194 Abschnitt XXXIII. Sonntagsruhe in Industrie und Handwerk.
Arbeitern, welche mit den zur Bornahme dieser Arbeiten erforderlichen Hülfs-
verrichtungen beschäftigt werden (Betrieb der Kraftmaschinen, Beleuchtungsaulagen rc.),
sind mindestens Ruhezeiten gemäß §. 1056 Abs. 3 oder, mit Genehmigung der
— Verwaltungsbehörde, gemäß §. 1056 Abs. 4 der Gewerbe-Ordnung zu
gewähren.
Zu Anmerkung 3 auf S. 193.
Unterhaltung der Befenerung als eine unter §. 105 Abf. 1 Ziff. 3 fallende Arbeit
anzusehen sein, sofern sie zu dem Zweck geschieht, den Ofen in derjenigen Temperatur
zu erhalten, welche für die Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betriebes erfor-
derlich ist.
1) Erläuterungen zu der Bek. 5. Febr. 1895 (R. G. Bl. S. 12), betr. Aus-
nahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe.
2. Zu den Bedingungen, unter denen der Bundesrath für Betriebe mit
regelmäßigen Tag= und Nachtschichten Ausnahmen von dem Verbot der
Sonntagsarbeit auf Grund des §. 1054 zugelassen hat, sind folgende allgemeine
Bemerkungen zu machen:
a) Eine Reihe von kontinuirlichen Betrieben ist in der Lage, an Sonn- und
Festtagen zwar nicht einen 24- tündigen, wohl aber einen 12-stündigen Betriebsstillstand
eintreten zu lassen. In solchen Betrieben ergiebt sich ohne Weiteres für den Sonn-
tag durch den an diesem Tage eintretenden Schichtwechsel eine 24- tündige Ruhezeit
der Arbeiter. In manchen Betrieben dieser Art ist jedoch der Schichtwechsel auf einen
Wochentag gelegt; auf diese Weise erhält jedesmal die in der Tagschicht (von Morgens
6 Uhr bis Abends 6 Uhr) befindliche Mannschaft durch den in Folge der 12-stündigen
Betriebsunterbrechung eintretenden Ausfall der Sonntagstagschicht eine 36-stündige
Ruhezeit von Sonnabend Abend 6 Uhr bis Montag früh 6 Uhr. Diese ausgedehnte
Sonntagsruhe kommt jedesmal mit der Tagschicht, also alle 14 Tage, an jeden Ar-
beiter. Nach den Bestimmungen des Bundesraths kann diese vielfach von den Ar-
beitern vorgezogene Einrichtung auch fernerhin beibehalten oder eingeführt werden.
Die Frage, ob an Einzelfesttagen, welche in die Woche fallen, bei 12- stündigem
Betriebsstillstand jeder Arbeiterschicht 24 Stunden oder nur einer — der Tagschicht —
36 Stunden, der Nachtschicht aber keine besondere Ruhezeit gewährt werden soll, ist
ans Zweckmäßigkeitsgründen im letzteren Sinne entschieden worden.
An zwei auf einanderfolgenden Sonn= und Festtagen läßt sich bei nur 12. stün-
diger Betriebsruhe die im §. 105 b Abs. 1 geforderte 36 -stündige ununterbrochene
Ruhezeit nur für eine der beiden Schichten ermöglichen, während die andere Schicht
die Nachtarbrit zwischen den beiden freien Tagen leisten muß. Diese letztere Schicht
erhält indessen statt der ununterbrochenen 36-stündigen Ruhezeit für jeden der beiden
Tage 24 Stunden frei. In gleicher Weise regeln sich die Ruhezeiten der Arbeiter
für das Weihnachts-, Oster= und Pfingstfest.
Hiernach ist für Gewerbe, welche den Betrieb nur auf die Dauer von 12 Stunden
ruhen lassen können, die Genehmigung zur Sonntagsarbeit während der übrigen
Stunden an die Bedingung geknüpft, daß die den Arbeitern als Mindestmaß zu ge-
währende Ruhe für Doppelfesttage und für 2 auf einanderfolgende Sonn= und Fest-
tage entweder 36 Stunden oder für jeden der beiden Tage 24 Stunden, für die
übrigen Sonntage entweder 24 Stunden oder für jeden zweiten Sonntag 36 Stunden
betragen muß.
b) In solchen Betrieben, welche an Sonn= und Festtagen gar keine Unter-
brechung zulassen, erhält gegenwärtig in der Regel jeder Arbeiter für jeden zweiten
Sonntag 24 Stunden Ruhe, nachdem er an dem vorhergehenden Sonntag in einer
24-stündigen Wechselschicht beschäftigt gewesen ist. Die Bundesrathsbestimmungen
nehmen von einem Verbot dieser 24-stündigen Wechselschichten Abstand, berüskfichtigen
aber daneben andere, den Arbeitern günstigere Einrichtungen. So besteht in einzelnen
Anlagen, die nicht in der Lage sind, den Betrieb an jedem Sonntage auszusetzen, im
Interesse der Arbeiter bereits gegenwärtig die Einrichtung, daß jeden dritten Sonmag
der Betrieb für 24 Stunden ruht. Dadurch wird sämmtlichen Arbeitern für jeden
dritten Sonntag eine 36-stündige Ruhezeit verschafft, während fie an den beiden an-