10 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Allgemeine Bestimmungen.
Frauen:), welche selbständig ein Gewerbe betreiben, können in Angelegen-
heiten ihres Gewerbes selbständig Rechtsgeschäfte abschließen und vor Gericht
auftreten, gleichviel, ob sie verheirathet oder unverheirathet sind. Sie können
sich in Betreff der Geschäfte aus ihrem Gewerbebetrieb auf die in den einzelnen
Bundesstaaten bestehenden Rechtswohlthaten der Frauen nicht berufen. Es
macht hierbei keinen Unterschied, ob sie das Gewerbe allein oder in Gemein-
schaft mit anderen Personen, ob sie dasselbe in eigener Person oder durch einen
Stellvertreter betreiben. Z .
§. 12. Hinsichtlich des Gewerbebetriebes der juristischen Personen des
Auslandes?) bewendet es bei den Landesgesetzen.
Diejenigen Beschränkungen, welche in Betreff des Gewerbebetriebes für
Personen des Soldaten- und Beamtenstandes?) sowie deren Angehörige bestehen,
werden durch das gegenwärtige Gesetz nicht berührt.
1) Wegen der Handelsgeschäfte der Frauen vergl. §. 6 des Deutschen Handels-
gesetzbuchs 24. Juni 1861 (G. S. S. 449). #
Eine Frau kann auch Stellvertreter des Gewerbtreibenden oder Gewerbegehülfe
sein, E O. V. XI. 326. Vergl. jedoch s§. 137, 138, 139a, 154, 154 a Gew. O.
2) Ges. 22. Juni 1861 (G. S. S. 441) §. 18: Juristische Personen des Aus-
landes dürfen, sofern nicht durch Staatsverträge ein Anderes bestimmt ist, nur mit
Erlaubniß der Ministerien in Preußen ein stehendes Gewerbe betreiben.
Hinsichtlich ausländischer Unternehmer von Versicherungs-Anstalten, so wie hin-
sichtlich ausländischer Auswanderungs-Unternehmer bewendet es bei den bestehenden
Gesetzen. #
zEft dem Ges. 17. Mai 1853 (G. S. S. 293) bedürfen ausländische Unter-
nehmer von Versicherungs-Anstalten, wenn sie im Inlande Agenten bestellen wellen,
dazu, sofern nicht Staatsverträge ein Anderes bestimmen, der Erlaubniß der Ministerien.
Diese Erlaubniß kann jederzeit zurückgenommen werden.
Ges., betr. die Beförderung von Auswanderern, 7. Mai 1853 (G. S.
S. 729): Z
S. ¾ Die Ertheilung der Konzession an Agenten auswärtiger Auswande.
rungsunternehmer ist nur zulässig, wenn die Unternehmer die Erlaubniß des
Ministers für Handel und Gewerbe zur Bestellung von Agenten erhalten haben
Der Minister für Handel und Gewerbe kann die Ertheilung dieser Erlaubniß von der
vorgängigen Bestellung einer Kaution abhängig machen, auch kann die Erlaubniß von
ihm jederzeit widerrufen werden.
3) Gew. O. 17. Jan. 1845 (G. S. S. 41):
§. 19. Die in Reihe und Gllied stehenden Militärpersonen, sowie alle
unmittelbaren und mittelbaren Staatsbeamten, auch solche, die ihr Amt
unentgeltlich verwalten, bedürfen zum Betriebe eines Gewerbes der Erlanbniß der
vorgesetzten Behörde, sofern nicht das Gewerbe mit der Bewirthschaftung eines ihnen
zugehörigen ländlichen Grundstückes verbunden oder sonst durch besondere gesetzliche
Bestimmungen ein Anderes angeordnet ist. Diese Erlanbniß muß auch zu dem Ge-
werbebetriebe ihrer Ehefrauen, der in ihrer väterlichen Gewalt stehenden Kinder ihrer
Dienstboten und anderer Mitglieder ihres Hausstandes eingeholt werden.
Die vorstehende Vorschrift des §. 19 findet auch in den neuen Provinzen An-
wendung, §. 1 Nr. 5 Vd. 23. Sept. 1867 (G. S. S. 1619).
§. 43 Reichsmilitärges. 2. Mai 1874 (N. G. Bl. S. 45): Zum Betriebe
eines Gewerbes bedürfen die Militärpersonen des Friedeusstandes für sich und für
die in Dienstgebäuden bei ihnen wohnenden Mitglieder ihres Hausstandes der Er-
laubniß ihrer Vorgesetzten, insofern nicht das Gewerbe mit der Bewirthschaftung eines
ihnen gehörigen ländlichen Grundstückes verbunden ist.
Nach §. 16 Reichsges. 31. März 1873 (R. G. Bl. S. 61) darf kein Reichs-
beamter ohne vorgängige Genehmigung der obersten Reichsbehörde ein Gewerbe be-
treiben oder in den Vorstand einer Erwerbsgesellschaft eintreten.
Ges. 10. Juli 1874 (G. S. S. 244):
§. 1. Unmittelbare Staatsbeamte dürfen ohne Genehmigung des vor-
gesetzten Ressortminister nicht Mitglieder des Vorstandes, Aufsichts= oder
Berwaltungsrathes von Aktien-, Kommandit= oder Bergwerks-Gesell-
schaften sein, und nicht in Komités zur Gründung solcher Gesellschaften eintreten.
Wegen des Musikmachens der Beamten vergl. Res. 19. Mai 1879 (M. Bl. S. 158).