Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXIII. Sonntagsruhe in Industrie und Handwerk. 
215 
H. Gewerbe, welche in gewissen Zeiten des Jahres zu einer außergewöhnlich 
verstärkten Thätigkeit genöthigt sind. 
  
  
  
  
Gattung 
der 
Betriebe. 
Bezeichnung 
der nach 8. 105d zugelassenen 
Arbeiten. 
Bedingungen, 
unter welchen die Arbeiten 
gestattet werden. 
  
81). 
  
Schuh- 
macherei 
im hand- 
werks- 
mäßigen 
Betriebe. 
Putz= 
macherei. 
Kürsch- 
nerei. 
stellung 
von 
Stroh-= 
hüten. 
Chemische 
äscherei 
un 
Schön-- 
fürberei 
für Klei- 
dungs- 
stücke. 
  
Der Betrieb an 6 Sonn= oder 
Festtagen im Jahre bis 12 Uhr 
Mittags. Diese Ausnahme findet 
auf das Weihnachts-, Neujahrs-, 
Oster-, Himmelfahrts= und Pfingst- 
fest keine Anwendung. 
Der Betrieb an 6 Sonn= oder 
Festtagen im Jahre bis 12 Uhr 
Mittags. Diese Ausnahme findet 
auf das Weihnachts-, Neujahrs-, 
Oster., Himmelfahrts= und Pfingst- 
fest keine Anwendung. 
Der Betrieb an 4 Sonn= oder 
Festtagen im Jahre bis 12 Uhr 
Mittags. Diese Ausnahme findet 
auf das Weihnachts-, Neujahrs-, 
Oster-, Himmelfahrts= und Pfingst- 
fest keine Anwendung. 
Der Betrieb an 4 Sonn-= oder 
Festtagen im Jahre bis 12 Uhr 
Mittags. Diese Ausnahme findet 
auf das Weihnachts-, Neujahrs-, 
Oster-, Himmelfahrts= und Pfingst- 
fest keine Anwendung. 
Der Betrieb an 6 Sonn- oder 
Festtagen im Jahre bis 12 Uhr 
Mittags. Diese Ausnahme findet 
auf das Weihnachts-, Neujahrs-, 
Oster-, Bimmelfahrts- und 
Pfingstfest keine Anwendung. 
  
Die Sonn= und Festtage, 
an denen die Beschäftigung ge- 
stattet ist, können von der Orts- 
polizeibehörde festgesetzt werden. 
Wo dies nicht geschehen ist, 
muß die Beschäftigung vor dem 
Beginn der Ortspolizeibehörde 
angezeigt werden. 
Die Sonn= und Festtage, an 
denen die Beschäftigung ge- 
stattet ist, können von der Orts- 
polizeibehörde festgesetzt werden. 
Wo dies nicht geschehen ist, 
muß die Beschäftigung vor dem 
Beginn der Ortspolizeibehörde 
angezeigt werden. 
Die Sonn= und Festtage, 
an denen die Beschäftigung 
gestattet ist, können von der 
Ortspolizeibehörde festgesetzt 
werden. Wo dies nicht ge- 
schehen ist, muß die Beschäfti- 
gung vor dem Beginn der 
Ortspolizeibehörde angezeigt 
werden. 
Die Sonn= und Festtage, 
an denen die Beschäftigung 
gestattet ist, können von der 
Ortspolizeibehörde festgesetzt 
werden. Wo dies nicht ge- 
schehen ist, muß die Beschäfti- 
gung vor dem Beginn der 
Ortspolizeibehörde angezeigt 
werden. 
(Bedingungen wie zu H. 2.) 
) Eingefügt durch Bek. 20. April 1896 (R. G. Bl. S 104).
	        
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