Abschnitt XXXIII. Anweisung, betr. die Sonntagsruhe 2c. 219
Das Verzeichniß muß über sämmtliche während des betreffenden Kalenderjahres
auf Grund des §. 105 vorgenommenen Sonntagsarbeiten Auskunft geben.
Für Arbeitgeber, die zahlreiche Arbeiter beschäftigen, empfiehlt es sich, das Ver-
zeichniß nach dem anliegenden Muster (Anlage 1) zu führen.
Bei Eintragung der Art der vorgenommenen Arbeiten genügt es — sofern es
sich nicht um die Bewachung der Betriebsanlagen, sowie um die Beaufsichtigung des
Betriebes handelt — nicht, die Arbeiten allgemein nach der in den Ziffern 1—5 des
Abf. 1 des §. 105 gegebenen Bezeichnung anzuführen. Vielmehr muß aus den
Eintragungen die Art der Arbeit soweit zu ersehen sein, daß beurtheilt werden kann,
ob sie unter die in diesen Ziffern bezeichneten Arbeiten fällt.
Die Eintragungen müssen für jeden Sonn= und Festtag, wenn thunlich, spätestens.
am folgenden Wochentag vorgenommen werden.
5. Während für solche Arbeiter, die lediglich mit den im §. 105c unter den
Ziffern 1, 2 und 5 bezeichneten Arbeiten beschäftigt werden, besondere Ruhezeiten
nicht vorgeschrieben sind, müssen denjenigen Arbeitern, die mit den unter den Ziffern 3
und 4 bezeichneten Arbeiten an Sonntagen länger als 3 Stunden beschäftigt oder
hierdurch am Besuch des Gottesdienstes gehindert werden, an jedem zweiten oder
dritten Sonntag bestimmte Ruhezeiten verbleiben (5. 105 Abs. 3).
Die Wahl, ob Sonntagsruhe am zweiten oder dritten Sonntag zu gewähren
sei, steht den Gewerbetreibenden zu.
Für die Beschäftigung an den nicht auf einen Sonntag fallenden Festtagen
braucht ein Ausgleich durch Freilassung von der Arbeit am zweiten oder dritten
Sonntag nicht gewährt zu werden.
6. Die untere Verwaltungsbehörde darf auf besonderen Antrag eine allwöchentlich
zu gewährende, 24 stündige Wochentagsruhe anstatt der Ruhe am zweiten oder dritten
Sonntag nur unter der Voraussetzung zulassen, daß die Arbeiter am Besuche des
Got#esdienstes nicht gehindert werden (F. 1056 Abs. 4). Außerdem ist die Ge-
nehmigung in der Regel nur zu ertheilen, wenn die Durchführung der Ruhe am
zweiten oder dritten Sonntag mit unverhältnißmäßigen Opfern oder mit erheblichen
Unzuträglichkeiten für den Betrieb oder die Arbeiter verbunden sein würde.
Die Genehmigungsverfügung ist schriftlich zu erlassen. Sie muß bestimmen,
für wie viel Arbeiter, für welche Arbeiten und unter welchen Bedingungen die
Ausnahme bewilligt wird. Die Genehmigung ist, sofern sich die Ausnahme auf mehr
als 4 Sonntage erstreckt, nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt des jederzeitigen
Widerrufs zu ertheilen.
Die untere Verwaltungsbehörde hat die Genehmigung in ein Verzeichniß ein-
zutragen, welches nach dem beigefügten Formular (Aulage 2) anzulegen ist. Das
Berzeichniß oder eine Abschrift davon ist bis zum 15. Januar jedes Jahres dem
Regierungspräfidenten einzureichen und von diesem dem Regierungs= und Gewerberath
zur Benutzung bei Erstattung des Jahresberichts zu überweisen.
Für die unter der Aufsicht der Bergbehörden stehenden Betriebe hat der Revier-
beamte das Verzeichniß mit dem Jahresberichte dem Oberbergamt vorzulegen.
II. Ausnahmen für Betriebe, in denen Arbeiten vorkommen,
die ihrer Natur nach eine Unterbrechung oder einen Aufschub nicht
gestatten, sowie für Campagne= und Saisonindustrien.
(6. 105d.)
Umfang und Bedingungen der hierhergehörigen, durch den Bundesrath zugelassenen
Ausnahmen ergeben sich aus der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 5. Februar
1895 (R. G. Bl. S. 12).
Zu dieser ist Folgendes zu bemerken: Z
T. Die in die Bekanntmachung aufgenommenen Gewerbe sind im Wesentlichen
in Anlehnung an die Klassisikation der Gewerbestatistik aufgezählt. Wenn in einer
gewerblichen Anlage mehrere unter verschiedene Gruppen der Gewerbestatistik gehörige
Betriebe vereinigt find, wie z. B. Hochofenwerke und Eisengießereien (Gruppen III.
und V.), so greifen für diese einzelnen Betriebstheile die verschiedenen Ausnahme-
vorschriften Platz.