Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

10 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Allgemeine Bestimmungen. 
Frauen:), welche selbständig ein Gewerbe betreiben, können in Angelegen- 
heiten ihres Gewerbes selbständig Rechtsgeschäfte abschließen und vor Gericht 
auftreten, gleichviel, ob sie verheirathet oder unverheirathet sind. Sie können 
sich in Betreff der Geschäfte aus ihrem Gewerbebetrieb auf die in den einzelnen 
Bundesstaaten bestehenden Rechtswohlthaten der Frauen nicht berufen. Es 
macht hierbei keinen Unterschied, ob sie das Gewerbe allein oder in Gemein- 
schaft mit anderen Personen, ob sie dasselbe in eigener Person oder durch einen 
Stellvertreter betreiben. Z . 
§. 12. Hinsichtlich des Gewerbebetriebes der juristischen Personen des 
Auslandes?) bewendet es bei den Landesgesetzen. 
Diejenigen Beschränkungen, welche in Betreff des Gewerbebetriebes für 
Personen des Soldaten- und Beamtenstandes?) sowie deren Angehörige bestehen, 
werden durch das gegenwärtige Gesetz nicht berührt. 
1) Wegen der Handelsgeschäfte der Frauen vergl. §. 6 des Deutschen Handels- 
gesetzbuchs 24. Juni 1861 (G. S. S. 449). # 
Eine Frau kann auch Stellvertreter des Gewerbtreibenden oder Gewerbegehülfe 
sein, E O. V. XI. 326. Vergl. jedoch s§. 137, 138, 139a, 154, 154 a Gew. O. 
2) Ges. 22. Juni 1861 (G. S. S. 441) §. 18: Juristische Personen des Aus- 
landes dürfen, sofern nicht durch Staatsverträge ein Anderes bestimmt ist, nur mit 
Erlaubniß der Ministerien in Preußen ein stehendes Gewerbe betreiben. 
Hinsichtlich ausländischer Unternehmer von Versicherungs-Anstalten, so wie hin- 
sichtlich ausländischer Auswanderungs-Unternehmer bewendet es bei den bestehenden 
Gesetzen. # 
zEft dem Ges. 17. Mai 1853 (G. S. S. 293) bedürfen ausländische Unter- 
nehmer von Versicherungs-Anstalten, wenn sie im Inlande Agenten bestellen wellen, 
dazu, sofern nicht Staatsverträge ein Anderes bestimmen, der Erlaubniß der Ministerien. 
Diese Erlaubniß kann jederzeit zurückgenommen werden. 
Ges., betr. die Beförderung von Auswanderern, 7. Mai 1853 (G. S. 
S. 729): Z 
S. ¾ Die Ertheilung der Konzession an Agenten auswärtiger Auswande. 
rungsunternehmer ist nur zulässig, wenn die Unternehmer die Erlaubniß des 
Ministers für Handel und Gewerbe zur Bestellung von Agenten erhalten haben 
Der Minister für Handel und Gewerbe kann die Ertheilung dieser Erlaubniß von der 
vorgängigen Bestellung einer Kaution abhängig machen, auch kann die Erlaubniß von 
ihm jederzeit widerrufen werden. 
3) Gew. O. 17. Jan. 1845 (G. S. S. 41): 
§. 19. Die in Reihe und Gllied stehenden Militärpersonen, sowie alle 
unmittelbaren und mittelbaren Staatsbeamten, auch solche, die ihr Amt 
unentgeltlich verwalten, bedürfen zum Betriebe eines Gewerbes der Erlanbniß der 
vorgesetzten Behörde, sofern nicht das Gewerbe mit der Bewirthschaftung eines ihnen 
zugehörigen ländlichen Grundstückes verbunden oder sonst durch besondere gesetzliche 
Bestimmungen ein Anderes angeordnet ist. Diese Erlanbniß muß auch zu dem Ge- 
werbebetriebe ihrer Ehefrauen, der in ihrer väterlichen Gewalt stehenden Kinder ihrer 
Dienstboten und anderer Mitglieder ihres Hausstandes eingeholt werden. 
Die vorstehende Vorschrift des §. 19 findet auch in den neuen Provinzen An- 
wendung, §. 1 Nr. 5 Vd. 23. Sept. 1867 (G. S. S. 1619). 
§. 43 Reichsmilitärges. 2. Mai 1874 (N. G. Bl. S. 45): Zum Betriebe 
eines Gewerbes bedürfen die Militärpersonen des Friedeusstandes für sich und für 
die in Dienstgebäuden bei ihnen wohnenden Mitglieder ihres Hausstandes der Er- 
laubniß ihrer Vorgesetzten, insofern nicht das Gewerbe mit der Bewirthschaftung eines 
ihnen gehörigen ländlichen Grundstückes verbunden ist. 
Nach §. 16 Reichsges. 31. März 1873 (R. G. Bl. S. 61) darf kein Reichs- 
beamter ohne vorgängige Genehmigung der obersten Reichsbehörde ein Gewerbe be- 
treiben oder in den Vorstand einer Erwerbsgesellschaft eintreten. 
Ges. 10. Juli 1874 (G. S. S. 244): 
§. 1. Unmittelbare Staatsbeamte dürfen ohne Genehmigung des vor- 
gesetzten Ressortminister nicht Mitglieder des Vorstandes, Aufsichts= oder 
Berwaltungsrathes von Aktien-, Kommandit= oder Bergwerks-Gesell- 
schaften sein, und nicht in Komités zur Gründung solcher Gesellschaften eintreten. 
Wegen des Musikmachens der Beamten vergl. Res. 19. Mai 1879 (M. Bl. S. 158). 
 
	        
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