Abschnitt XXXIII. Untersuchung der Dampfkessel. 247
Befreiung einzelner Kesselbesitzer von den amtlichen Prüfungen.
§. 5. I. Eine gleiche Vergünstigung, wie nach §. 3 Abs. I. den Dampfkessel-
Ueberwachungsvereinen, kann ausnahmsweise auch einzelnen Dampfkesselbesitzern, sowie
den Privateisenbahnen, welche für eine sachgemäße Ausführung der Prüfungen und
Druckproben und für eine regelmäßige Ueberwachung ihrer Dampfkessel entsprechende
Einrichtungen getroffen haben, zu Theil werden.
II. Diese haben alsdann den im §. 4 Abs. I. bezeichneten Behörden innerhalb
acht Wochen nach Ablauf des Etatsjahres die Zahl der von ihnen im Laufe
des Etatsjahres betriebenen Dampfkessel und die unter Ziff, 1 daselbst vorge-
schriebene Uebersicht einzureichen.
Freizügigkeit der Kessel.
8. 6. Bewegliche Kessel und Schiffzskessel, welche in einem anderen
Bundesstaate auf Grund des S. 24 Gew. O. und der allgemeinen polizeilichen
Bestimmungen genebmigt worden sind, können in Preussen ohne nochmalige
vorgängige Genehmigung in Betrieb gesetzt werden, sofern seit ihrer letzten
Untersuchung nicht mehr als ein Jahr verflossen ist. Ferner werden die von
einem hierzu ermächtigten Beamten oder Sachverständigen eines anderen Bundesstaates
ausgestellten Bescheinigungen über die Bauart und die Abnahmeprüfung von Dampf-
kesseln, über die auf Grund des §. 11 und des §. 12 Abs. 1 der allgemeinen polizei-
lichen Bestimmungen 5. Aug. 1890 ausgeführten Druckproben, endlich über die Vor-
nahme regelmäßiger Untersuchungen in Preußen anerkannt.
1I. Anlegung der Damofkessel.
Fälle der Genehmigung.
§. 7. Zur Anlegung von Dampfkesseln bedarf es einer gewerbepolizeilichen Ge-
nehmigung, welche bei feststehenden Dampfkesseln für eine bestimmte Betriebsstätte,
bei Dampsschiffskesseln für ein bestimmtes Schiff, bei beweglichen Dampfkesseln ohne
Beziehung zu einer Betriebsstätte ertheilt wird. Ein neuer an die Stelle eines
alten tretender Dampfkessel bedarf stets der gewerbepolizeilichen Genehmi-
gung, auch wenn er von derselben Bauart wie der alte Kessel ist.
8. I. Einer erneuten Genehmigung bedürfen:
Dampfkessel, welche wesentliche Aenderungen in ihrer Bauart erfahren,
Dampfkessel, welche wieder in Betrieb genommen werden sollen, nachdem die
früher ertheilte Genehmigung wegen unterlassenen Betriebes nach §F. 49
Gew. O. erloschen ist,
feststehende Dampfkessel, deren Betriebsstätten nach Lage oder Beschaffenheit
wesentlichen Aenderungen unterworfen werden sollen,
4. Dampfschiffskessel, welche außerhalb des Schiffes, auf das die Genehmigung
lautet — sei es in Verbindung mit einem anderen Schiffe, sei es auf dem
Festlande — in Betrieb genommen werden sollen,
5. bewegliche Dampfkessel, welche an einem Betriebsorte zu dauernder Benutzung
aufgestellt werden sollen.
II. Endlich bedarf es einer erneuten Genehmigung des Kessels, wenn eine Er-
höhung der in der Genehmigungsurkunde festgesetzten höchsten zulässigen Dampf-
spannung oder eine Aenderung der in der Genehmigungsurkunde aufgeführten Be-
dingungen stattfinden soll.
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Zuständigkeit.
§. 9. I. Ueber die nach 8§. 7 und 8 vorgeschriebenen Genehmigungen beschließt
hinsichtlich der Dampfkessel in den der Aufsicht der Bergbehörden unterstellten Be-
trieben das Oberbergamt, im Uebrigen der Kreisausschuß (in den Hohengollernschen
anden der Amtsausschuß), in Stadtkreisen der Stadtausschuß, in den einem Land-
kreise angehörigen Städten mit mehr als 10 000 Einwohnern und in denjenigen
Städten der Provinz Hannover, für welche die revidirte Städte-Ordnung
24. Juni 1858 gilt — mit Ausnahme der im §. 27 Abs. 2 der Kreis-Ordnung
für diese Provinz vom 6. Mai 1884 bezeichneten Städte — der Mahgistrat (kolle-
gialische Gemeindevorstand).