Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

196 Abschnitt XXXIII. Sonntagsruhe in Industrie und Handwerk. 
A. Bergban--, Hütten= und Salinenwesen. 
  
  
  
Rr. 
1.) 
1 
  
OGattung 
der 
Betriebe. 
Berg- 
werke und 
Gruben. 
— 
r e 
und mit 
Hütten- 
werken 
ver- 
bundene 
AIsstofen- 
betriebe 
a) ohne 
Säure- 
gewinnung. 
1 
1 
  
Zc#eichnung 
der nach §8. 105 d zugelassenen 
Arbeiten. 
Bei der Erdölgewinnung aus 
Bohrlöchern der Betrieb der Pump- 
werke sowie hierbei und bei Spring- 
ölquellen das Aufsammeln des Oeles 
und der Transport desselben zu 
den Sammelbehältern. 
Der Betrieb der jährlich nicht 
länger als 6 Monate bennutzten 
Röstöfen. 6 
Der Betrieb der übrigen Röst- 
öfen mit Ausschluß der Zeit von 
6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends. 
Von dieser Ausnahme darf an den- 
jenigen Sonn= und Festtagen kein 
Gebrauch gemacht werden, an wel- 
chen nach 6 Uhr des vorhergehen- 
den Abends zur Beschickung ge- 
langtes Röstgut auf Grund des 
§. 105 der Gewerbeordnung über 
6 Uhr Morgens hinaus bearbeitet 
wird. 
  
Bedingungen, 
unter welchen die Arbeiten 
gestattet werden. 
Die den Arbeitern zu ge- 
währende Ruhe hat mindestens 
zu dauern: 
entweder für jeden zweiten 
Sonntag 24 Stunden 
oder für jeden dritten Sonn- 
tag 36 Stunden 
oder, sofern an den übrigen 
Sountagen die Arbeits- 
schichten nicht länger als 
12 Stunden dauern, für 
jeden vierten Sonntag 
36 Stunden. 
Der Reichskanzler ist befugt, 
Abweichungen hinsichtlich der 
Dauer der Ruhezeit zuzulassen; 
dieselbe muß jedoch für jeden 
Arbeiter mindestens die Ge- 
sammtdauer seiner auf die 
zwischenliegenden Sonntage fal- 
lenden Arbeitszeit erreichen. 
Ablösungsmannschaften dür- 
fen je 12 Stunden nach und 
vor ihrer regelmäßigen Be- 
schäftigung zur Arbeit nicht 
verwendet werden. Die den- 
selben zu gewährende Ruhe 
muß mindestens das Maß der 
den abgelösten Arbeitern ge- 
währten Ruhe erreichen. 
(Bedingungen wie zu 1.) 
Die den Arbeitern zu ge- 
währende Ruhe hat mindestens 
zu dauern 
für zwei aufeinander folgende 
Sonn- und Festtage 
entweder 36 Stunden 
oder für jeden der beiden 
Tage 24 Stunden, 
für die übrigen Sonntage 
entweder 24 Stunden 
oder für jeden zweiten 
Sonntag 36 Stunden.
	        
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