Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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3. 
Abschnitt XXXIII. Ausf. Best. zur Gew. Ordn. 
Er darf mit anderen als den auf der ersten Seite des Scheines bezeichneten 
Waaren und Leistungen das Gewerbe nicht betreiben. 
Ausgeschlossen vom Ankauf oder Feilbieten im Umherziehen find: geistige 
Getränke, soweit nicht das Feilbieten derfelben von der Ortspolizeibehörde im 
Falle besonderen Bedürfnisses vorübergehend gestattet ist; gebrauchte Kleider, 
gebrauchte Wäsche, gebrauchte Betten und gebrauchte Bettstücke, insbesondere 
Bettfedern, Menschenhaare, Garnabfälle, Eunden und Dräumen von Seide, 
Wolle, Leinen oder Baumwolle: Gold- und Silberwaaren, Bruchgold und 
Bruchsilber, sowie Taschenuhren; Spielkarten; Staats- und sonstige Werth- 
papiere, Lotterieloose, Bezugs= und Antheilscheine auf Werthpapiere und 
Lotterieloose; explosive Stoffe, insbesondere Feuerwerkskörper, Schießpulver 
und Dynnmit; solche minrralische und andere Oele, welche leicht entzündlich 
find, insbesondere Petroleum, sowie Spiritus; Stoß-, Hieb- und Schuß- 
waffen; Gifte und gifthaltige Waaren, Arzuei= und Geheimmittel; Bäume 
aller Art, Sträucher, Schnitt-, Wurzel-Reben, Futtermittel und Sämereien, 
mit Ausnahme von Gemüse= und Blumensamen; Schmucksachen, Bijonterien, 
Brillen und optische Instrumente; soweit nicht gemäß §. 56 b Abs. 1 Gew. O. 
einzelne dieser Waaren zugelassen sind 
Auzgeschlossen vom Feilbieten und Aufsuchen von Bestellungen im 
Umherziehen sind ferner: Druckschriften, andere Schriften und Bildwerke, in- 
sofern sie in sittlicher oder religiöser Beziehung Aergerniß zu geben geeignet 
find, oder mittelst Zusicherung von Prämien oder Gewinnen vertrieben werden, 
oder in Lieferungen erscheinen, wenn nicht der Gesammtpreis auf jeder ein- 
zelnen Lieferung an einer in die Augen fallenden Stelle bestimmt verzeichnet ist. 
Endlich find von dem Gewerbebetriebe im Umherziehen ausgeschlossen: 
die Ausübung der Heilkunde, insoweit der Ausübende für bieselde nicht 
approbirt ist; das Aufsuchen sowie die Vermittelung von Darlehnsgeschäften 
und von Rückkaufsgeschäften ohne vorgängige Bestellung, serner das Aufsuchen 
von Bestellungen auf Staats= und sonstige Werthpapiere, Lotterieloose und 
Bezugs= und Antheilscheine auf Werthpapiere und Lotterieloose; das aussuchen 
von Bestellungen auf Branntwein und Spiritus bei Personen, in deren Ge- 
werbebetriebe dieselben keine Verwendung finden; das Feilbieten von Waaren, 
sowie das Aufsuchen von Bestellungen auf Waaren, wenn solche gegen Theil- 
zahlungen unter dem Borbehalt veräußert werden, daß der Veränßerer wegen 
Nichterfüllung der dem Erwerber obliegenden Berpflichtungen von dem Vertrage 
— kann (88. 1 und 6 Ges., brtr. die Abzahlungsgeschäfte, 16. Mai 
1 
Im Zollgrenzbezirk ist für den Handel im Umherziehen noch besondere Er- 
lanbniß nöthig; in der Erlaubniß werden das Gebiet und die Waaren, für 
welche fte gilt, ausdrücklich bezeichnet. 
.Zum Zweck des Gewerbebetriebes ist ohne vorgängige Erlaubniß der Eintrin 
in fremde Wohnungen, sowie zur Nachtzeit das Bereten srensder Hänser und 
Gehöfte nicht gestattet. 
In jedem Bundesstaate muß der Inhaber dieses Scheines, bevor er den Ge- 
werbebetrieb beginnt, den für den Staat geltenden Stenervorschriften genügt 
haben. Insbesondere hat er die Landessteuern (Steuern, Gebühren und 
sonstige Abgaben) zu entrichten. 
. Wer Druckschriften, andere Schriften oder Bildwerke im Umherziehen feilbieten 
will, hat ein Verzeichniß derselben der zuständigen Verwaltungsbehörde seines 
Wohnortes zur Genehmigung vorzulegen. Der Gewerbetreibende darf nur 
die in dem genehmigten Berzeichnisse enthaltenen Druckschriften, anderen 
Schriften oder Bildwerkr bei sich führen, und ist verpflächtet, das Berzeichniß 
während der An##übung des Gewerbebetriebes bri sich zu führen, auf Erfordern 
der zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und, sosern er hierzu 
ncht im Stande ist, auf deren Geheiß den Betrieb bis zur Herbersschaffung 
des Verzeichnisses einzustellen.
	        
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