Abschnitt XXXIII. Anweisung, betr. die Sonntagsruhe 2c. 223
1) Gewerbe der Kiche.
Es kann die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn= und Festtagen gestattet
werden.
Bedingung wie zue.
m) Bierbrauereien, Eisfabriken, Molkereien.
Es kann die Versorgung der Kundschaft mit Bier, Roheis und Molkereiprodukten
an Sonn= und Festtagen während der für den Handel mit diesen Gegenständen frei-
gegebenen Stunden gestattet werden.
Mn) Mineralwasserfabriken.
Es kann in der wärmeren Jahreszeit für 3 Stunden vor dem Beginn des
Hauptgottesdienstes die Beschäftigung von Arbeitern mit solchen Arbeiten gestattet
werden, die zur Versorgung der Kundschaft erforderlich find.
0) Bekleidungs= und Reinigungsgewerbe mit handwerksmäßigem Betriebe.
Es kann die Ablieferung bestellter Arbeiten an die Kunden bis zum Beginn der
für den Hauptgottesdienst festgesetzten Unterbrechung der Verkaufszeit im Handels-
gewerbe gestattet werden.
2. Die höheren Berwaltungsbehörden haben für die unter 1 a bis o aufgeführten
Gewerbe nur soviel Sonntagsarbeit zu gestatten, als nach den örtlichen Verhältnissen
geboten erscheint.
Durch die Bestimmungen zu 1 soll also nur das Höchstmaß der zu-
lässigen Ausnahmen und das Mindestmaß der zu gewährenden Ruhe-
jeiten festgesetzt werden.
3. Insbesondere kann für Betriebe mit Tag= und Nachtarbeit die Genehmigung
zur Sonntagsarbeit von der Bedingung abhängig gemacht werden, daß längere als
18 stündige Wechselschichten unzulässig find, sofern es sich um anstrengende Arbeiten
handelt und die Beseitigung der 24 stündigen Wechselschichten durch Einführung
8 stündiger Schichten oder Einstellung von Ersatzmannschaften ohne erhebliche Unzu-
träglichkeiten möglich erscheint.
Auch kann für Betriebe mit Tag= und Nachtarbeit (z. B. Gasanstalten) die Zu-
lassung einer beschränkten Arbeit an Sonn= und Festtagen davon abhängig gemacht
werden, daß während bestimmter Stunden an diesen Tagen der Betrieb ruht.
4. Für die nicht ununterbrochen arbeitenden Betriebe ist, sofern die Durchführung
der Bedingungen im §. 1056 Abs. 3 möglich erscheint, von der Zulassung der Be-
dingung, durch welche nur die Freigabe eines Nachmittags an einem Wochentage und
die Gewährung der Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes an jedem dritten
Sonntag vorgeschrieben wird, abzusehen.
5. In denjenigen Fällen, in denen nach vorstehenden Bestimmungen nur solche
Abeiten gestattet werden dürfen, die für den Betrieb unerläßlich find, ist es zulässig,
aß diese Arbeiten im Einzelnen bezeichnet werden.
heili Die Ausnahmeregelung braucht nicht für den ganzen Verwaltungsbezirk ein-
Erlich zu erfolgen, sondern sie kann für den Fall, daß die Verhältnisse der einzelnen
ewerbe an den einzelnen Orten des Bezirks verschieden liegen, für einzelne Kreise
#DOrte verschieden gestaltet werden.
##s Unter besonderen Verhältnissen, z. B. bei Truppenzusammenziehungen, größern
festen, Märkten und Wallfahrten, oder während der Fastnachtszeit, kann die höhere
volkcraltungsbehörde zur Befriedigung der hierdurch gesteigerten Bedürfnisse der Be-
Zeit * für einzelne Ortschaften oder Bezirke vorübergehend oder periodisch für kurze
Ziffer (mrreichende Ausnahmen von dem Verbot der Sonntagsarbeit, als die unter
geichne vorgesehenen, zulassen. Bon jeder Ausnahmeregelung dieser Art ist den unter-
en Ministern umgehend Anzeige zu machen.
— Sollte in Zukunft das Bedürfniß hervortreten, weiterreichende Ausnahmen,
waltungs#eer Ziffer 1 vorgesehenen, für die Dauer zuzulassen, so hat die höhere Ver-
. hörde vor ini
Anzeige zu machem- der Zulassung solcher Ausnahmen den unterzeichneten Ministern