Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Konzessionspflichtige gewerbl. Anlagen. 17 
Der Rekurs-Bescheid ist den Parteien schriftlich zu eröffnen und muß mit 
Gründen versehen sein. 
*21. Die näheren Bestimmungen über die Behörden und das Ver- 
fahren?, sowohl in der ersten als in ber Rekurs-Instanz, bleiben den Landes- 
gesetzen vorbehalten. Es sind jedoch folgende Grundsätze einzuhalten: 
1. In erster oder in zweiter Instanz muß die Entscheidung durch eine 
kolleglale Behörde erfolgen. Diese Behörde ist befugt, Untersuchungen 
an Ort und Stelle zu veranlassen, Zeugen und Sachverständige zu laden 
und eidlich zu vernehmen, überhaupt den angetretenen Beweis in vollem 
mfiange zu erheben. · . 
2. Bildet di koirber Behörde die erste Instanz, so ertheilt sie ihre Ent- 
scheidung in öffentlicher Sitzung, nach erfolgter Ladung und Anhörung 
er Parteien, auch in dem Fale, wenn zwar Einwendungen nicht an- 
gebracht sind, die Behörde aber nicht ohne Weiteres die kehmigung 
ertheilen will, und der Antragsteller innerhalb vierzehn Tagen na 
mpfang des, die Genehmigung versagenden oder nur unter Bedingungen 
erthetlenden Bescheides der Behörde auf mündliche Verhandlung anträgt. 
3. Bildet die kollegiale Behörde die zweite Instanz, so ertheilt sie stets 
d Entscheidung in öffentlicher Sitzung, nach erfolgter Ladung un 
nhörung der Parteien. · . 
4· Porfeien * der Unternehmer utragtelen lasie diejenigen Per- 
onen zu betrachten, welche Einwendungen erhoben haben. 
« Die Oesfemirh der Fiche gei kann unter entsprechender Anwendung der 
§#. 173 bis 176 des Ger. Verf. Ges. ausgeschlossen oder beschränkt werden. 
d . 22. Die durch unbegründete Einwendungen erwachsenden Kosten fallen 
fthen#btdersprechenden, alle übrigen Kosten, welche durch das Verfahren ent- 
edem Unternehmer zur Lasty. 
di In den — rueft-Miläfsügee. der neuen Anlage wird zugleich 
Vertheilung der Kosten festgesetzt. » . den 
Best. 23. Bei den Stau-Anlagen?s) für Wassertriebwerke sind außer 
4 estimmungen der §§. 17 bis 22 die dafür bestehenden landesgesetzlichen") Vor- 
btn. Däuwenden. behalten, für solche Orte, in welchen 
z , Landesgesetzgebung bleibt vorbehalten, für solche 
oslentliche Sölacheletze in genügendem Umfange vorhanden sind oder errichtet 
derden, die fernere Benutzung bestehender und die Anlage neuer Privatschläch- 
reien zu untersagen. 
Landesgesetzgebun bleibt ferner vorbehalten, zu verfügen, in wie weit 
S Oriente Slebung Bibtkeemn getroffen werden kann, daß einzelne 
in Wtheile vorzugsweise zu Anlagen der im §. 16 erwähnten Art zu bestimmen, 
nierdhen Oristheilen aber dergleichen Anlaaen entweder gar nicht oder nur 
onderen Beschränkungen zuzulassen find. Z 
betrict 24. Zur Aelchränn von Darpftesseln 1), dieselben mögen zum Maschinen- 
gesr e bestimmt sein oder nicht, ist die Genehmigung der nach den Lan 3 
bereen zuständigen Behörde erforderlich. Dem Gesuche sind die zur Erläu- 
8 erforderlichen Zeichnungen und Beschreibungen beizufügen. 
Seben V 3 zu 8. 16 S. 12 
es Verfahrens vergl. Anm. 3 zu 8. 12. 
i Leral. usf. t 19. Jöl 1884 Nr. 42, 48. *“- i 
Flass. öür die Errichtung und Veränderung von Stauanlagen in öffentlichen 
dolizeilig in, unabhängig von der durch §. 16 Gew. O. vorgeschriebenen gewerbe- 
rlaucher anzessionirung die an ein formelles Verfahren nicht gebundene 
alis der Regierung erforderlich, Res. 12. Sept. 1875 (M. Bl. S. 242). 
15. N SS, 7 I. 8 und ss. 46, 229 ff. II. 15 A. L. R. und Vorfluthsed. 
184 ob. 1811. Bergl. auch Zust. Ges. 88. 110, 113 und Ausf. Anw. 19. Juli 
Verehurr- 28, 30, 40, 41, 47. Die Aufstellung einer Turbine bedarf keiner besonderen 
baumenigung. Ersetzung des hölzernen Wassergerinnes durch ein steinernes, des Fach- 
K. find keine wesentlichen Aenderungen, Erk. 17. Dez. 1883 (E. O. B. X. 277). 
unten msam aoschihen, betr. die Anlegung, Revision 2c. der Dampfkessel sind weiter 
« engestellt. . 
à#n Zufändig ist der Kreis- (Stadt-) Ausschuß (Magistrat), Zust. Ges. §##109, 
kug-Kauy, Handbuch II, 7. Aufl. 2
	        
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