Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

192 Abschnitt XXXIII. Sonntagsruhe im Handelsgewerbe. 
1. Für diejenigen Sonntage und Festtage, an denen gesetzlich eine fünfstündige 
Beschäftigungszeit zulässig ist: a) Der Verkauf von Back= und Konditorwaaren, von 
Fleisch und Wurst, der Milchhandel und der Betrieb der Vorkosthandlungen darf außer 
den allgemein zugelassenen fünf Stunden schon vor deren Beginn, von fünf Uhr 
Morgens ab, gestattet werden. b) Für den Verkauf von Back- und Konditorwaaren, 
sowie für den Milchhandel 1) darf ferner bis auf weiteres noch eine weitere nach den 
örtlichen Verhältnissen festzusetzende Stunde des Nachmittags freigegeben werden. 
2. Für den ersten Weihnachts-, Oster= und Pfingsttag: a) Der Handel mit 
Back- und Konditorwaaren, mit Fleisch und Wurst, mit Borkostartikeln und mit 
Milch !) darf von 5 Uhr Morgens bis 12 Uhr Mittags — jedoch ausschließlich der 
für den Hauptgottesdienst festgesetzten Unterbrechung — zugelassen werden. b) Der 
Handel mit Kolonialwaaren, mit Blumen, mit Tabakl und Cigarren, sowie mit Bier 
und Wein darf während zweier Stunden — jedoch nicht während der Pause für den 
Hauptgottesdienst und nicht über 12 Uhr Mittags hinaus — gestattet werden. 
Tc) Hinsichtlich der Zeitungs-Spedition darf dieselbe Regelung eintreten, wie an 
sonstigen Sonn= und Festtagen (s. o. I. 5). 
IV. Ausnahmen von dem Verbote des §. 55a. 
Die unteren Verwaltungsbehörden werden ermächtigt, das Feilbieten von Waaren 
auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen und an anderen öffentlichen Orten oder von 
Haus zu Haus an Sonn= und Festtagen in folgendem Umfange zuzulassen?: 
1. Das Feilbieten von Milch, Fischen, Obst, Backwaaren und sonstigen Lebens- 
mitteln, insoweit es bisher schon ortsüblich war, bis zum Beginn der mit 
Rücksicht auf den Hauptgottesdienst für die Beschästigung im Handelsgewerbe fest- 
gesetzten Unterbrechung. 
2. Das Feilbieten von Blumen, Backwaaren, geringwerthigen Gebrauchsgegen- 
ständen, Erinnerungszeichen und ähnlichen Gegenständen a) bei öffentlichen Festen, 
Truppenzusammenziehungen oder sonstigen außergewöhnlichen Gelegenheiten, b) für 
solche Ortschaften, in denen an Sonn= und Festtagen regelmäßig durch Fremdenbesuch 
ein gesteigerter Verkehr stattfindet. 
Im Falle der Ziff. 2 darf das Feilbieten während des Gottesdienstes — sowohl 
des vor- als des nachmittägigen — nicht zugelassen und im übrigen auf einzelne 
Stunden beschränkt werden. 
V. Sonstige Bestimmungen. 
1. Die selbstthätigen Berkaufsapparate — die sogenannten Antomaten — mittels 
deren namentlich Konfitüren, Cigarren, Streichhölzer und ähnliche Gegenstände abgesetzt 
  
1) Für den Milchhandel geändert durch Res. 4. Okt. 1892 (M. Bl. S. 342): 
Die Regierungspräsidenten, in Berlin der Polizeipräsident werden ermächtigt, auf 
Grund des §. 10509 Gew. O. den stehenden Milchhandel an Sonn= und Festtagen 
außerhalb der fünfftündigen Beschäftigungszeit und der durch Ziff. III. 1a der An- 
weisung freigegebenen Zeit während zweier Stunden des Nachmittags — die unter 
Berücksichtigung des örtlichen Bedürfnisses auszuwählen sind — zu gestatten. 
Diese Ausnahme kann auch für den ersten Oster-, Pfingst- und Weihnachts- 
Feiertag zugelassen werden. 
Die unteren Verwaltungsbehörden find ermächtigt, auf Grund des §. 55a 
Abs. 2 Gew. O. das Feilbieten von Milch auf öffentlichen Wegen 2c. und von Haus 
zu Haus (den ambulanten Milchhandel) während der für den stehenden Milchhandel 
freigegebenen Nachmittagsstunden zuzulassen. 
2) Sowohl für den Gewerbebetrieb im Umherziehen, als auch für die stehenden 
Gewerbe, aber nicht von offenen Verkaufsstellen aus, Res. 23. Dez. 1892; auch für 
uinen Personen, doch darf darin keine willkürliche Vergünstigung liegen, Ref. 
14. Nov. 1892.
	        
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