Abschnitt XXXIII. Sonntagsruhe in Industrie und Handwerk.
F. Papier und Leder.
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Gattung
der
Betriebe.
Bezeichnung
der nach §. 105 d zugelassenen
Arbeiten.
Bedingungen,
unter welchen die Arbeiten
gestattet werden.
Papier
und
Pappe.
Lackleder
und
Sämisch-
leder.
Roh-
zucker-
fabriken.
Zucker-
raffine-
rien.
Melasse-
entzucke-
rungs.
anstulten:
a) nach dem
Osmose-
verfahren.
nahme des werktägigen Betriebes
der Papiermaschinen. Diese Aus-
nahme findet auf das Weihnachts-,
Oster= und Pfingstfest keine An-
wendung.
Das Trocknen der Pappdeckel im
Freien und die Heizung von Trocken-
räumen.
Das Trocknen des Lackleders und
das Bleichen des Sämischleders im
Sonnenlichte.
für zwei auf einander folgende
Sonn= und Festtage
36 Stunden,
für die übrigen Sonntage
entweder 24 Stunden oder
für jeden zweiten Sonntag
36 Stunden.
Den Arbeitern sind minde-
stens Ruhezeiten gemäß §. 105
Absatz 3 oder, mit Genehmigung
der unteren Verwaltungsbe-
hörde, gemäß §. 105 Absatz 4
der Gewerbeordnung zu ge-
währen.
Den Arbeitern sind minde-
stens Ruhezeiten gemäß §. 105
Absatz 3 oder, mit Genehmigung
der unteren Verwaltungsbe-
hörde gemäß §. 105c Absatz 4
der Gewerbeordnung zu ge-
währen.
G. Nahrungs- und Genufßmittel.
Die Reinigung und Zerkleinerung
der Rüben mit Ausschluß der Zeit
von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr
Abends.
Der Betrieb der Schnitzeldarren
und der Knochenkohleglühöfen.
Die vorstehenden Ausnahmen
finden auf das Weihnachtsfest keine
Anwendung.
Der Betrieb für die Reinigung
des Rohzuckers nach dem Steffens-
schen Auswaschverfahren.
Der Betrieb der Knochenkohle-
filter und der Knochenkohleglühöfen.
Die vorstehenden Ansnahmen
sinden auf das Weihnachts-, Oster-
und Pfingstfest keine Auwendung.
Der Betrieb der Osmoseapparate.
Diese Ausnahme findet auf das
Weihnachts-, Oster= und Pfingst-
fest keine Anwendung.
Die den Arbeitern zu ge-
währende Ruhe hat mindestens
zu dauern:
für jeden Sonntag abwechselnd
18 und 24 Stunden.
(Bedingungen wie zu A 1.)
(Bedingungen wie zu A 1.)
(Bedingungen wie zu A 1.)
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