Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Konzessionspflichtige gewerbl. Anlagen. 17
Der Rekurs-Bescheid ist den Parteien schriftlich zu eröffnen und muß mit
Gründen versehen sein.
*21. Die näheren Bestimmungen über die Behörden und das Ver-
fahren?, sowohl in der ersten als in ber Rekurs-Instanz, bleiben den Landes-
gesetzen vorbehalten. Es sind jedoch folgende Grundsätze einzuhalten:
1. In erster oder in zweiter Instanz muß die Entscheidung durch eine
kolleglale Behörde erfolgen. Diese Behörde ist befugt, Untersuchungen
an Ort und Stelle zu veranlassen, Zeugen und Sachverständige zu laden
und eidlich zu vernehmen, überhaupt den angetretenen Beweis in vollem
mfiange zu erheben. · .
2. Bildet di koirber Behörde die erste Instanz, so ertheilt sie ihre Ent-
scheidung in öffentlicher Sitzung, nach erfolgter Ladung und Anhörung
er Parteien, auch in dem Fale, wenn zwar Einwendungen nicht an-
gebracht sind, die Behörde aber nicht ohne Weiteres die kehmigung
ertheilen will, und der Antragsteller innerhalb vierzehn Tagen na
mpfang des, die Genehmigung versagenden oder nur unter Bedingungen
erthetlenden Bescheides der Behörde auf mündliche Verhandlung anträgt.
3. Bildet die kollegiale Behörde die zweite Instanz, so ertheilt sie stets
d Entscheidung in öffentlicher Sitzung, nach erfolgter Ladung un
nhörung der Parteien. · .
4· Porfeien * der Unternehmer utragtelen lasie diejenigen Per-
onen zu betrachten, welche Einwendungen erhoben haben.
« Die Oesfemirh der Fiche gei kann unter entsprechender Anwendung der
§#. 173 bis 176 des Ger. Verf. Ges. ausgeschlossen oder beschränkt werden.
d . 22. Die durch unbegründete Einwendungen erwachsenden Kosten fallen
fthen#btdersprechenden, alle übrigen Kosten, welche durch das Verfahren ent-
edem Unternehmer zur Lasty.
di In den — rueft-Miläfsügee. der neuen Anlage wird zugleich
Vertheilung der Kosten festgesetzt. » . den
Best. 23. Bei den Stau-Anlagen?s) für Wassertriebwerke sind außer
4 estimmungen der §§. 17 bis 22 die dafür bestehenden landesgesetzlichen") Vor-
btn. Däuwenden. behalten, für solche Orte, in welchen
z , Landesgesetzgebung bleibt vorbehalten, für solche
oslentliche Sölacheletze in genügendem Umfange vorhanden sind oder errichtet
derden, die fernere Benutzung bestehender und die Anlage neuer Privatschläch-
reien zu untersagen.
Landesgesetzgebun bleibt ferner vorbehalten, zu verfügen, in wie weit
S Oriente Slebung Bibtkeemn getroffen werden kann, daß einzelne
in Wtheile vorzugsweise zu Anlagen der im §. 16 erwähnten Art zu bestimmen,
nierdhen Oristheilen aber dergleichen Anlaaen entweder gar nicht oder nur
onderen Beschränkungen zuzulassen find. Z
betrict 24. Zur Aelchränn von Darpftesseln 1), dieselben mögen zum Maschinen-
gesr e bestimmt sein oder nicht, ist die Genehmigung der nach den Lan 3
bereen zuständigen Behörde erforderlich. Dem Gesuche sind die zur Erläu-
8 erforderlichen Zeichnungen und Beschreibungen beizufügen.
Seben V 3 zu 8. 16 S. 12
es Verfahrens vergl. Anm. 3 zu 8. 12.
i Leral. usf. t 19. Jöl 1884 Nr. 42, 48. *“- i
Flass. öür die Errichtung und Veränderung von Stauanlagen in öffentlichen
dolizeilig in, unabhängig von der durch §. 16 Gew. O. vorgeschriebenen gewerbe-
rlaucher anzessionirung die an ein formelles Verfahren nicht gebundene
alis der Regierung erforderlich, Res. 12. Sept. 1875 (M. Bl. S. 242).
15. N SS, 7 I. 8 und ss. 46, 229 ff. II. 15 A. L. R. und Vorfluthsed.
184 ob. 1811. Bergl. auch Zust. Ges. 88. 110, 113 und Ausf. Anw. 19. Juli
Verehurr- 28, 30, 40, 41, 47. Die Aufstellung einer Turbine bedarf keiner besonderen
baumenigung. Ersetzung des hölzernen Wassergerinnes durch ein steinernes, des Fach-
K. find keine wesentlichen Aenderungen, Erk. 17. Dez. 1883 (E. O. B. X. 277).
unten msam aoschihen, betr. die Anlegung, Revision 2c. der Dampfkessel sind weiter
« engestellt. .
à#n Zufändig ist der Kreis- (Stadt-) Ausschuß (Magistrat), Zust. Ges. §##109,
kug-Kauy, Handbuch II, 7. Aufl. 2