Abschnitt XXXIII. Sonntagsruhe in Industrie und Handwerk. 201
B. Industrie der Steine und Erden.
Nr.
Gattung
der
Betriebe.
B#e#zeichnung
der nach §. 105 d zugelassenen
Arbeiten.
Bedingungen,
unter welchen die Arbeiten
gestattet werden.
1.
Her-
stellung
von
Cement.
Her-
stellung
von Por-
ree
Emaillir=
werke.
Ent-
zinnung
von Weiß-
blech auf
elektroly-
tischem
Wege.
Her-
stellung
-
er
Ma-
schinen
und
Apparate.
Ge-
winnung
von
Schwefel-
säure.
Bei Ringösen das Nachfüllen
von Rohstoffen.
An mehreren aufeinander folgen-
den Sonn= und Festtagen mit
Ausschluß des ersten dieser Tage
das Herausnehmen der Arbeits-
erzeugnisse aus den Ringöfen und
das Einsetzen der Rohstoffe bis
9 Uhr Vormittags.
Die Heizung der Trockeneinrich-
tungen (Darren).
Der Betrieb der Brennöfen.
Diese Ausnahme findet auf das
Weihnachts-, Oster- und Pfingst-
fest keine Anwendung.
Der Betrieb der Schmelzöfen
für Emaillirmasse. Diese Aus-
nahme findet auf das Weihnachts-,
Oster- und Pfingstfest keine An-
wendung.
Der Betrieb mit Ausschluß der
Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr
Abends. Diese Ausnahme findet
auf das Weihnachts-, Oster= und
Pfingstfest keine Anwendung.
Die Prüfung von Dynamo-
maschinen und Apparaten am Her-
stellungs= und am Ausstellungsorte.
Diese Ausnahme findet auf das
Weihnachts-, Nenjahrs-, Oster.,
Himmelfahrts- und Pfingstfest keine
Anwendung.
Den Arbeitern sind minde-
stens Ruhezeiten gemäß §. 105
Abs. 3 oder, mit Genehmigung
(der unteren Verwaltungsbe-
hörde, gemäß §. 105 Abs. 4
der Gewerbeordnung zu ge-
währen.
(Bedingungen wie zu A 1.)
C. Metallverarbeitung; Maschinen, Apparate.
Die im Betriebe der Schmelz-
öfen beschäftigten Arbeiter find
an drei von je vier Sonntagen
von jeder Arbeit freizulassen.
Die den Arbeitern zu gewäh-
rende Ruhe hat mindestens zu
dauern:
für zwei aufeinander folgende
Sonn- und Festtage
entweder 36 Stunden
oder für jeden der beiden
Tage 24 Stunden,
für die übrigen Sonntage
entweder 24 Stunden oder
für jeden zweiten Sonntag
36 Stunden.
Den Arbeitern sind min-
destens Ruhezeiten gemäß
§. 1056 Absatz 3 oder, mit
Genehmigung der unteren Ver-
waltungsbehörde, gemäß §. 105
Absatz 4 der Gewerbeordnung
zu gewähren.
D. Chemische Industrie.
Der Betrieb der Röstöfen, der
Kondensations- und Konzentrations-
einrichtungen sowie der Transport 6
der Säure zu dem Lagerraum.
(Bedingungen wie zu Au1.)