Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

240 Abschnitt XXXIII. Bestimmungen über die Anlegung v. Dampfkesseln. 
Erneuerung herausgenommen, oder wenn bei chlindrischen und Siedekesseln eine oder 
mehrere Platten neu eingezogen werden, so ist nach der Ausbesserung oder Ernenerung 
ebenfalls die Prüfung mittelst Wasserdrucks vorzunehmen. Der völligen Bloßlegung 
des Kessels bedarf es hier nicht. Z 
§s. 13. Prüfungsmanometer. Der bei der Prüfung ausgeübte Druck darf 
nur durch ein genügend hohes offenes Quecksilbermanometer oder durch das von dem 
prüfenden Beamten geführte amtliche Manometer festgestellt werden. 
An jedem Dampfkessel muß sich eine Einrichtung befinden, welche dem prüfenden 
Beamten die Anbringung des amtlichen Manometers gestattet. 
IV. Aufstellung der Dampfkessel. 
§s. 14. Aufstellungsort. Dampfkefsel, welche für mehr als sechs Atmo- 
sphären Ueberdruck bestimmt find, und solche, bei welchen das Produkt aus der 
feuerberührten Fläche in Quadratmetern und der Dampfspannung in Atmosphären 
Ueberdruck mehr als dreißig beträgt, dürfen unter Räumen, in welchen Menschen sich 
aufzuhalten pflegen, nicht aufgestellt werden:). Innerhalb solcher Räume ist ihre 
Aufstellung unzulässig, wenn dieselben überwölbt oder mit fester Balkendecke ver- 
sehen sind. 
An jedem Dampfkefsel, welcher unter Räumen, in welchen Menschen sich aufzu- 
halten pflegen, aufgestellt wird, muß die Feuerung so eingerichtet sein, daß die Ein- 
wirkung des Feuers auf den Kessel sofort gehemmt werden kann. 
Dampfkessel, welche aus Siederöhren von weniger als 10 cm Weite bestehen, 
und solche, welche in Bergwerken unterirdisch oder in Schiffen aufgestellt werden, 
unterliegen diesen Bestimmungen nicht. 
§. 15. Kesselmauerung. Zwischen dem Mauerwerk, welches den Feuerraum 
und die Feuerzüge feststehender Dampfkefsel einschließt und den dasselbe umgebenden 
Wänden muß ein Zwischenraum von mindestens 8 cm verbleiben, welcher oben ab- 
gedeckt und an den Enden verschlossen werden darf. 
V. Bewegliche Dampfkessel (Lokomobilen). 
§. 16:). Bei jedem Dampfentwickler, welcher als beweglicher Dampfkessel 
(Lokomobile) zum Betriebe an wechselnden Betriebsstätten benutzt werden soll, müssen 
befinden: 
*l7 geicn Ausfertigung der Urkunde über seine Genehmigung, welche die Angaben 
des Fabrikschildes (§. 10) enthält und mit einer Beschreibung und maßstäb- 
lichen Zeichnung, dem Prüfungszeugniß (§. 11 Abs. 4), der im §. 24 Abf. 3 
Gew. O. vorgeschriebenen Bescheinigung und einem Vermerk über die zulässige 
Belastung der Sicherheitsventile verbunden ist. 
2. Ein Revisionsbuch, welches die Angaben des Fabrikschildes (8. 10) enthält. 
Die Bescheinigungen über die Bornahme der im §. 12 vorgeschriebenen Prü- 
sungen und der periodischen Untersuchungen müssen in das Revisionsbuch ein- 
getragen oder demselben beigefügt sein. 
Die Genehmigungsurkunde und das Revifionsbuch sind an der Betriebsstätte des 
Kessels aufzubewahren und jedem zur Aufsicht zuständigen Beamten oder Sachver- 
ständigen auf Verlangen vorzulegen. # 
§. 17. Als bewegliche Dampfkessel dürfen nur solche Dampfentwickler betrieben 
werden, zu deren Aufstellung und Inbetriebnahme die Herstellung von Mauerwerk, 
welches den Kessel umgiebt, nicht erforderlich ist). 
  
  
) Dieser Thatbestand wird schon dann erfüllt, wenn sich ein oder mehrere 
Menschen in den Räumen in regelmäßiger Wiederkehr, wenn auch nur vorübergehend 
und für kurze Zeit aufhalten, Res. 12. Juni 1894 (M. Bl. S. 112). 
2) In den neuen Ss§. 16 bis 18 ist der Begriff „bewegliche Dampfkessel“ mit 
Rücksicht darauf bestimmt worden, daß unter beweglichen Dampfkesseln vielfach nur 
die auf Rädern stehenden fahrbaren Kessel verstanden werden, während nach den Mo- 
tiven zu §. 24 Gew. O. bewegliche Dampfkessel solche find, die zum Betrieb ohne 
feste Betriebsstätte konzessionirt werden. 
*!) Dampfkessel zum Betriebe von Schiebebühnen, fahrbaren Dampfkrähnen, Heiz-
	        
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