/16 v. H. der Notariatsurkunden=
stempel oder der Protokollstempel nach Tarifstelle 45 oder 53 zu verwenden, Res.
9./18. Sept. 1897 (J. M. Bl. S. 240).
Zu Seite 718.
Auch die in Form einfacher Berfügungen ertheilten polizeilichen Genehmigungen
zur Ueberführung von Leichen sind (entgegen dem Res. 10. Nov. 1893, M. Bl. S.
248) stempelpflichtig, Res. 16. Aug. 1897 (M. Bl. S. 225).
Zu Seite 733.
Auch die Führungszeugnisse, die bei der Konzessionirung des Betriebes der Gast-
wirthschaften, Schankwirthschaften oder des Kleinhandels mit Branntwein oder Spiri-
tus zur Vorlage kommen, ausnahmslos Anwendung zu finden, Res. 28. Sept. 1897
(M. Bl. S. 201).
Zu Seite 784 (Anm. 2).
Bergl. auch Res. 9. April 1896 (C. Bl. U. B. S. 391) betr. rechtzeitige
Einholung der vorgeschriebenen staatlichen Genehmigung zur Niederlegung, Ver-
änderung und Beräußerung von Baudenkmälern und beweglichen Gegenständen, die
einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder Kunstwerth haben.