212 Abschnitt XXXIII. Sonntagsruhe in Industrie und Handwerk.
G. Nahrungs- und Genußmittel.
Gattung Sezeichnung Bedingungen,
Nr. der der nach §. 105d zugelassenen unter welchen die Arbeiten
Betriebe. Arbeiten. gestattet werden.
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b) nach dem Für die nicht im Anschluß an Die den Arbeitern zu ge-
Steffens- Rohzuckerfabriken betriebenen An= währende Ruhe hat mindestens
schen lagen die Herstellung des Zucker= zu dauern:
Ausscheide- kalkes mit Ausschluß der Zeit von für zwei aufeinander folgende
verfahren. 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends. Sonn= und Festtage ent-
Diese Ausnahme findet auf das weder 36 Stunden oder
Weihnachts-, Oster= und Pfingst- für jeden der beiden Tage
fest keine Anwendung. 24 Stunden,
für die übrigen Sonntage
entweder 24 Stunden oder
für jeden zweiten Sonntag
36 Stunden.
c) nach dem Für die nicht im Anschluß an (Bedingungen wie zu b.)
Elntions= Rohzuckerfabriken betriebenen An-
verfahren: lagen das Auslaugen des Melasse-
kalkes mit Ausschluß der Zeit von
6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends.
Für alle Elutionsanlagen der (Bedingungen wie zu A 1.)
Betrieb der Destillirapparate.
Die vorstehenden Ausnahmen
finden auf das Weihnachts-, Oster-
und Pfingstfest keine Anwendung.
enach dem Die Herstellung der Sachharate (Bedingungen wie zu b.)
Strontian= mit Ausschluß der Zeit von 6 Uhr
und dem Morgens bis 6 Uhr Abends. Diese
Baryt- Ausnahme findet auf das Weih-
verfahren. nachts-, Oster= und Pfingstfest keine
Anwendung.
4. Cichorien- Die Reinigung und Zerkleinerung
darren. der Wurzeln bis 12 Uhr Mittags.
Der Betrieb der Darren.
Die vorstehenden Ausnahmen
finden auf das Weihnachtsfest
keine Anwendung.
5. Spiritus- Der Betrieb der Destillirapparate, (Bedingungen wie zu A1.)
raffine= der Holzkohlefilter und der Holz-
rien. kohleglühöfen. Diese Ausnahmen
finden auf das Weihnachts-, Oster-
und Pfingstfest keine Anwendung.
6. Braue-- Der Betrieb des Maisch= und Die den Arbeitern zu ge-
reien. Sudprozesses in denjenigen Brane= währende Ruhe hat mindestens
reien, welche zur Kühlung ihrer
Keller Kälteerzeugungsmaschinen
nicht verwenden und innerhalb
eines Jahres nicht länger als
10 Monate im Betriebe sind, wäh-
rend der Zeit vom 1. November
bis zum 30. April. Diese Aus-
nahme findet auf das Weihnachts-
und Osterfest keine Anwendung.
zu danern:
entweder für jeden zweiten
Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonn-
tag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen
Sonntagen die Arbeits-
schichten nicht länger als
12 Stunden dauern, für
jeden vierten Sonntag
36 Stunden.