Abschnitt XXXIII.
Gattung
Betriebe.
Sonntagsruhe in Industrie und Handwerk.
199
A. Bergbau-, Hütten= und Salinenwesen.
Zezeichnung
der nach 68. 105 d zugelassenen
Arbeiten.
Bedingungen,
unter welchen die Arbeiten
gestattet werden.
7.] Bessemer-
1)2) und
Thomas-
stahl-
werke,
Martin-
und
Tiegel-
gußstahl-
werke,
Puddel-
werke und
zäugehöri-
ge Walz-
und
Kammer-
werke, so-
wie Hoch-
ofengie-
ßereien.
1. Glas-
hütten?)0.
1) Wegen der ju
(R. G. Bl. S. 602)
Verarbeitung der Schlacken, die
Verladung und Abfuhr der Pro-
dukte von den Hochäöfen.
Das Entladen und Verschieben
von Eisenbahnwagen bis zu 5
Stunden.
In Werken, in welchen die
Arbeit an jedem zweiten Sonntage
mindestens 36 Stunden ruht, der
Betrieb an den übrigen Sonntagen
mit Ausschluß der Zeit von 6 Uhr
Morgens bis 6 Uhr Abends. Diese
Ausnahme findet auf die in das
Weihnachts-, Neujahrs--, Oster-
und Pofingstfest fallenden Sonntage
keine Anwendung.
Das Entladen und Verschieben
von Eisenbahnwagen bis zu 5
Stunden.
(Bedingungen wie zu 5,
letzter Absatz.)
(Bedingungen wie zu 5,
letzter Absatz.)
B. Juhdustrie der Steine und Erden.
Der Betrieb der Schmelzöfen
behufs Herstellung der Glasmasse.
Bei Herstellung von Tafelglas,
einschließlichdes geblasenen Spiegel-
glases, die Berarbeitung der Glas-
masse. Diese Ausnahme findet
auf den ersten Weihnachts., Oster-
und Pfingsttag keine Anwendung.
Bei der Herstellung von Hohl-
und Preßglas aus Wannenöfen
mit dreischichtigem Betriebe die
Verarbeitung der Glasmasse, jedoch
Den Arbeitern sind minde-
stens Ruhezeiten gemäß §. 105e
Abs. 3 oder, mit Genehmigung
der unteren Berwaltungsbe-
hörde, gemäß §. 105 Abs. 4
der Gewerbeordnung zu ge-
währen.
Vor oder nach den ganz oder
theilweise in den Sonn= oder
Festtag fallenden Arbeitsschich-
ten ist den Arbeitern eine min-
destens 24 stündige Ruhezeit zu
gewähren.
Die den Arbeitern zu ge-
währende Rube hat mindestens
zu dauern:
für zwei aufeinander folgende
u8en keute männlichen Geschlechts vergl. Bek. 29. April 1892
à) Die frühere Bedingung: „Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat min-
destens zu dauern: für jeden Sonntag abwechselnd 24 und 48 Stunden“ ist durch
Bek. 25. Okt. 1895 (R. G. Bl. S. 448) aufgehoben worden.
2) Wegen der Beschäftigung jugendlicher Arbeiter an Sonn= und Festtagen
vergl. Bek. 11. März 1892 (R. G. Bl. S. 319) II. 6; III. 6.