Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXIII. Abänderung der Gewerbe-Ordnung. 171 
Zahl derjenigen Betriebstage aufzunehmen, für welche der Bundesrath, der Reichs- 
kanzler oder die höhere Verwaltungsbehörde Ueberarbeit gestattet hat. 
Die Bearbeitung und Erledigung der Anträge auf Ueberarbeit ist auch von der 
höheren Verwaltungsbehörde nach Möglichkeit zu beschleunigen. 
Den Gewerbe-Auffichtsbeamten ist von den Verzeichnissen der unteren und von 
den Genehmigungen der höheren Verwaltungsbehörde auf Verlangen jederzeit Einsicht 
zu gestatten. 
II. Beschäftigung von Arbeiterinnen über 16 Jahre an den Vorabenden der Sonn- 
und Festtage bis 8½ Uhr Abends (Gew. O. S. 138 Abs. 5). 
1. Die Genehmigung zur Arbeit an den Vorabenden der Sonn= und Festtage 
nach 5½ Uhr Nachmittags, jedoch nicht über 8½" Uhr Abends hinaus, ist außer an 
den Vorabenden des Weihnachts-, Oster= und Pfingstfestes der Regel nach zu ertheilen, 
wenn es feststeht, daß nur Arbeiten der im §. 105 c Abs. 1 Ziff. 2 und 3 bezeichneten 
Art in Frage kommen, welche nicht vor 5½ Uhr Nachmittags erledigt werden können, 
und daß die Arbeiterinnen über 16 Jahre, welche so beschäftigt werden sollen, kein 
Hauswesen zu besorgen haben und keine Fortbildungsschule besuchen. · 
Die Genehmigung zu den Arbeiten des §. 105 Abs. 1 Ziff. 3 kann auch für 
eine größere Anzahl von genau bezeichneten Vorabenden von Sonn= und Festtagen 
in Voraus nachgesucht und unter Vorbehalt des Widerrufs für den Fall begangener 
Uebertretung oder hervortretender Unzuträglichkeiten ertheilt werden. 
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch gerichtliche Bestrafungen auf 
Grund des §. 146 Abs. 1 Ziff. 2 Gew. O. oder durch andere Thatsachen die An- 
nahme gerechtfertigt wird, daß in dem Betriebe des Antragstellers eine gewissenhafte 
Beobachtung der gesetzlichen Borschriften nicht zu erwarten ist. 
2. Der schriftliche Bescheid der unteren Verwaltungsbehörde muß die einzelnen 
Arbeiten bezeichnen und die Arbeiterinnen namhaft machen, für welche die von der 
gesetzlichen Regel abweichende Beschäftigung gestattet wird. 
Die Erlaubniß ist in ein Verzeichniß einzutragen, welches nach anliegendem 
ormular H. anzulegen und nach Kalenderjahren und Fabrikbetrieben zu führen ist. 
dieses find auch diejenigen Genehmigungen aufzunehmen, welche von der unteren 
Verwalt ungsbehörde auf Grund des §. 139 Abs. 1 zur Beschäftigung von Arbeiterinnen 
an den Vorabenden von Sonn= und Festtagen nach 5½ Uhr Nachmittags ertheilt 
werden, sowie die Zahl derjenigen Vorabende von Sonn= und Festtagen, far welche 
von der höheren Verwaltungsbehörde, dem Reichskanzler oder dem Bundesrath Ueber- 
arbeit bewilligt worden ist. 
3. Andere als die im §. 105 c Abs. 1 Ziff. 2 und 3 bezeichneten Arbeiten können 
an den Borabenden von Sonn= und Festtagen nach 5½ Uhr Nachmittags nur auf 
Grund des §. 139 gestattet werden. Insbesondere ist es auch unzulässig, eine solche 
Beschäftigung von Arbeiterinnen unter 16 Jahren auf Grund des F. 138 a zuzulassen. 
4. Die Anträge und Bescheide find in einem besonderen Aktenhefte zu sammeln, 
welches ebenso wie das Verzeichniß den Gewerbe--Aufsichtsbeamten auf Wunsch zur 
Einsicht vorzulegen ist. 
IIII. Ausnahmen wegen Unterbrechung des regelmäßigen Betriebes durch Natur- 
ereignisse oder Unglücksfälle (Gew. O. §. 139 Abs. 1 und 3). 
1. Ausnahmen dieser Art sind nur für einzelne Fabriken und nur auf besonderen 
Antrag zulässig. Trifft eine solche Betriebsunterbrechung mit einer außergewöhnlichen 
Häufung der Arbeit zusammen, so ist auf Antrag §. 139 in Anwendung zu bringen, 
der weitergehende Ausnahmen als §. 138 a gestattet. War bereits auf Grund des 
§ 138 a die Ueberarbeit für erwachsene Arbeiterinnen über 40 Tage hinaus genehmigt 
und fällt die Betriebsunterbrechung in die Zeit des Ausgleiches mit verminderter 
Arbeitszeit, so kann auf Grund des 8. 139 eine längere Arbeitszeit, als in dem bereits 
genehmigten Betriebsplan vorgesehen war, gestattet werden. 
2. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und unmittelbar oder durch Vermittelung 
der Ortspolizeibehörde an die untere Verwaltungsbehörde zu richten. Er muß den 
Grund, aus welchem die Erlaubniß beantragt wird, die Zahl der in Betracht kommenden 
Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeiter, sowie den Zeitraum angeben, für welchen 
die Ausnahme stattfinden soll. Ist der Antrag der Ortspolizeibehörde zur Weiter-
	        
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