Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXIII. Ausf. Best. zur Gew. Ordn. 159 
Formular C. für Ansländer. 
[Seite 1 des Formulars.) 
  
C. Nur für das Jahr 1 —— 222 
— 
Nur für die Zeit vom +m44X·- — bis........................................-....... « 
Nur für folgende Tage: 
Wandergewerbeschein 
gültig, vorbehaltlich der Entrichtung der Landessteuern, zunächst nur für den 
  
d—————————————————————————————————.—————— 
  
wohnhaft #u –—7——6“-z--J399% „ staatsangehörig 
in —. , ist befugt, unter Mitführung 
  
  
  
Rückseite dieses Formulars flehe umstehend. 
LAuf der Innenseite des Umschlags.] 
Zur Beachtung. 
Der Inhabrr diefes Schrines hat bei dem Gewerbebetriebe die reichs= und landes- 
gesetzlichen Borschriften za beobachten. Insbesondere: " 
1. Er hat den Schein während der Ansübung des Gewerbebetriebes stets bei sich 
zu führen, auf Erfordern der zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen 
und, sofern er hierzu nicht im Stande ist, auf deren Geheiß den Betrieb 
P Herbeischaffung des Scheines einzustellen. Er darf den Schein Anderen 
nicht überlassen. 
2. Er darf bei dem Grwerbebetriebe keine Person mit sich führen, die in dem 
Scheine nicht genaunt ist. Z # 
B. Er darf mit auberen als den auf der ersten Seite des Scheines örzeichneten 
Wagaren und Leistungen das Gewerbe nicht betreiben. 
Ausgeschlossen vom Ankauf oder Feilbieten im Umherziehen find: geistige 
Getränke, soweit nicht das Feilbieten derselben von der Ortspolizeibehörde im 
Falle besonderen Bedürfnisses vorübergehend gestattet ist; gebrauchte Kleider, 
gebrauchte Wäsche, gebranchte Betten und gebrauchte Bertstücke, insbesondere 
Bettfedern, Menschenhaare, Garnabfälle, Enden und Dräumen ven Seide, 
Wolle, Leinen oder Baumwolle; Gold= und Silberwaaren, Bruchgold und 
Bruchsilber, sowie Taschenuhren; Spielkarten; Staats= und soustige Werth-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.