12 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Konzessionspflichtige gewerbl. Anlagen.
8. 15. Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der
Anzeige.
Die Fortsetzung des Betriebes kann polizeilich verhindert!) werden, wenn
ein Gewerbe, zu dessen Beginn eine besondere Genehmigung erforderlich isto),
ohne diese Genehmigung begonnen wird.
II. Erforderniß besonderer Genehmigung.
1. Anlagen, welche einer besonderen Genehmigunge) bedürfen.
§. 16. Zur Errichtung") von Anlagen"), welche durch die örtliche Lage
oder die Beschaffenheit der Betriebsstätte für die Besitzer oder Bewohner der
1) Zu diesem Behufe ist die Verhängung von Geldstrafen im polizeilichen Zwangs-
verfahten statthaft, Erk. O. V. G. 7. April 1877 (E. O. B. II. 295); vogl. s. 132
L. B. G.; desgl. Sperrung, Berfiegelung oder Ausräumung des Lokals u. s. w.
Die Wahl des im Einzelfalle anzuwendenden, geeigneten und erforderlichen Mittels
unterliegt dem pflichtmäßigen Ermessen der zuständigen Behörde, Erk. R. G. 27. April
1 XII. 1).
öl, skege Abf. )r ist also unanwendbar, wenn besondere Genehmigung nicht er-
derlich ist, E. O. B. V. 2799. #
for heg#reig zur Ertheilung ist der Kreis= (Stadt-) Ausschuß, in den
einem Landkreise angehörigen Städten mit mehr als 10,000 Einwohnern der Ma-
gistrat, soweit die Beschlußfassung nicht dem Bezirksausschuß zugewiesen ist. Bergl.
Ss. 109, 110 Zust. Ges. In den Fällen der §§. 109 und 110 findet die Beschwerde
an den Minister für Handel statt, 5. 113 ebendas. Vergl. auch wegen der Zustän-
digkeit nach geschehener Ergänzung des Berzeichnisses des 8. 16 Vd. 14. Ang. 1882
(G. S. S. 359); 29. Aug. 1884 (G. S. S. 321); 13. Ang. 1884 (G. S. S. 323);
11. Mai 1885 (G. S. S. 277) und 16. Sept. 1888 (G. S. S. 325).
Ueber das Berfahren bei Errichtung und Veränderung von gewerblichen Anlagen
und bei Ertheilung bezw. Bersagung der hierzu erforderlichen Genehmigung vergl.
unten Cirk. Erl. 19. Juli 1884 (M. Bl. S. 164) Nr. 28ff.; geändert (Nr. 43)
Res. 8. Aug. 1886 (M. Bl. S. 210) und ersetzt (Nr. 49—51) Anw. 16. M
1852 / 6. Mai 1893 (M. Bl. S. 119). Ein Res. 6. März 1896 (M. Bl. S. 50)
macht die thunlichste Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens zur Pflicht und
erinnert daran, daß die Vervollständigung der Unterlagen von den mit ihrer Prüfung
betrauten Beamten durch unmittelbaren Verkehr mit dem Unternehmer herbeigeführt
werden soll. Z .
Den gleichen Zweck verfolgt ein Res. 14. Juli 1896 (M. Bl. S. 145), indem
es die Genehmigungsbehörden anweist, in Rekurs-Beschwerdefällen, die Borlagen als-
bald daraufhin zu prüfen, ob der von dem Unternehmer eingereichte Lageplan aus-
reicht, um ein zur Beurtheilung der streitigen Fragen hinreichendes Bild von den
örtlichen Berhältnissen zu gewähren. Ev. ist der Unternehmer auf dem kürzesten
Wege zur Einreichung eines entsprechend erweiterten Lageplanes, an dessen Stelle
unter Umständen ein mit den nöthigen Bermerken versehener Stadtplan treien kann,
aufzufordern. Z
In allen Fällen, wo ein Unternehmer nach der Meinung der Behörde eine An-
lage errichtet oder betreibt, zu der er nach §. 16 der Genehmigung bedarf, ist der
Zuwiderhandelnde nicht erst durch polizeiliche Berfügung zur Stellung eines Kon-
zessionsantrages zu veranlassen, sondern ungesäumt mit der Einleitung des Straf-
verfahrens und je nach dessen Ausfall mit Zwangsmaßnahmen vorzugehen, Res.
31. Dez. 1893 (M. Bl. 1894 S. 22).
Neben der nach §. 16 erforderlichen besonderen Genehmigung bedarf es noch für
alle Anlagen aus bau., seicherheits= und fenerpolizeilichen Gründen der allgemeinen
baupolizeilichen Genehmigung. Ueber beide wird ev. in einem einheitlichen Verfahren
entschieden, so daß die Ertheilung der gewerbepolizeilichen Genehmigung regel-
mäßig die Bauerlaubniß einschließt, E. Civ. XI. 185. Vergl. §. 18 Gew. O. und
Anm. 4 dazu. »
!) Zur Errichtung, nicht zur Inbetriebsetzung; vergl. §. 147 Nr. 2; auch
nicht zur Herstellung einer zerstörten Anlage in ihren früheren Grenzen, E. O. V.