Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXIII. Dienstanweis. für die Gewerbeaufsichtsbeamten. 229 
  
  
  
  
  
7. 8. 9. 10. 11. 
Angabe Angabe 
Art der Arbeiten, der der Sonn- Gründe 
für welche Arbeits= und Festtage, 
Z„ stunden anden für welche der Ausnahme- Bemerkungen. 
die Ausnahme einzel i - 
zelnen die Aus bewilli 
bewilligt ist. Sonn= und nahme be- ewilligung. 
Festtagen. willigt ist. 
  
  
  
  
  
  
Dienstanw. für die Gewerbeauffichtsbeamten 23. März 1892 (M. Bl. S. 160). 
§. 1. Der Wirkungskreis der Gewerbeaufsichtsbeamten !) umfaßt innerhalb der 
durch die Ss. 139b, 154, 154a und 155 Gew. O. bezeichneten Grenzen die Auf- 
sicht über die Ausführung 
1. der Vorschriften über die Sonntagsruhe mit Ausnahme der die Sonntags- 
ruhe im Handelsgewerbe betreffenden Bestimmungen (88. 105 a bis 105 h a. a. O.), 
2. der Vorschriften über die den Gewerbe-Unternehmern auf Grund der 88. 120a 
bis 120e obliegenden Pflichten, 
3. der die Arbeitsordnung betreffenden Bestimmungen (§8. 134 a bis 134h), 
4 der die Beschäftigung der Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeiter betreffenden 
Bestimmungen (88. 135 bis 139). 
Den Gewerbeaufsichtsbeamten wird ferner als ständigen Beauftragten der Re- 
gierungspräsidenten (in Berlin des Polizeipräsidenten) übertragen, 
5. die Beaufsichtigung derjenigen Anlagen, welche den Bestimmungen des §. 16 
Gew. O. und seiner Ergänzungen unterliegen, 
6. in den ihrer Zuständigkeit unterstehenden Betrieben die Aufsicht über die 
Ausführung der die Arbeitsbücher und Zeugnisse (§§. 107 bis 113), sowie die Lohn- 
zahlung (s§. 115 bis 119a) betreffenden Vorschriften. 
Endlich wird den für Gewerbeinspektionsbezirke angestellten Gewerbeauffichts- 
beamten (§. 4) die amtliche Prüfung der Dampfkessel ihrer Bezirke überwiesen, Aller- 
höchster Erlaß vom 27. April 1891, Ziff. II. (G. S. S. 165). 
§. 2. Die Gewerbeauffsicht wird durch Regierungs= und Gewerberäthe, durch. 
Gewerbeinspektoren und durch Hülfsarbeiter (Asfsistenten) ausgeübt. 
Die Gewerbeauffichtsbeamten sind dem für ihren Amtsbezirk zuständigen Re- 
gierungspräsidenten und in höchster Instanz dem Minister für Handel und Gewerbe 
dienstlich unterstellt. 
Sind für den Amtsbezirk eines Gewerbeaufsichtsbeamten mehrere Regierungs- 
präsidenten zuständig, so wird sein unmittelbarer Vorgesetzter besonders bestimmt. 
S§. 3. Die Regierungs= und Gewerberäthe sind technische Mitglieder der Re- 
gierungen gemäß lit. D. V. c. der Kabinetsordre, betr. eine Abänderung in der bis- 
herigen Organisation der Provinzialverwaltungsbehörden vom 31. Dezember 1825 
(G. S. 1826 S. 5), Allerhöchster Erlaß vom 27. April 1891 Ziff. 1. Gleichzeitig 
haben sie die im §. 1 unter Ziff. 1 bis 6 aufgeführten Geschäfte der Gewerbe- 
auffichtsbeamten wahrzunehmen, ferner die Thätigkeit der Gewerbeinspektionen ihres 
Aussichtbertes zu überwachen und zu diesem Zweck regelmäßige Revisionen vor- 
zunehmen. 
Die auf Grund der Ziff. 5 des Allerhöchsten Erlasses vom 27. April 1891 zur 
Unterstützung und Vertretung der Regierungs- und Gewerberäthe bei den Regierungen 
  
1) Auch handwerksmäßige Betriebe unterliegen ihrer Aufsicht, Res. 23. Okt. 1894 
(M. Bl. S. 208); dagegen unterliegen ihr nicht die Landwirthschaft und die land- 
wirthschaftlichen Nebengewerbe, d. h. die von einem Landwirthe für eigene Rechnung 
betriebenen, auf Be- oder Verarbeitung der in seiner Landwirthschaft selbsterzeugten 
Rohstoffe gerichteten gewerblichen Unternehmungen, ohne Rücksicht auf ihren Umfang 
und ihre Einrichtung. Die ausnahmsweise Verwendung geringerer Mengen fremder 
Rohstoffe ändert hieran nichts, Res. 14. Nov. 1894 (M. Bl. S. 218).
	        
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