Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

150 Abschnitt XXXIII. Ausf. Best. zur Gew. Ordn. 
ständig einzutragen. Ueber die Erledigung der Aufträge sind neben der ersten Ein- 
tragung in den entsprechenden Spalten die weiteren Vermerke zu machen!). 
13. Die Polizeibehörden und deren Organe sind befugt, jederzeit von den 
Geschäftsbüchern des Gesindevermiethers (Stellenvermittler) und von den den Gewerbe-- 
betrieb desselben betreffenden Schriftstücken Einsicht zu nehmen. Der Gesindevermiether 
ist verpflichtet, den damit betrauten Beamten auf Verlangen seine Geschäftsbücher und 
die gesammten, auf seinen Gewerbebetrieb bezüglichen Schriftstücke vorzulegen oder 
zu verabfolgen, sowie jede gewünschte Auskunft über den Geschäftsbetrieb wahrheits- 
getreu zu ertheilen. 
14. Personen, welche die Besorgung fremder Rechtsaugelegenheiten und bei 
Behörden wahrzunehmender Geschäfte, insbesondere die Abfassung der darauf bezüg- 
lichen schriftlichen Aufsätze gewerbsmäßig betreiben, sowie die gewerbsmäßigen Ver- 
mittelungsagenten für Immobiliarverträge, Darlehen und Heirathen sind verpflichtet, 
den zuständigen Polizeibehörden und deren Organen auf Erfordern ihre Geschäftsbücher 
und die gesammten auf ihren Geschäftsbetrieb bezüglichen Schriftstücke zur Einsicht 
vorzulegen und den betreffenden Beamten jede auf den Geschäftsbetrieb bezügliche 
Aunskunft wahrheitsgetreu zu ertheilen. 
15. Denjenigen vorstehend aufgeführten Gewerbetreibenden, die auf Grund früherer 
Borschriften Geschäftsbücher zu führen verpflichtet find, welche den gegenwärtigen 
Vorschriften nicht entsprechen, kann auf Antrag von der zuständigen Polizeibehörde die 
Weiterbenutzung dieser Bücher bis zum Abschluß derselben widerruflich gestattet 
werden, sofern daraus Unzuträglichkeiten nicht zu besorgen sind. Die Bücher sind 
vor dem Gebrauch in Gemäßheit der Nr. 1 von der Polizeibehörde abzustempeln. 
16. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden, sofern 
nicht nach den Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 
30 Mark bestraft. 
17. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juni 1885 in Kraft. 
  
Bek. 27. Nov. 1896 (R. G. Bl. S. 745), betr. Ausf. Best. zur Gew. O. S§. 44 
Abs. 2, 3, 56 d, 60 Abs. 4. 
1. Geschäftsbetrieb der Handlungsreisenden. 
1. Gold= und Silberwaarenfabrikanten und -Großhändler sind 
befugt, auf Grund 
der nach §. 44 a ertheilten Legitimationskarte auch außerhalb de esus 
.. sGemeindebezirkg 
ihrer gewerblichen Niederlaffung, sofern diese im Inlande liegt, persönlich oder durch 
in ihrem Dienste stehende Reisende Gold= und Silberwaaren an Personen, die damit 
Handel treiben, feilzubieten und zu diesem Zweck mit sich zu führen, vorausgesetzt, 
daß die Waaren, welche sie feilbieten, übungsgemäß an die Wiederverkäufer im Stück 
abgesetzt werden. Dasselbe gilt von Taschenuhren-, Bijouterie- und Schildpattwaaren- 
Fabrikanten und -Großhändlern, sowie von Gewerbetreibenden, welche mit Edelsteinen, 
Perlen, Kameen und Korallen Großhandel treiben. 
2. Weinhändler find befugt, auf Grund der nach §. 44 a ertheilten Legitimations- 
karte auch außerhalb des Gemeindebezirks. ihrer gewerblichen Niederlassung, sofern diese 
im Inlande liegt, perfönlich oder durch in ihrem Dienste stehende Reisende ohne vor- 
gängige ausdrückliche Aufforderung Bestellungen auf Wein (Traubenwein einschließlich 
Schaumwein) bei anderen Personen zu suchen, als bei Kaufleuten oder solchen Per- 
sonen, in deren Geschäftsbetriebe Waaren der angebotenen Art Verwendung finden, 
sowie bei Kauflenten an anderen Orten als in deren Geschäftsräumen. Das Gleiche 
gilt für den Handel mit Erzeugnissen der Leinen= und Wäschefabrikation und mit 
Nähmaschinen. 
  
10 F. 12 findet auch auf Theateragenten Anwendung, Res. 20. Mai 1895 (M. 
Bl. S. 1429.
	        
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