180 Abschnitt XXXIII. Abänderung der Gewerbe-Ordnung.
C. Berzeichniß der im Bezirke . belegenen Fabriken, in
welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt werden.
Erläuterungen:
1. Den Fabriken stehen gleich: Werkstätten, in deren Betrieb eine regelmäßige
Benutzung von Dampfkraft stattfindet, Hüttenwerke, Zimmerplätze und andere Bau-
höfe, Werfte und solche Ziegeleien, über Tage betriebene Brüche und Gruben, welche
nicht bloß vorübergehend oder in geringem Umfange betrieben werden; die nicht unter
der Aufsicht der Bergbehörden stehenden Bergwerke, Salinen, Aufbereitungsanstalten
und unterirdisch betriebenen Brüche und Gruben ½.
2. In Spalte 2 ist, wenn der Unternehmer eine Aktien-Gesellschaft, Korporation,
Genossenschaft oder dergleichen ist, auch der Name des Leiters (Direktors rc.) des Be-
triebes anzugeben. /
3. In Spalte 3 ist, wenn der Besitzer oder Leiter nicht am Sitze der Fabrik 2c.
wohnhaft, auch dessen Wohnort in Klammer anzugeben.
4. In Spalte 4 ist jedesmal die bei der letzten ordentlichen Revision vorgefundene
Zahl der jugendlichen Arbeiter einzutragen.
5. Die Einträge in den Spvalten 5 bis 8 sind nach den etwa eingehenden Ver-
änderungsanzeigen zu berichtigen.
6. In Spalte 9 find die Data der nach §. 138 Abs. 1 und 2 zu erstattenden
Anzeigen und Veränderungsanzeigen, sowie deren Aktennummer einzutragen,
7. In Spalte 12 ist das Datum jeder vorgenommenen Revision einzutragen.
8. In Spalte 13 sind die wegen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen
über die Arbeitsbücher und die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter rechtskräftig er-
kannten resp. festgestellten Strafen einzutragen. Dabei find die Namen des Gewerbe-
treibenden, des Betriebsleiters oder der Aufsichtsperson, gegen welche Strafen ver-
bängt worden find (§. 151), anzugeben.
9. In Spalte 14 ist namentlich zu vermerken, ob für die betreffende Fabrik 2c.
Ausnahmen auf Grund des §. 139a Nr. 1 bis 4 zugelassen find.
(Linke Seite des Bogens.) Formular C. Einlagebogen.
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[Rechte Seite des Bogens.)
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der regelmäßigen mmmerrbeit, Nachtarbeit Abweichungen #enommenen 86
der Arbeiterinnenzeigen ul Regelung der Pausen bewilligt hat 54
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abenden der Sonn= rungs- Datum und außer= ftrafungen
und Festtage anzebten . Aktenvennerkdetokdemlscht strafung z
8. 139 8. 139 s. 13] Bewilligung 2
Anfang Ende Abs. 1 Abs. 2
1) Für den Fall, daß durch Kaiserliche Berordnung oder Bundeêrathsbeschluß