Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXIII. 
Gattung 
Betriebe. 
Sonntagsruhe in Industrie und Handwerk. 
199 
A. Bergbau-, Hütten= und Salinenwesen. 
Zezeichnung 
der nach 68. 105 d zugelassenen 
Arbeiten. 
Bedingungen, 
unter welchen die Arbeiten 
gestattet werden. 
  
7.] Bessemer- 
1)2) und 
Thomas- 
stahl- 
werke, 
Martin- 
und 
Tiegel- 
gußstahl- 
werke, 
Puddel- 
werke und 
zäugehöri- 
ge Walz- 
und 
Kammer- 
werke, so- 
wie Hoch- 
ofengie- 
ßereien. 
  
1. Glas- 
hütten?)0. 
  
  
1) Wegen der ju 
(R. G. Bl. S. 602) 
  
  
Verarbeitung der Schlacken, die 
Verladung und Abfuhr der Pro- 
dukte von den Hochäöfen. 
Das Entladen und Verschieben 
von Eisenbahnwagen bis zu 5 
Stunden. 
In Werken, in welchen die 
Arbeit an jedem zweiten Sonntage 
mindestens 36 Stunden ruht, der 
Betrieb an den übrigen Sonntagen 
mit Ausschluß der Zeit von 6 Uhr 
Morgens bis 6 Uhr Abends. Diese 
Ausnahme findet auf die in das 
Weihnachts-, Neujahrs--, Oster- 
und Pofingstfest fallenden Sonntage 
keine Anwendung. 
Das Entladen und Verschieben 
von Eisenbahnwagen bis zu 5 
Stunden. 
  
(Bedingungen wie zu 5, 
letzter Absatz.) 
(Bedingungen wie zu 5, 
letzter Absatz.) 
B. Juhdustrie der Steine und Erden. 
Der Betrieb der Schmelzöfen 
behufs Herstellung der Glasmasse. 
Bei Herstellung von Tafelglas, 
einschließlichdes geblasenen Spiegel- 
glases, die Berarbeitung der Glas- 
masse. Diese Ausnahme findet 
auf den ersten Weihnachts., Oster- 
und Pfingsttag keine Anwendung. 
Bei der Herstellung von Hohl- 
und Preßglas aus Wannenöfen 
mit dreischichtigem Betriebe die 
Verarbeitung der Glasmasse, jedoch 
  
Den Arbeitern sind minde- 
stens Ruhezeiten gemäß §. 105e 
Abs. 3 oder, mit Genehmigung 
der unteren Berwaltungsbe- 
hörde, gemäß §. 105 Abs. 4 
der Gewerbeordnung zu ge- 
währen. 
Vor oder nach den ganz oder 
theilweise in den Sonn= oder 
Festtag fallenden Arbeitsschich- 
ten ist den Arbeitern eine min- 
destens 24 stündige Ruhezeit zu 
gewähren. 
Die den Arbeitern zu ge- 
währende Rube hat mindestens 
zu dauern: 
für zwei aufeinander folgende 
u8en keute männlichen Geschlechts vergl. Bek. 29. April 1892 
à) Die frühere Bedingung: „Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat min- 
destens zu dauern: für jeden Sonntag abwechselnd 24 und 48 Stunden“ ist durch 
Bek. 25. Okt. 1895 (R. G. Bl. S. 448) aufgehoben worden. 
2) Wegen der Beschäftigung jugendlicher Arbeiter an Sonn= und Festtagen 
vergl. Bek. 11. März 1892 (R. G. Bl. S. 319) II. 6; III. 6.