Abschnitt XXXIII. Abänderung der Gewerbe-Ordnung. 175
bis 114 und 135 bis 139b der Gewerbe-Ordnung, wird von den Ortspolizeibehörden
und den befonderen auf Grund des §. 139b der Gewerbe-Ordnung angestellten Auf-
sichtsbeamten wahrgenommen. Die Aufsichtsthätigkeit dieser Gewerbe-Aufsichtsbeamten
wird durch eine besondere Dienstanweisung geregelt ½).
II. Die Befolgung der die Arbeitsbücher betreffenden Bestimmungen ist von den
Ortspolizeibehörden bei jeder sich darbietenden Gelegenheit und durch besondere bei den
Gewerbeunternehmern ihres Verwaltungsbezirks von Zeit zu Zeit vorzunehmende
Revisionen sorgfältig zu überwachen.
In jeder gewerblichen Anlage, welche den Bestimmungen der §HF. 135 bis 139b
der Gew. O. unterliegt und in der Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter beschäftigt
werden, ist in Zukunft halbjährlich mindestens eine ordentliche Revision von der Orts-
polizeibehörde vorzunehmen. Außerordentliche Revisionen hat diese nach Bedürfniß
und insbesondere dann vorzunehmen, wenn der Berdacht einer gesetzwidrigen Be-
schäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern vorliegt. Bei jeder ordent-
lichen Revision hat der revidirende Beamte folgende Punkte festzustellen:
Art 1. Wie groß ist die Zahl der in der revidirten Anlage zur Zeit beschäftigten
rbeiter
a) zwischen 16 und 21 Jahren,
b) zwischen 14 und 16 Jahren,
Jc) unter 14 Jahren?
In allen Rubriken a, b und c find diese Zahlen getrennt nach Geschlechtern
festzustellen. Außerdem ist, soweit dies thunlich, die Zahl der Arbeiterinnen über
21 Jahre zu ermitteln.
2. Sind sämmtliche minderjährigen Arbeiter (mit Ausnahme der unter A. III.
Abs. 3 bezeichneten) mit vorschriftsmäßig ausgefüllten Arbeitsbüchern versehen?
3. Ist in den Arbeitsräumen, in denen Arbeiterinnen über 16 Jahre beschäftigt
werden, der Auszug aus den gesetzlichen Bestimmungen ausgehängt?
4. Stimmen die regelmäßige tägliche Arbeitszeit, die Arbeitszeit an den Vor-
abenden der Sonn= und Festtage und die Mittagspause der Arbeiterinnen über
16 Jahre mit den gesetzlichen Borschriften (S. 137 Abs. 1 bis 4) und mit der der
Ortspolizeibehörde erstatteten Anzeige überein?
5. Wird denjenigen Arbeiterinnen über 16 Jahre, welche ein Hauswesen zu be-
sorgen haben, auf ihren Antrag eine 1 1/8 stündige Mittagspause gewährt?
6. Werden nicht Arbeiterinnen entgegen der Vorschrift des S. 137 Abs. 5 der
Gew. O. während der ersten 4 Wochen nach ihrer Niederkunft beschäftigt oder ist,
sofern eine Beschäftigung während der folgenden 2 Wochen stattfindet, das Zeugniß
eines approbirten Arztes, welches diese Beschäftigung für zulässig erklärt, beigebracht
worden:
7. Sind in den Arbeitsräumen, in denen jugendliche Arbeiter beschäftigt werden,
der Auszug aus den gesetzlichen Bestimmungen und das Berzeichniß der jugendlichen
Arbeiter ausgehängt?
8. Stimmen die Angaben dieses Verzeichnisses über Arbeitszeit und Pausen mit
der der Ortspolizeibehörde gemachten Anzeige überein?
9. Stimmen die in die Berzeichnisse eingetragenen jugendlichen Arbeiter mit dem
Befunde und mit den vom Arbeitgeber verwahrten Arbeitsbüchern überein?
10. Stimmen Arbeitszeit und Pausen der jugendlichen Arbeiter mit den gesetz-
lichen Borschristen und den auf den Berzeichnissen eingetragenen Angaben überein?
III. Bezüglich derjeuigen jugendlichen Arbeiter, welche nach Maßgabe der Be-
stimmungen unter A. III. Abs. 3 zur Führung einer Arbeitskarte spätestens bis
1. April 1894 verpflichtet find, ist von der Ortspolizeibehörde festzustellen, ob die
Arbeitskarten für diese entsprechend den Bestimmungen des bisherigen §. 137 üÜber
die Arbeitskarten und den dazu ergangenen Ausführungs-Vorschriften ausgestellt find.
Die Ortspolizeibehörde hat bis dahin auch das Jahresverzeichniß der ausgestellten
Arbeitskarten nach dem Formular B. der Anweisung vom 24. Okt. 1878 (M. Bl.
S. 252) fortzuführen.
IV. Für diejenigen Anlagen, hinsichtlich deren Ausnahmen nach Maßgabe der
S 138 a, 139, 139 a Abs. 1 Ziff. 2, 3 und 4 und 154 Abs. 3 nachgelafsen oder
Beschränkungen nach Maßgabe des §. 139a Abs. 1 Ziff. 1 vorgeschrieben find, ist
1) Dienstanw. 23. März 1892 (M. Bl. S. 160).