Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Konzessionspflichtige gewerbl. Anlagen. 13 
benachbarten Grundstücke oder für das Publikum überhaupt erhebliche Nach- 
theile, Gefahren oder Belästigungen herbeiführen können, ist die Genehmigung 
der nach den Landesgesetzen zuständigen Behörde erforderlich ). 
.. — 
Zu Anmerkung 4 auf S. 12. 
— nicht zur Uebertragung des Betriebes, Erk. O. Trib. 24. Jan. 1877 
R. XVIII. 65). 
) Unter rlahen im Sinne des §. 16 sind nur bestimmte, zum Zwecke des fort- 
gesetzten Betriebes dienende und daher auf eine gewisse Dauer zu berechnende Ein- 
richtungen zu verstehen, Erk. O. Trib. 12. Juli 1875 (P. R. XVI. 535). Es wird 
hierbei nicht das Bestehen besonderer zum Betriebe des Gewerbes dienender Vorrich- 
tungen vorausgesetzt, vielmehr kann schon in der Verwendung eines bestimmten Ge- 
bändes oder einer sonstigen Lokalität als regelmäßige Betriebsstätte die Einrichtung 
aner Anlage gefunden werden, Erk. O. Trib. 17. Febr. 1876 (O. R. XVII. 122) 
ind 22. Mai 1875 (O. R. XVI. 374), Erk. R. G. 17. Dez. 1886 (Pr. V. Bl. 
III. 312). Die Benutzung einer Roßschlächterei zu einer Abdeckerei ist nur als 
sine Betriebsveränderung, nicht als Errichtung einer neuen Anlage anzusehen, Erk. 
Sept. 1878 (O. R. XIT. 394). 1 · 
L st eine Gewerbeanlage ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, so kann der 
auf der Verjährung nicht beginnen, solange der nicht genehmigte Zustand besteht, Erk. 
O. Trib. 2. Juni 1874 (0. N. XV. 344). Res. 23. Dez. 1875 (M. Bl. S. 287). 
Bloße Niederlagen zählen zu den Anlagen nicht, z. B. Häutelager, Erk. O. V. G. 
17. Nov. 1882 (Reger XIII. 119); desgl. zählen zu ihnen nicht das Rohrnetz einer 
Lasanstalt, Res. 10. Nov. 1886 (Reger VII. 358) und im Sinne des §. 16 nicht 
ärbereien, Erk. O. B. G. 24. Juni 1895 (Neger XVI. 12). · 
1) Durch die in den §s. 1, 16, 23 und 27 enthaltenen Satzungen sind die 
Polizeibehörden nicht behindert, im Rahmen ihrer landesgesetzlichen Befugnisse durch 
rordnungen und Verfügungen die Herstellung solcher Anlagen — gewerblicher und 
nicht gewerblicher Art — zu verbieten und zu beschränken, deren Betrieb gefahrbringend 
ider für das auf Straßen, Wegen und Plätzen verkehrende Publikum mit Nach- 
theilen oder Belästigungen verbunden ist, Erk. 21. Okt. 1889 (E. O. B. XVIII. 302). 
Un casu war auf Grund einer Ortspolizeiverordnung, daß „Anlagen, welche beim 
Betriebe durch Verbreitung schädlicher Dünste bezw. starken Rauches oder durch Er- 
dchung eines ungewöhnlichen Geräusches Gefahren, Nachtheile oder Belästigungen 
es Publikums herbeiführen würden“, nicht errichtet werden dürfen, die polizeiliche 
rnehmigung zur Erbauung einer Brauerei versagt worden. Diese polizeiliche 
1 erfügung wurde angefochten, aber auch durch das Erk. 21. Okt. 1889 als gerecht- 
dad#t anerkannt, nachdem durch sachverständige Gutachten konstatirt worden war, 
daß die beim Maischen und beim Kochen der Würze sowie beim Verpichen der Föfser 
in reichlicher Menge entstehenden Dämpfe und Rauch zu einer das Publikum belästi- 
benden Berunreinigung der Luft führen würden.) Hiernach ist also anerkannt, daß 
nicht bloß die in §. 16 aufgeführten gewerblichen Anlagen denjenigen 
volizeilichen Beschränkungen unterliegen, die auf Grund der Landesgesetze 
zur Verhütung von Gesundheitsgefahr und Berkehrsbelästigung der Errichtung ge- 
wdisser Betriebe, mögen sie gewerblicher oder nicht gewerblicher Art sein, auferlegt 
er u. Bergl. auch 8. 10 Tit. 17 Th. II A. L. R. in B. I. S. 399. 
ei e gemäß §. 16 genehmigten Anlagen nehmen insofern eine Ausnahmestellung 
in. als das Maß der polizeilich zu erfüllenden Verpflichtungen und die Grenze des 
alrzeilichen Einschreitens durch die Genehmigungsurkunde geregelt ist. Ihre fernere 
a cnutzung kann gemäß §. 51 nur vom Bezirksausschusse gegen Entschädigung unter- 
unnt werden, wenn den mit ihrem Betriebe verbundenen überwiegenden Nachtheilen 
schd Gefahren für das Gemeinwohl unter Einhaltung der dem polizeilichen Ein- 
chreiten gezogenen Grenzen nicht begegnet werden kann, Erk. O. V. G. 17. Sept. 
(Fr. B. Bl. KIII. 53). Vergl. E. D. B. V. 288, E. Civ. XIKX. 356, Erk. 
9. G. 1. Sept. 1895 (Reger XVI. 1. · · » 
Lo Rührt eine jetzt konzeffionspflichtige Anlage noch aus einer Zeit her, wo die 
rressionspflicht nicht bestand, so ist die Polizeibehörde zwar nicht befugt, ohne Wei- 
behn ihre Wegschaffung oder Betriebseinstellung zu verlangen. Sie ist aber nicht 
indert, aus allgemeinen polizeilichen Gründen einzuschreiten, Erk. O. V. G. 
al 1893 (Pr. V. Bl. XIV. 499).
	        
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