Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

  
  
  
  
  
214 Abschnitt XXXIII. Sonntagsruhe in Industrie und Haudwerk. 
G. Nahrungs= und Genufßmittel. 
Gattung ZBezeichnung Bedingungen 
Nr. der der nach §. 105 d zugelassenen unter welchen die Arbeiten 
Betriebe. Arbeiten. gestattet werden. 
mit Aus- 5 Stunden bis 12 Uhr Mittags, tage die zum Besuche des 
nahme der bei täglich zweimaliger Milch- Gottesdienstes erforderliche 
Betriebe lieferung der Betrieb während eit freizugeben. 
zur Her- 5 Stunden bis 12 Uhr Mittags 
stellung und während 1 Nachmittags- 
fetter stunde. 
Hartkäse. 
b) Betriebe Der Betrieb während der Zeit Den Arbeitern sind minde- 
zur Her- vom 1. März bis zum 31. Okt, stens Ruhezeiten gemäss. 
stellung s. 1056 Abs. 3 der Gewer- 
fetter beordnung oder für jeden 
Hartköse. dritten Sonntag eine unun- 
  
  
  
terbrochene Ruhezeit von 
mindestens 30 Stunden zu 
gewähren. 
H. Gewerbe, welche in gewissen Zeiten des Jahres zu einer außergewöhnlich 
verstärkten Thätigkeit genöthigt sind. 
  
Her- 
stellung 
von 
Choko- 
laden- und 
Zucker- 
waaren, 
Honig- 
kuchen 
und 
Bisquit. 
Arferti- 
gung von 
Spiel-= 
waaren. 
Schneide- 
rei im 
hand- 
werks- 
mäßigen 
Betriebe. 
  
  
Der Betrieb an 6 Sonn-= oder 
Festtagen im Jahre. Diese Aus- 
nahme findet auf das Weihnachts-, 
Neujahrs-, Oster-, Himmelfahrts- 
und Pfingstfest keine Anwendung. 
Der Betrieb an 6 Soun= oder 
Festtagen im Jahre bis 12 Uhr 
Mittags. Diese Ausnahme findet 
auf das Weihnachts-, Neujahrs-, 
Oster-, Himmelfahrts= und Pfingst- 
fest keine Anwendung. 
  
Der Betrieb an 6 Sonn= oder 
Festtagen im Jahre bis 12 Uhr 
Mittags. Diese Ausnahme findet 
auf das Weihnachts-, Neujahrs-, 
Ofier-, Himmelfahrts= und Pfiugs- 
fest keine Anwendung. 
  
Den Arbeitern sind min- 
destens Ruhezeiten gemäß §. 
105 Absatz 3 oder, mit Ge- 
nehmigung der unteren Ber- 
waltungsbehörde, gemäß S. 105c 
Absatz 4 der Gewerbeordnung 
zu gewähren. 
Die Sonn-= und Festtage, 
an denen die Beschäftigung 
gestattet ist, können von der 
Ortspolizeibehörde festgesetzt 
werden. Wo dies nicht ge- 
schehen ist, muß die Beschäftigung 
vor dem Beginn der Ortspoli- 
zeibehörde angezeigt werden. 
Die Sonn= und Festtage, 
an denen die Beschäftigung ge- 
stattet ist, können von der Orts- 
polizeibehörde festgesetzt werden. 
Wo dies nicht geschehen ist, 
muß die Beschäftigung vor dem 
Beginn der Ortspolizeibehörde 
angezeigt werden. 
Die Sonn= und Festtage, an 
denen die Beschäfstigung ge- 
stattet ist, können von der Orts- 
Folizeibehörde festgesetzt werden. 
Wo dies nicht geschehen ist, 
muß die Beschäftigung vor dem 
Beginn der Ortspolizeibehörde 
angezeigt werden.
	        
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