Abschnitt XXXIII. Sonntagsruhe in Industrie und Handwerk.
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H. Gewerbe, welche in gewissen Zeiten des Jahres zu einer außergewöhnlich
verstärkten Thätigkeit genöthigt sind.
Gattung
der
Betriebe.
Bezeichnung
der nach 8. 105d zugelassenen
Arbeiten.
Bedingungen,
unter welchen die Arbeiten
gestattet werden.
81).
Schuh-
macherei
im hand-
werks-
mäßigen
Betriebe.
Putz=
macherei.
Kürsch-
nerei.
stellung
von
Stroh-=
hüten.
Chemische
äscherei
un
Schön--
fürberei
für Klei-
dungs-
stücke.
Der Betrieb an 6 Sonn= oder
Festtagen im Jahre bis 12 Uhr
Mittags. Diese Ausnahme findet
auf das Weihnachts-, Neujahrs-,
Oster-, Himmelfahrts= und Pfingst-
fest keine Anwendung.
Der Betrieb an 6 Sonn= oder
Festtagen im Jahre bis 12 Uhr
Mittags. Diese Ausnahme findet
auf das Weihnachts-, Neujahrs-,
Oster., Himmelfahrts= und Pfingst-
fest keine Anwendung.
Der Betrieb an 4 Sonn= oder
Festtagen im Jahre bis 12 Uhr
Mittags. Diese Ausnahme findet
auf das Weihnachts-, Neujahrs-,
Oster-, Himmelfahrts= und Pfingst-
fest keine Anwendung.
Der Betrieb an 4 Sonn-= oder
Festtagen im Jahre bis 12 Uhr
Mittags. Diese Ausnahme findet
auf das Weihnachts-, Neujahrs-,
Oster-, Himmelfahrts= und Pfingst-
fest keine Anwendung.
Der Betrieb an 6 Sonn- oder
Festtagen im Jahre bis 12 Uhr
Mittags. Diese Ausnahme findet
auf das Weihnachts-, Neujahrs-,
Oster-, Bimmelfahrts- und
Pfingstfest keine Anwendung.
Die Sonn= und Festtage,
an denen die Beschäftigung ge-
stattet ist, können von der Orts-
polizeibehörde festgesetzt werden.
Wo dies nicht geschehen ist,
muß die Beschäftigung vor dem
Beginn der Ortspolizeibehörde
angezeigt werden.
Die Sonn= und Festtage, an
denen die Beschäftigung ge-
stattet ist, können von der Orts-
polizeibehörde festgesetzt werden.
Wo dies nicht geschehen ist,
muß die Beschäftigung vor dem
Beginn der Ortspolizeibehörde
angezeigt werden.
Die Sonn= und Festtage,
an denen die Beschäftigung
gestattet ist, können von der
Ortspolizeibehörde festgesetzt
werden. Wo dies nicht ge-
schehen ist, muß die Beschäfti-
gung vor dem Beginn der
Ortspolizeibehörde angezeigt
werden.
Die Sonn= und Festtage,
an denen die Beschäftigung
gestattet ist, können von der
Ortspolizeibehörde festgesetzt
werden. Wo dies nicht ge-
schehen ist, muß die Beschäfti-
gung vor dem Beginn der
Ortspolizeibehörde angezeigt
werden.
(Bedingungen wie zu H. 2.)
) Eingefügt durch Bek. 20. April 1896 (R. G. Bl. S 104).