Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXIII. Sonntagsruhe in Industrie und Handwerk. 201 
B. Industrie der Steine und Erden. 
  
  
  
  
Nr. 
Gattung 
der 
Betriebe. 
B#e#zeichnung 
der nach §. 105 d zugelassenen 
Arbeiten. 
Bedingungen, 
unter welchen die Arbeiten 
gestattet werden. 
  
  
  
1. 
Her- 
stellung 
von 
Cement. 
Her- 
stellung 
von Por- 
ree 
Emaillir= 
werke. 
Ent- 
zinnung 
von Weiß- 
blech auf 
elektroly- 
tischem 
Wege. 
Her- 
stellung 
- 
er 
Ma- 
schinen 
und 
Apparate. 
Ge- 
winnung 
von 
Schwefel- 
säure. 
  
  
  
Bei Ringösen das Nachfüllen 
von Rohstoffen. 
An mehreren aufeinander folgen- 
den Sonn= und Festtagen mit 
Ausschluß des ersten dieser Tage 
das Herausnehmen der Arbeits- 
erzeugnisse aus den Ringöfen und 
das Einsetzen der Rohstoffe bis 
9 Uhr Vormittags. 
Die Heizung der Trockeneinrich- 
tungen (Darren). 
Der Betrieb der Brennöfen. 
Diese Ausnahme findet auf das 
Weihnachts-, Oster- und Pfingst- 
fest keine Anwendung. 
Der Betrieb der Schmelzöfen 
für Emaillirmasse. Diese Aus- 
nahme findet auf das Weihnachts-, 
Oster- und Pfingstfest keine An- 
wendung. 
Der Betrieb mit Ausschluß der 
Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr 
Abends. Diese Ausnahme findet 
auf das Weihnachts-, Oster= und 
Pfingstfest keine Anwendung. 
Die Prüfung von Dynamo- 
maschinen und Apparaten am Her- 
stellungs= und am Ausstellungsorte. 
Diese Ausnahme findet auf das 
Weihnachts-, Nenjahrs-, Oster., 
Himmelfahrts- und Pfingstfest keine 
Anwendung. 
Den Arbeitern sind minde- 
stens Ruhezeiten gemäß §. 105 
Abs. 3 oder, mit Genehmigung 
(der unteren Verwaltungsbe- 
hörde, gemäß §. 105 Abs. 4 
der Gewerbeordnung zu ge- 
währen. 
  
  
  
(Bedingungen wie zu A 1.) 
C. Metallverarbeitung; Maschinen, Apparate. 
Die im Betriebe der Schmelz- 
öfen beschäftigten Arbeiter find 
an drei von je vier Sonntagen 
von jeder Arbeit freizulassen. 
Die den Arbeitern zu gewäh- 
rende Ruhe hat mindestens zu 
dauern: 
für zwei aufeinander folgende 
Sonn- und Festtage 
entweder 36 Stunden 
oder für jeden der beiden 
Tage 24 Stunden, 
für die übrigen Sonntage 
entweder 24 Stunden oder 
für jeden zweiten Sonntag 
36 Stunden. 
Den Arbeitern sind min- 
destens Ruhezeiten gemäß 
§. 1056 Absatz 3 oder, mit 
Genehmigung der unteren Ver- 
waltungsbehörde, gemäß §. 105 
Absatz 4 der Gewerbeordnung 
zu gewähren. 
D. Chemische Industrie. 
Der Betrieb der Röstöfen, der 
Kondensations- und Konzentrations- 
einrichtungen sowie der Transport 6 
der Säure zu dem Lagerraum. 
  
(Bedingungen wie zu Au1.)
	        
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