224 Abschnitt XXXIII. Anweisung, betr. die Sonntagsruhe 2c.
9. Arbeiter, welche auf Grund der Ausnahmebestimmungen unter Ziffer 1 bis 8
mit Sonntagsarbeiten beschäftigt werden, find — wenn nicht Gefahr im Verzuge ist
— während der ihnen ausbedungenen Ruhezeit auch nicht zu solchen Arbeiten, die in
dem betreffenden Betriebe auf Grund des §. 105t Abs. 1 vorgenommen werden
dürfen, und ferner auch nicht zu Arbeiten in dem etwa mit dem Betriebe verbundenen
Handelsgewerbe heranzuziehen.
10. Die nach vorstehenden Vorschriften erlassenen Ausnahmen find in den Amts-
und Kreisblättern zu veröffentlichen.
IV. Ausnahmen für Betriebe mit Wind oder unregelmäßiger
Wasserkraft.
(6. 105e Abs. 1 und 2.)
1. Das Gesetz macht die Zulassung der Ausnahmen bei den mit Wind oder
Wasserkraft arbeitenden Betrieben davon abhängig, daß sie als Triebkraft ausschließlich
oder vorwiegend Wind oder Wasser verwenden, bei den mit Wasserkraft arbeitenden
Betrieben außerdem davon, daß die Wasserkraft eine unregelmäßige ist.
2. Als vorwiegend mit Wind oder Wasserkraft arbeitend ist ein Triebwerk dann
anzusehen, wenn eine andere Triebkraft (Dampf, Gas, Elektricität u. dgl.) nur beim
Versagen der Wind= oder Wasserkraft eintritt oder wenn, im Falle des Nebeneinander-
wirkens der Wind-= oder Wasserkraft, mit einer anderen Triebkraft die Wind- oder
Wasserkraft bei normalem Betriebe die stärkere (Hauptkraft) ist. Letzteres ist bei
Wassertriebwerken in der Regel dann anzunehmen, wenn bei mittlerem Wasserstand
die Wasserkraft mehr als die Hälfte der zum normalen Betriebe des Werkes erforder-
lichen Kraft liefert.
3. Als unregelmäßig ist eine Wasserkraft dann anzusehen, wenn der Wasserzufluß
während der jährlichen Betriebszeit in Folge elementarer Einwirkungen (z. B. Trocken-
heit, Hochwasser, Frost), oder aus anderen Gründen (Mitbenutzung des Wassers zu
anderen Zwecken, z. B. Bewässerungsanlagen u. s. w.) erheblichen Schwankungen
unterworfen ist und dadurch ein ununterbrochener oder gleichmäßiger Wasserbetrieb
unmöglich gemacht wird.
Bei Prüfung der Frage, ob eine Wasserkraft unregelmäßig ist, sind hiernach
außergewöhnliche Naturereignisse, die nicht regelmäßig während der jährlichen Betriebs-
zeit wiederkehren, sowie solche Umstände außer Betracht zu lassen, die zwar im Laufe
des Jahres öfters wiederkehren, jedoch die unnnterbrochene oder gleichmäßige Fortführung
des Betriebes im gewöhnlichen Umfange nicht wesentlich hindern.
4. Die Ausnahmen haben nur den Zweck, Ausfälle der regelmäßigen werktägigen
Arbeitszeit, welche durch Bersagen der Triebkraft verursacht werden, auszugleichen, so-
weit ein wirthschaftliches Bedürfniß hierzu vorliegt. In der Regel wird ein solches
S30 nicht anzuerkennen sein, wenn und soweit bisher die Sonntagsarbeit nicht
üblich war.
Bei Gestattung der Ausnahmen ist thunlichst zu ermitteln, an wieviel Wochen-
tagen während der jährlichen Betriebszeit die Triebkraft ganz oder theilweise zu ver-
sagen pflegt, und dementsprechend ist die Zahl der Sonn= und Festtage, an denen eine
Beschäftigung stattfinden darf, und die Dauer dieser Beschäftigung zu bemessen.
5. Ausnahmen werden nicht zuzulassen sein für größere Betriebe, welche zwar
vorwiegend mit Wind oder unregelmäßiger Wasserkraft arbeiten, sich daneben aber
ständig einer Hülfskraft bedienen, sofern diese Hülfskraft an Werktagen beim Versagen
der Wind= oder Wasserkraft die Fortführung des Betriebes in einem nicht wesentlich
beschränkteren Umfange ermöglicht. ½*!“
6. Kommt Wind oder Wasser nur in einzelnen Theilen einer gewerblichen An-
lage als Triebkraft in Anwendung, so erstreckt sich die Gestattung der Sonntagsarbeit
nicht nur auf diejenigen Arbeiten, welche unter Benutzung des Wind= oder Wasser-
triebwerks ausgeführt werden, sondern auch auf solche Arbeiten, die mit jenen Arbeiten
derart im Zusammenhange stehen, daß fie nicht wohl am vorhergehenden oder nach-
folgenden Werktag vorgenommen werden können.
7. Für die Zulassung der Ausnahmen kommen zwei Berfahren in Frage:
a) Einmal ist der Regierungspräsident, für die der Aufsicht der Bergbehörden
unterstellten Betriebe das Oberbergamt, befugt, nach Lage der örtlichen Ver-