170 Abschnitt XXXIII. Abänderung der Gewerbe-Ordnung.
Zeit des Jahres vorausgearbeitet werden konnte. Bei der Behandlung der eingehenden
Anträge ist Fürsorge zu treffen, daß die gleichen Betriebe in demselben Absatzgebiete
möglichst gleich behandelt werden. Wenn nur einzelne Betriebe die Genehmigung
zur Ueberarbeit nachsuchen, während die übrigen unter gleichen Verhältnissen arbeitenden
Betriebe desselben Gewerbszweiges der Ueberarbeit nicht bedürfen, so ist ersteren der
Regel nach die Genehmigung nicht zu ertheilen, da fie sich ebenso wie ihre Gewerbs-
genofsen ohne Ueberarbeit werden cinrichten können.
Für Betriebe derjenigen Saisonindustrien, für welche der Bundesrath auf Grund
des §. 139a Abs. 1. Ziff. 4 Ausnahmen zugelassen hat, dürfen auf Grund des
§ 138 à weitere Ausnahmen nicht zugelassen werden, wenn die außergewöhnliche
Arbeitshäufung durch das zu gewissen Zeiten des Jahres regelmäßig eintretende ver-
mehrte Arbeitsbedürfniß hervorgerufen ist.
7. Nicht unter die Saisonindustrie fallen die sogen. Campagneindustrien, deren
Betrieb auf bestimmte Jahreszeiten beschränkt ist und während des übrigen Jahres
ganz ruht. Zu ihnen zählen beispielsweise die Rübenzucker-, Cichorien., Kraut- und
Fruchtkonservenfabriken, Fischränchereien, Rasenbleichereien, Feldziegeleien, Thongräbe-
reien und Torfstechereien
In diesen Campagneindustrien sowohl wie in allen übrigen nicht zu den Saison-
industrien gehörigen Fabrikationszweigen kann außergewöhnliche Arbeitshäufung zu
nuregelmäßig wiederkehrenden Zeiten des Jahres oder in nicht vorherzusehenden Fällen
vorkommen. In solchen Fällen kann wegen außergewöhnlicher unregelmäßiger Arbeits-
häufung eine Verlängerung der Arbeitszeit auf Grund des §. 138 a auch für die-
jenigen Betriebe gestattet werden, für welche der Bundesrath auf Grund des §. 139 a
Ziff. 2 Ausnahmen von den Bestimmungen des §. 137 zugelassen hat.
8. Für alle diese Fabrikbetriebe, welche nicht zu den Saisonindustrien gehören,
kann die Ueberarbeit nur gestattet werden, wenn die außergewöhnliche Arbeitshäufung
nicht vorherzusehen war oder durch wichtige wirthschaftliche Gründe gerechtfertigt wird.
Als solche Gründe sind insbesondere hervorzuheben:
a) die Gefahr eines Berderbens oder einer Verschlechterung der zu verarbeitenden
Stoffe, z. B. bei Frucht= und Fleischkonservenfabriken, wenn die Zufuhr der
zu verarbeitenden Stoffe außergewöhnlich reichlich ist; bei Stärkereien und
Brennereien wegen drohender Kartoffelfäule; bei Leimfabriken, wenn in der
heißen Jahreszeit der Leim nur während der Abend-= und Nachtstunden fertig-
gestellt werden kann;
b) die Rücksicht auf die Transport-Gelegenheiten, wenn z. B. wegen plötzlich ein-
tretenden Frostes ein frühzeitiger Schluß der Schiffahrt in Aussicht steht und
eilige Verladungen vorgenommen werden müssen, oder wenn bei unerwartet
früher Eröffnung der Schiffahrt die Ausrüstungs-Gegenstände für die Schiffe
schlennig beschafft werden müssen, oder wenn die Gestellung von Wagen durch
die Eisenbahnen nuregelmäßig erfolgt;
e) die Rücksicht auf öffentliche Interessen, wenn beispielsweise für die Militär-
verwaltung große Lieferungen von Munition und Montirungsgegenständen
ausgeführt werden müssen, oder wenn die Eisenbahnverwaltung die Druckereien
mit schleuniger Herstellung neuer Fahrpläne beaufungt;
d) die Unmöglichkeit der Innehaltung der Lieferungsfristen wegen nicht vorher-
zusehender Hindernisse)
e) die Befriedigung unaufschiebbarer Bestellungen, wenn diese nicht wohl von
anderen befriedigt werden können.
Dagegen ist die Uebernahme zu großer Bestellungen, deren Nichtbewältigung
innerhalb der vereinbarten Lieferungsfrist von dem Fabrikbesitzer vorherzusehen war,
nicht algs Grund zur Genehmigung von Ueberarbeit anzusehen. Ueberhaupt ist die
Genehmigung zur Ueberarbeit der Regel nach dann zu versagen, wenn die außer-
gewöhnliche Häufung der Arbeit von dem Fabrikbesitzer selbst freiwillig herbeigeführt
oder durch ungeschickte Disposition verschuldet ist, und wenn nur die eigenen Interessen
des Fabrikbesitzers, nicht auch öffentliche oder andere erhebliche Privatinteressen in
Frage kommen. Z "
9. Die umere Verwaltungsbehörde hat über die Fälle, in denen sie die Er-
laubniß zur Ueberarbeit auf Grund des §. 138 a Abs. 1 bis 4 ertheilt hat, ein
Verzeichniß zu führen, welches nach beiliegendem Formular G. anzulegen und nach
Kalenderjahren und Fabrikbetrieben zu führen ist. In dieses Berzeichniß ist auch die