Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

  
  
  
212 Abschnitt XXXIII. Sonntagsruhe in Industrie und Handwerk. 
G. Nahrungs- und Genußmittel. 
Gattung Sezeichnung Bedingungen, 
Nr. der der nach §. 105d zugelassenen unter welchen die Arbeiten 
Betriebe. Arbeiten. gestattet werden. 
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b) nach dem Für die nicht im Anschluß an Die den Arbeitern zu ge- 
Steffens- Rohzuckerfabriken betriebenen An= währende Ruhe hat mindestens 
schen lagen die Herstellung des Zucker= zu dauern: 
Ausscheide- kalkes mit Ausschluß der Zeit von für zwei aufeinander folgende 
verfahren. 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends. Sonn= und Festtage ent- 
Diese Ausnahme findet auf das weder 36 Stunden oder 
Weihnachts-, Oster= und Pfingst- für jeden der beiden Tage 
fest keine Anwendung. 24 Stunden, 
für die übrigen Sonntage 
entweder 24 Stunden oder 
für jeden zweiten Sonntag 
36 Stunden. 
c) nach dem Für die nicht im Anschluß an (Bedingungen wie zu b.) 
Elntions= Rohzuckerfabriken betriebenen An- 
verfahren: lagen das Auslaugen des Melasse- 
kalkes mit Ausschluß der Zeit von 
6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends. 
Für alle Elutionsanlagen der (Bedingungen wie zu A 1.) 
Betrieb der Destillirapparate. 
Die vorstehenden Ausnahmen 
finden auf das Weihnachts-, Oster- 
und Pfingstfest keine Anwendung. 
enach dem Die Herstellung der Sachharate (Bedingungen wie zu b.) 
Strontian= mit Ausschluß der Zeit von 6 Uhr 
und dem Morgens bis 6 Uhr Abends. Diese 
Baryt- Ausnahme findet auf das Weih- 
verfahren. nachts-, Oster= und Pfingstfest keine 
Anwendung. 
4. Cichorien- Die Reinigung und Zerkleinerung 
darren. der Wurzeln bis 12 Uhr Mittags. 
Der Betrieb der Darren. 
Die vorstehenden Ausnahmen 
finden auf das Weihnachtsfest 
keine Anwendung. 
5. Spiritus- Der Betrieb der Destillirapparate, (Bedingungen wie zu A1.) 
raffine= der Holzkohlefilter und der Holz- 
rien. kohleglühöfen. Diese Ausnahmen 
finden auf das Weihnachts-, Oster- 
und Pfingstfest keine Anwendung. 
6. Braue-- Der Betrieb des Maisch= und Die den Arbeitern zu ge- 
reien. Sudprozesses in denjenigen Brane= währende Ruhe hat mindestens 
  
  
reien, welche zur Kühlung ihrer 
Keller Kälteerzeugungsmaschinen 
nicht verwenden und innerhalb 
eines Jahres nicht länger als 
10 Monate im Betriebe sind, wäh- 
rend der Zeit vom 1. November 
bis zum 30. April. Diese Aus- 
nahme findet auf das Weihnachts- 
und Osterfest keine Anwendung. 
  
zu danern: 
entweder für jeden zweiten 
Sonntag 24 Stunden 
oder für jeden dritten Sonn- 
tag 36 Stunden 
oder, sofern an den übrigen 
Sonntagen die Arbeits- 
schichten nicht länger als 
12 Stunden dauern, für 
jeden vierten Sonntag 
36 Stunden.
	        
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