Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

230 Abschnitt XXXIII. Dienstanweis. für die Gewerbeaufsichtsbeamten. 
angestellten Gewerbeinspektoren haben die amtliche Stellung der Regierungsaffefforen 
nach lit. D. V. d. der Kabinetsordre vom 31. Dezember 1825. Soweit es sich um 
die Wahrnehmung der Gewerbeaufsicht (§. 1, 1 bis 6) handelt, haben sie den An- 
weisungen der Regierungs= und Gewerberäthe Folge zu leisten. Im Uebrigen erfolgt 
die nähere Regelung ihrer amtlichen Thätigkeit durch den Regierungspräfidenten. 
Wenn ein Regierungs- und Gewerberath für mehrere Regierungen angestellt ist, 
so wird bei denjenigen Regierungen, in deren Bezirken er seinen Wohnsitz nicht hat, 
je ein Vertreter aus der Zahl der Gewerbeinspektoren bestellt, welchem die volle Ver- 
tretung des Regierungs= und Gewerberathes in allen Amtsgeschäften obliegt, jedoch 
mit der Einschränkung, daß der Regierungspräfident in wichtigen oder zweifelhaften 
Fragen die Mitwirkung des Regierungs= und Gewerberathes anordnen kann, daß diese 
Mitwirkung immer einzutreten hat, wenn es sich um die Erstattung von Berichten 
über Fragen der Gesetzgebung handelt und daß der Jahresbericht (s. 16) von dem 
Regierungs- und Gewerberathe für seinen ganzen Amtsbezirk unter Benützung des 
von seinem Vertreter für seinen Bezirk zu erstattenden Berichtes erstattet wird. 
Den bei den Regierungen angestellten Gewerbeinspektoren kann zugleich die Ver- 
waltung einer Gewerbeinspektion (s. 4) übertragen werden. 
§. 4. Zur Durchführung der Gewerbeaufsicht werden Gewerbeinspektionsbezirke 
gebildet, deren Verwaltung je einem Gewerbeinspektor übertragen wird. 
Die Gewerbeinspektopen sind in Beziehung auf die Gewerbeaufsicht (§. 1 Ziff. 1 
bies 6) Organe der Regierungs= und Gewerberäthe, deren Weisungen sie zu folgen 
haben. 
Die Gewerbeinspektoren haben die amtliche Prüfung der Dampfkefsel nach den 
darüber erlassenen Bestimmungen wahrzunehmen. 
Den Gewerbeinspektoren können zu ihrer Unterstützung Asfistenten überwiesen 
werden, welche an den Geschäften nach Anordnung der Inspektoren Theil zu nehmen 
haben. Diese können sich in allen ihnen obliegenden Dienstgeschäften von den ihnen 
überwiesenen Affistenten vertreten lassen. 
Den Regierungspräsidenten bleibt vorbehalten, über die Bertheilung der Geschäfte 
besondere Anordnungen zu treffen. 
§#. 5. Die Regierungs- und Gewerberäthe in ihrer selbständigen amtlichen 
Thätigkeit und die Gewerbeinspektoren führen die ihnen verliehenen Dienstfiegel. 
Amtliche Schriftstücke werden gezeichnet: von den Regierungs= und Gewerberäthen, 
insoweit es sich um ihre selbständige Thätigkeit handelt, 
Der Königliche Regierungs- und Gewerberath. 
(Name.) 
von ihren Hülfsarbeitern: 
Der Königliche Regierungs- und Gewerberath. 
In Bertretung. 
(Name.) 
von den Gewerbeinspektoren (5. 4): 
Der Königliche Gewerbeinspektor zu 
(Name.) 
von deren Assistenten: 6 
Der Königliche Gewerbeinspektor zu 
In Vertretung. 
(Name.) 
Die Gewerbeaufsichtsbeamten führen den Nachweis ihrer amtlichen Eigenschaft 
durch Vorzeigung einer ihnen von dem vorgesetzten Regierungspräfidenten auszustellen- 
den Ausweiskarte. 
8. 6. Die Gewerbeauffichtsbeamten sollen in dem ihnen zugewiesenen Wirkungs- 
treise in Ergänzung der den ordentlichen Polizeibehörden obliegenden Thätigkeit für 
eine möglichst vollständige und gleichmäßige Durchführung der Bestimmungen der 
Gewerbeordnung und der auf Grund ihrer erlassenen Vorschriften Sorge tragen. 
Dabei sollen sie ihre Aufgabe vornehmlich darin suchen, gestützt auf ihre Vertrautheit 
mit den gesetzlichen Bestimmungen, ihre technische Kenntnisse und amtlichen Erfahrungen 
durch sachverständige Berathung und wohlwollende Vermittelung eine Regelung der 
Beriebs- und Arbeitsverhältnisse herbeizuführen, welche, ohne dem Gewerbeunternehmer 
unnöthige Opfer oder zwecklose Beschränkungen aufzuerlegen, den Arbeitern den vollen
	        
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