Abschnitt XXXIII. Sonntagsruhe in Industrie und Handwerk.
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G. Nahrungs- und Genußmittel.
Gattung
der
Betriebe.
Bezeichnung
der nach §. 105 d zugelassenen
Arbeiten.
Bedingungen,
unter welchen die Arbeiten
gestattet werden.
6Ga.
1)
79.
Mälze--
reien.
a) Molke-
reien
In Brauereien, welche Berliner
Weißbier brauen, die am vorher-
gehenden Werktage unterbliebene
Bereitung von Frischbier. Diese
Ausnahme findet auf das Weih-
nachts-, Oster- und Pfingstfest keine
Anwendung.
In Tonnenmälzereien, welche
mit einer Brauerei nicht verbun-
den sind, der Betrieb während
der Zeit vom 15. September bis
zum 15. Mai.
hei täglich einmaliger Milch-
lieferung der Betrieb während
Der Reichskanzler ist befugt,
Abweichungen hinsichtlich der
Dauer der Ruhezeit zuzulassen;
dieselbe muß jedoch für jeden
Arbeiter mindestens die Ge-
sammtdauer seiner auf die
zwischenliegenden Sonntage
fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dür-
fen je 12 St. nach und vor ihrer
regelmäßigen Beschäftigung zur
Arbeit nicht verwendet werden.
Die denselben zu gewährende
Ruhe muß mindestens das Maß
der den abgelösten Arbeitern
gewährten Ruhe erreichen.
Von der Erfüllung der im
Absatz 1 vorgeschriebenen Be-
dingungen bleiben diejenigen
Brauereien befreit, in denen
die Arbeiter innerhalb der Zeit
vom Sonnabend Abend 6 Uhr
bis zum Montag früh 6 Uhr
im Ganzen nicht länger als
16 Stunden beschäftigt werden.
Den Arbeitern sindmindestens
Ruhezeiten gemäß §. 105 Ab-
satz 3 oder, mit Genehmigung
der unteren Verwaltungs-
behörde, gemäß §. 105 Ab-
satz 4 zu gewähren.
Nach 10 Uhr Vormittags
darf jeder Arbeiter abwech-
selnd an einem Sonn- oder
Festtage nur während eines
Zeitraums von zwei Stunden
und am folgenden Sonn-
oder Festtage überhaupt
nicht beschäftigt werden.
Jedem Arbeiter ist min-
destens an jedem dritten
Sonntage die zum Besuche
des Gottesdienstes erforder-
liche Zeit frei zu geben.
Den Arbeitern ist minde-
stens an jedem dritten Sonn-
1) Eingefügt durch Bek. 27. Nov. 1896 (R. G. Bl. S. 744).
*) Eingefügt durch Bek. 26. Juni 1896 (R. G. Bl. S. 177).