Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXIII. Sonntagsruhe in Industrie und Handwerk. 193 
werden, müssen als offene Verkaufsstellen im Sinne des 8. 41 a der Gewerbe-Ordnung 
angesehen werden. Die Besitzer derselben werden deshalb darauf aufmerksam zu 
machen sein, daß fie sich strafbar machen, wenn sie nicht geeignete Vorkehrungen 
treffen, um die Entnahme der feilgebotenen Gegenstände an Sonn= und Festtagen 
außerhalb der zulässigen Beschäftigungszeit unmöglich zu machen ½). 
2. Die Konditoren, die Kleinhändler mit Branntwein, sowie andere Kaufleute, 
welche gleichzeitig eine Schankgenehmigung besitzen, sind in Beziehung auf ihren 
kanfmännischen Betrieb den gleichen Beschränkungen wie die übrigen Kaufleute unter- 
worfen. Wenn sie daher ihr kaufmännisches Gewerbe außerhalb der zulässigen 
Stunden betreiben, so ist ihre Bestrafung auf Grund des §. 146 a der Gewerbe- 
Ordnung herbeizuführen. Sie werden ferner anzuhalten sein, in den Schaufenstern 
oder in den Ladenthüren Berkaufsgegenstände während der Stunden, während welcher 
der kaufmännische Betrieb untersagt ist, nicht zur Schau zu stellen. 
  
Lonntagsruhe in Industrie und Handwerk. 
Durch Vd. 4. Febr. 1895 (R. G. Bl. S. 11) sind die Best. der 88. 105 a bis 105f, 
105b und 105i Ges., betr. Abänderung der Gew. O. 1. Juni 1891 (R. G. Bl. 
S. 261), soweit sie nicht bereits nach der Vd., betr. das Inkrafttreten der auf die 
Sonntagsruhe im Handelsgewerbe bezüglichen Best. v. 28. März 1892 (R. G. Bl. 
S. 339) in Geltung sind, mit dem 1. April 1895 in Kraft gesetzt. 
Bek. 5. Febr. 1895 (R. G. Bl. S. 12), betr. Ausnahmen von dem Berbote der 
Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe. 
(Erlassen auf Grund von §. 105 d Gew. O.) 
I. Die Beschäftigung von Arbeitern an Sonn= und Festtagen wird — unbe- 
schadet der Bestimmungen des §. 105 der Gewerbe-Ordnung?) — für die in der 
nachfolgenden Tabelle bezeichneten Gewerbe und Arbeiten unter den daselbst angege- 
benen Bedingungen ) gestattet 7). 
.[ — 
1) Gegen den Automatenbetrieb in den Geschäftsräumen der Gast= und Schank- 
wirthe soll polizeilich erst eingeschritten werden, sobald das Gericht rechtskräftig ent- 
schieden hat, daß darin ein Vergehen gegen §. 146a Gew. O. liegt. Die Polizei- 
behörden können aber eine solche Entscheidung durch Strafanzeigen herbeiführen, Res. 
26. Nov. 1892 (M. d. J. II. 144•47). 
:) Werner, Die Sonntagsruhe in Industrie und Handwerk, Berlin 1895. 
:) Erlänterungen zu der Bek. 5. Febr. 1895 (R. G. Bl. S. 12), betr. 
Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe. 
1. Unter den nach §. 105 Abs. 1 der Gewerbe-Ordnung ohne Weiteres zuge- 
lassenen und deshalb in die Bestimmungen des Bundesraths nicht ausgenommenen 
Arbeiten verdienen diejenigen besondere Hervorhebung, die am Sonn= oder Festtag 
vorgenommen werden müssen, um die Wiederaufnahme des vollen werktägigen Be- 
triebes zu ermöglichen. Hierzu gehört namentlich das in der Regel einige Stunden 
vor dem Wiederbeginnen des Betriebes vorzunehmende Anheizen der Oefen und 
Dampfkessel, die am nächsten Werktage benutzt werden sollen; ebenso wird auch die 
Illing-Kautz, Handbuch II, 7. Aufl. 13
	        
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