Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXIII. Sonntagsruhe in Industrie und Handwerk. 
213 
G. Nahrungs- und Genußmittel. 
  
  
Gattung 
der 
Betriebe. 
Bezeichnung 
der nach §. 105 d zugelassenen 
Arbeiten. 
Bedingungen, 
unter welchen die Arbeiten 
gestattet werden. 
  
6Ga. 
1) 
79. 
  
Mälze-- 
reien. 
a) Molke- 
reien 
  
  
In Brauereien, welche Berliner 
Weißbier brauen, die am vorher- 
gehenden Werktage unterbliebene 
Bereitung von Frischbier. Diese 
Ausnahme findet auf das Weih- 
nachts-, Oster- und Pfingstfest keine 
Anwendung. 
In Tonnenmälzereien, welche 
mit einer Brauerei nicht verbun- 
den sind, der Betrieb während 
der Zeit vom 15. September bis 
zum 15. Mai. 
hei täglich einmaliger Milch- 
lieferung der Betrieb während 
  
  
Der Reichskanzler ist befugt, 
Abweichungen hinsichtlich der 
Dauer der Ruhezeit zuzulassen; 
dieselbe muß jedoch für jeden 
Arbeiter mindestens die Ge- 
sammtdauer seiner auf die 
zwischenliegenden Sonntage 
fallenden Arbeitszeit erreichen. 
Ablösungsmannschaften dür- 
fen je 12 St. nach und vor ihrer 
regelmäßigen Beschäftigung zur 
Arbeit nicht verwendet werden. 
Die denselben zu gewährende 
Ruhe muß mindestens das Maß 
der den abgelösten Arbeitern 
gewährten Ruhe erreichen. 
Von der Erfüllung der im 
Absatz 1 vorgeschriebenen Be- 
dingungen bleiben diejenigen 
Brauereien befreit, in denen 
die Arbeiter innerhalb der Zeit 
vom Sonnabend Abend 6 Uhr 
bis zum Montag früh 6 Uhr 
im Ganzen nicht länger als 
16 Stunden beschäftigt werden. 
Den Arbeitern sindmindestens 
Ruhezeiten gemäß §. 105 Ab- 
satz 3 oder, mit Genehmigung 
der unteren Verwaltungs- 
behörde, gemäß §. 105 Ab- 
satz 4 zu gewähren. 
Nach 10 Uhr Vormittags 
darf jeder Arbeiter abwech- 
selnd an einem Sonn- oder 
Festtage nur während eines 
Zeitraums von zwei Stunden 
und am folgenden Sonn- 
oder Festtage überhaupt 
nicht beschäftigt werden. 
Jedem Arbeiter ist min- 
destens an jedem dritten 
Sonntage die zum Besuche 
des Gottesdienstes erforder- 
liche Zeit frei zu geben. 
Den Arbeitern ist minde- 
stens an jedem dritten Sonn- 
1) Eingefügt durch Bek. 27. Nov. 1896 (R. G. Bl. S. 744). 
*) Eingefügt durch Bek. 26. Juni 1896 (R. G. Bl. S. 177).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.