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3.
Abschnitt XXXIII. Ausf. Best. zur Gew. Ordn.
Er darf mit anderen als den auf der ersten Seite des Scheines bezeichneten
Waaren und Leistungen das Gewerbe nicht betreiben.
Ausgeschlossen vom Ankauf oder Feilbieten im Umherziehen find: geistige
Getränke, soweit nicht das Feilbieten derfelben von der Ortspolizeibehörde im
Falle besonderen Bedürfnisses vorübergehend gestattet ist; gebrauchte Kleider,
gebrauchte Wäsche, gebrauchte Betten und gebrauchte Bettstücke, insbesondere
Bettfedern, Menschenhaare, Garnabfälle, Eunden und Dräumen von Seide,
Wolle, Leinen oder Baumwolle: Gold- und Silberwaaren, Bruchgold und
Bruchsilber, sowie Taschenuhren; Spielkarten; Staats- und sonstige Werth-
papiere, Lotterieloose, Bezugs= und Antheilscheine auf Werthpapiere und
Lotterieloose; explosive Stoffe, insbesondere Feuerwerkskörper, Schießpulver
und Dynnmit; solche minrralische und andere Oele, welche leicht entzündlich
find, insbesondere Petroleum, sowie Spiritus; Stoß-, Hieb- und Schuß-
waffen; Gifte und gifthaltige Waaren, Arzuei= und Geheimmittel; Bäume
aller Art, Sträucher, Schnitt-, Wurzel-Reben, Futtermittel und Sämereien,
mit Ausnahme von Gemüse= und Blumensamen; Schmucksachen, Bijonterien,
Brillen und optische Instrumente; soweit nicht gemäß §. 56 b Abs. 1 Gew. O.
einzelne dieser Waaren zugelassen sind
Auzgeschlossen vom Feilbieten und Aufsuchen von Bestellungen im
Umherziehen sind ferner: Druckschriften, andere Schriften und Bildwerke, in-
sofern sie in sittlicher oder religiöser Beziehung Aergerniß zu geben geeignet
find, oder mittelst Zusicherung von Prämien oder Gewinnen vertrieben werden,
oder in Lieferungen erscheinen, wenn nicht der Gesammtpreis auf jeder ein-
zelnen Lieferung an einer in die Augen fallenden Stelle bestimmt verzeichnet ist.
Endlich find von dem Gewerbebetriebe im Umherziehen ausgeschlossen:
die Ausübung der Heilkunde, insoweit der Ausübende für bieselde nicht
approbirt ist; das Aufsuchen sowie die Vermittelung von Darlehnsgeschäften
und von Rückkaufsgeschäften ohne vorgängige Bestellung, serner das Aufsuchen
von Bestellungen auf Staats= und sonstige Werthpapiere, Lotterieloose und
Bezugs= und Antheilscheine auf Werthpapiere und Lotterieloose; das aussuchen
von Bestellungen auf Branntwein und Spiritus bei Personen, in deren Ge-
werbebetriebe dieselben keine Verwendung finden; das Feilbieten von Waaren,
sowie das Aufsuchen von Bestellungen auf Waaren, wenn solche gegen Theil-
zahlungen unter dem Borbehalt veräußert werden, daß der Veränßerer wegen
Nichterfüllung der dem Erwerber obliegenden Berpflichtungen von dem Vertrage
— kann (88. 1 und 6 Ges., brtr. die Abzahlungsgeschäfte, 16. Mai
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Im Zollgrenzbezirk ist für den Handel im Umherziehen noch besondere Er-
lanbniß nöthig; in der Erlaubniß werden das Gebiet und die Waaren, für
welche fte gilt, ausdrücklich bezeichnet.
.Zum Zweck des Gewerbebetriebes ist ohne vorgängige Erlaubniß der Eintrin
in fremde Wohnungen, sowie zur Nachtzeit das Bereten srensder Hänser und
Gehöfte nicht gestattet.
In jedem Bundesstaate muß der Inhaber dieses Scheines, bevor er den Ge-
werbebetrieb beginnt, den für den Staat geltenden Stenervorschriften genügt
haben. Insbesondere hat er die Landessteuern (Steuern, Gebühren und
sonstige Abgaben) zu entrichten.
. Wer Druckschriften, andere Schriften oder Bildwerke im Umherziehen feilbieten
will, hat ein Verzeichniß derselben der zuständigen Verwaltungsbehörde seines
Wohnortes zur Genehmigung vorzulegen. Der Gewerbetreibende darf nur
die in dem genehmigten Berzeichnisse enthaltenen Druckschriften, anderen
Schriften oder Bildwerkr bei sich führen, und ist verpflächtet, das Berzeichniß
während der An##übung des Gewerbebetriebes bri sich zu führen, auf Erfordern
der zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und, sosern er hierzu
ncht im Stande ist, auf deren Geheiß den Betrieb bis zur Herbersschaffung
des Verzeichnisses einzustellen.