Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

236 Abschnitt XXXIII. Betrieb von Bäckereien und Konditoreien. 
d) ob auf der Kalendertafel die vom Arbeitgeber ausgewählten Ueberarbeits- 
tage vorschriftsmäßig durchlocht oder mit Tinte durchstrichen, und ob etwa 
mehr als 20 Tage in dieser Weise als Ueberarbeitstage kenntlich gemacht 
find (I. 3b und 4 der Bekanntmachung). 
3. In den vorstehend unter 2 bezeichneten Betrieben hat der revidirende Beamte 
bei jeder Revision auf der Kalendertafel einen Revisionsvermerk zu machen. 
III. Die Ortspolizeibehörde hat eine Liste zu führen, in die alle reoidirten 
Betriebe und bei jedem Betriebe die Daten der vorgenommenen Revisionen einzu- 
tragen find. Den zuständigen Gewerbeaufsichtsbeamten ist diese Liste auf Ersuchen 
zur Einsicht vorzulegen. 4# 
IV. Den Gewerbeaufsichtsbeamten steht gemäß §. 139b der Gewerbe- 
ordnung neben den ordentlichen Polizeibehörden die Aufsicht über die Ausführung der 
Bekanntmachung des Reichskanzlers zu. Nehmen die Gewerbeauffichtsbeamten in der 
Revifionsthätigkeit der Beamten der örtlichen Polizei Mängel wahr, so haben sie 
hiervon der vorgesetzten Behörde dieser Beamten Anzeige zu erstatten. 
V. Wird eine mit dem polizeilichen Stempel versehene Kalendertafel (I. 4 a der 
Bekanntmachung des Reichskanzlers) im Laufe des Kalenderjahres in Folge von Be- 
schädigungen und dergleichen unbrauchbar und deshalb der Ortspolizeibehörde eine 
neue Tafel zur Abstempelung vorgelegt, so hat die Ortspolizeibehörde die auf 
der alten Tafel durchlochten oder durchstrichenen Tage auch auf der neuen Tafel zu 
durchlochen oder zu durchstreichen und auf die alte Tafel den Vermerk zu setzen, daß 
sie ungültig sei. 
VI. Auf Grund der Vorschrift unter I. 3 a der Bekanntmachung des Reichs- 
kanzlers ist die untere Verwaltungsbehörde befugt, für höchstens zwanzig Tage 
im Jahre Ueberarbeit zu gestatten. # 
Diese Vorschrift soll in erster Linie dem Umstande Rechnung tragen, daß sich 
die Arbeit regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres, zum Beispiel vor den hohen 
Festen und vor Markttagen, besonders anhäuft. Die untere Verwaltungsbebörde hat 
deshalb für diejenigen Tage, an denen alljährlich regelmäßig Arbeitshäufung und 
Bedürfniß nach Ueberarbeit eintritt, im Voraus Ueberarbeit zu gestatten. Hierbei ist 
darauf Bedacht zu nehmen, daß nicht schon alle zwanzig Ueberarbeitstage durch die 
allgemeine Anordnung erschöpft werden, sondern daß ein Theil der Ueberarbeitstage 
für unvorhergesehene Ereignisse, die allgemein einen erhöhten Bedarf an Backwaaren 
im Gefolge haben, z. B. für Truppenübungen, aufgespart bleibt. 
Tritt in einzelnen Betrieben noch an anderen als den von der unteren Ver- 
waltungsbehörde allgemein als Ueberarbeitstage frei gegebenen Tagen, in Folge be- 
sonderer Umstände, z. B. wegen eiliger größerer Bestellungen oder wegen erheblicher 
Verzögerungen in der Beendigung des Backprozesses, das Bedürfniß hervor, die 
regelmäßige Arbeitszeit der Gehilfen oder Lehrlinge zu überschreiten, so sind diese 
Betriebe auf die Vorschrift unter I. 3b der Bekanntmachung zu verweisen, wonach 
jeder Arbeitgeber höchstens 20 Tage jährlich nach eigener Wahl zur Ueberarbeit 
bestimmen kann. Z 
VII. Durch die Vorschrift unter IV. 2 der Bekanntmachung des Reichskanzlers 
wird die untere Verwaltungsbehörde ermächtigt, solchen Betrieben, in denen die 
Gehülfen und Lehrlinge nur am Tage — zwischen 5⅛ Uhr Morgens und 8⅛½ Uhr 
Abends — beschäftigt werden, und auf die deshalb die Vorschriften unter I. der Be- 
kanntmachung keine Anwendung finden, für höchstens zwanzig Nächte im Jahr die 
Genehmigung zur Nachtarbeit zu ertheilen. Auch diese Vorschrift beruht auf der Er- 
wägung, daß unter besonderen Umständen eine außergewöhnliche Arbeitshäufung und 
dadurch ein Bedürfniß nach Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit eintreten kann. 
Zur Erläuterung der Bek. 4. März 1896 find schließlich noch durch Ref. 
15. April 1896 folgende Bestimmungen ergangen: 
1. Welche Behörden unter der Bezeichnung „untere Verwaltungsbehörde“ im 
Finn der Bekanntmachung zu verstehen find, ergiebt sich aus der Bek. 4. März 1892 
(M. Bl. S. 115). 
2. Den Bestimmungen unter I. der Bek. 4. März 1896 unterliegen nur solche 
Bäckereien, in denen Gehülfen oder Lehrlinge zur Nachtzeit zwischen 8½ Abends und 
5½ Uhr Morgens beschäftigt werden und ferner mit derselben Beschränkung die- 
jenigen Betriebe, in denen neben Konditorwaaren auch Bäckerwaaren hergestellt werden
	        
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