Abschnitt XXXIII. Ausf. Best. zur Gew. Ordn. 159
Formular C. für Ansländer.
[Seite 1 des Formulars.)
C. Nur für das Jahr 1 —— 222
—
Nur für die Zeit vom +m44X·- — bis........................................-....... «
Nur für folgende Tage:
Wandergewerbeschein
gültig, vorbehaltlich der Entrichtung der Landessteuern, zunächst nur für den
d—————————————————————————————————.——————
wohnhaft #u –—7——6“-z--J399% „ staatsangehörig
in —. , ist befugt, unter Mitführung
Rückseite dieses Formulars flehe umstehend.
LAuf der Innenseite des Umschlags.]
Zur Beachtung.
Der Inhabrr diefes Schrines hat bei dem Gewerbebetriebe die reichs= und landes-
gesetzlichen Borschriften za beobachten. Insbesondere: "
1. Er hat den Schein während der Ansübung des Gewerbebetriebes stets bei sich
zu führen, auf Erfordern der zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen
und, sofern er hierzu nicht im Stande ist, auf deren Geheiß den Betrieb
P Herbeischaffung des Scheines einzustellen. Er darf den Schein Anderen
nicht überlassen.
2. Er darf bei dem Grwerbebetriebe keine Person mit sich führen, die in dem
Scheine nicht genaunt ist. Z #
B. Er darf mit auberen als den auf der ersten Seite des Scheines örzeichneten
Wagaren und Leistungen das Gewerbe nicht betreiben.
Ausgeschlossen vom Ankauf oder Feilbieten im Umherziehen find: geistige
Getränke, soweit nicht das Feilbieten derselben von der Ortspolizeibehörde im
Falle besonderen Bedürfnisses vorübergehend gestattet ist; gebrauchte Kleider,
gebrauchte Wäsche, gebranchte Betten und gebrauchte Bertstücke, insbesondere
Bettfedern, Menschenhaare, Garnabfälle, Enden und Dräumen ven Seide,
Wolle, Leinen oder Baumwolle; Gold= und Silberwaaren, Bruchgold und
Bruchsilber, sowie Taschenuhren; Spielkarten; Staats= und soustige Werth-