230 Abschnitt XXXIII. Dienstanweis. für die Gewerbeaufsichtsbeamten.
angestellten Gewerbeinspektoren haben die amtliche Stellung der Regierungsaffefforen
nach lit. D. V. d. der Kabinetsordre vom 31. Dezember 1825. Soweit es sich um
die Wahrnehmung der Gewerbeaufsicht (§. 1, 1 bis 6) handelt, haben sie den An-
weisungen der Regierungs= und Gewerberäthe Folge zu leisten. Im Uebrigen erfolgt
die nähere Regelung ihrer amtlichen Thätigkeit durch den Regierungspräfidenten.
Wenn ein Regierungs- und Gewerberath für mehrere Regierungen angestellt ist,
so wird bei denjenigen Regierungen, in deren Bezirken er seinen Wohnsitz nicht hat,
je ein Vertreter aus der Zahl der Gewerbeinspektoren bestellt, welchem die volle Ver-
tretung des Regierungs= und Gewerberathes in allen Amtsgeschäften obliegt, jedoch
mit der Einschränkung, daß der Regierungspräfident in wichtigen oder zweifelhaften
Fragen die Mitwirkung des Regierungs= und Gewerberathes anordnen kann, daß diese
Mitwirkung immer einzutreten hat, wenn es sich um die Erstattung von Berichten
über Fragen der Gesetzgebung handelt und daß der Jahresbericht (s. 16) von dem
Regierungs- und Gewerberathe für seinen ganzen Amtsbezirk unter Benützung des
von seinem Vertreter für seinen Bezirk zu erstattenden Berichtes erstattet wird.
Den bei den Regierungen angestellten Gewerbeinspektoren kann zugleich die Ver-
waltung einer Gewerbeinspektion (s. 4) übertragen werden.
§. 4. Zur Durchführung der Gewerbeaufsicht werden Gewerbeinspektionsbezirke
gebildet, deren Verwaltung je einem Gewerbeinspektor übertragen wird.
Die Gewerbeinspektopen sind in Beziehung auf die Gewerbeaufsicht (§. 1 Ziff. 1
bies 6) Organe der Regierungs= und Gewerberäthe, deren Weisungen sie zu folgen
haben.
Die Gewerbeinspektoren haben die amtliche Prüfung der Dampfkefsel nach den
darüber erlassenen Bestimmungen wahrzunehmen.
Den Gewerbeinspektoren können zu ihrer Unterstützung Asfistenten überwiesen
werden, welche an den Geschäften nach Anordnung der Inspektoren Theil zu nehmen
haben. Diese können sich in allen ihnen obliegenden Dienstgeschäften von den ihnen
überwiesenen Affistenten vertreten lassen.
Den Regierungspräsidenten bleibt vorbehalten, über die Bertheilung der Geschäfte
besondere Anordnungen zu treffen.
§#. 5. Die Regierungs- und Gewerberäthe in ihrer selbständigen amtlichen
Thätigkeit und die Gewerbeinspektoren führen die ihnen verliehenen Dienstfiegel.
Amtliche Schriftstücke werden gezeichnet: von den Regierungs= und Gewerberäthen,
insoweit es sich um ihre selbständige Thätigkeit handelt,
Der Königliche Regierungs- und Gewerberath.
(Name.)
von ihren Hülfsarbeitern:
Der Königliche Regierungs- und Gewerberath.
In Bertretung.
(Name.)
von den Gewerbeinspektoren (5. 4):
Der Königliche Gewerbeinspektor zu
(Name.)
von deren Assistenten: 6
Der Königliche Gewerbeinspektor zu
In Vertretung.
(Name.)
Die Gewerbeaufsichtsbeamten führen den Nachweis ihrer amtlichen Eigenschaft
durch Vorzeigung einer ihnen von dem vorgesetzten Regierungspräfidenten auszustellen-
den Ausweiskarte.
8. 6. Die Gewerbeauffichtsbeamten sollen in dem ihnen zugewiesenen Wirkungs-
treise in Ergänzung der den ordentlichen Polizeibehörden obliegenden Thätigkeit für
eine möglichst vollständige und gleichmäßige Durchführung der Bestimmungen der
Gewerbeordnung und der auf Grund ihrer erlassenen Vorschriften Sorge tragen.
Dabei sollen sie ihre Aufgabe vornehmlich darin suchen, gestützt auf ihre Vertrautheit
mit den gesetzlichen Bestimmungen, ihre technische Kenntnisse und amtlichen Erfahrungen
durch sachverständige Berathung und wohlwollende Vermittelung eine Regelung der
Beriebs- und Arbeitsverhältnisse herbeizuführen, welche, ohne dem Gewerbeunternehmer
unnöthige Opfer oder zwecklose Beschränkungen aufzuerlegen, den Arbeitern den vollen