Abschnitt XXXIII. Untersuchung der Dampfkessel. 249
Kesselprüfer begutachtete Genehmigungsgesuch vor der Beschlußfassung dieser Behörde
zur Prüfung zu übersenden. Diese Bestimmung findet auf die für Bergwerke, Auf-
bereitungsanstalten und Salinen bestimmten Kefsel keine Anwendung.
Beschlußfassung.
§. 12. I. Die Beschlußfassung über das Genehmigungsgesuch erfolgt durch das
Kollegium der Beschlußbehörde. Die Zulässigkeit der Anlage ist nach den bestehenden
bau., feuer= und gesundheitspolizeilichen Vorschriften, sowie nach den allgemeinen
polizeilichen Bestimmungen des Bundesrathes über die Anlegung von Dampfkesseln
(Bek. des Reichskanzlers 5. Aug. 1890, R. G. Bl. S. 163 ff.) zu prüfen 0.
II. Wird die Genehmigung nach dem Antrage des Unternehmers ohne Be-
dingungen oder unter Bedingungen, mit denen er sich ausdrücklich einverstanden erklärt
hat, ertheilt, so bedarf es eines besonderen Bescheides nicht, sondern die Behörde
fertigt alsbald die Genehmigungsurkunde (F. 16) aus. Wird die Genehmigung ver-
sagt oder unter Bedingungen ertheilt, mit denen sich der Unternehmer nicht ausdrücklich
einverstanden erklärt hat, so erläßt die Beschlußbehörde einen schriftlichen, mit Gründen
versehenen Bescheid an denselben.
IIII. Der Unternehmer kann innerhalb zweier Wochen nach Zustellung des Be-
scheides entweder Beschwerde an den Minister für Handel und Gewerbe einlegen oder
auf mündliche Verhandlung der Sache durch die Beschlußbehörde antragen. Der in
letzterem Falle ergehende Bescheid kann innerhalb zweier Wochen nach der Zustellung
durch Beschwerde an den Minister für Handel und Gewerbe angefochten werden.
Vorbescheid.
§s. 13. I. In Fällen, welche keinen Aufschub zulassen oder klar liegen, ist der
Vorsitzende des Kreis= (Amts-, Stadt.) Ausschusses befugt, Namens dieser Behörde
über das Genehmigungsgesuch zu entscheiden. Der §. 12 Abs. II. findet dabei ent-
sprechende Anwendung.
II. Wird schriftlicher Bescheid ertheilt, so ist dem Unternehmer darin zu eröffnen,
daß ihm gegen den Bescheid innerhalb zweier Wochen von der Zustellung an der
Autag auf Beschlußfassung durch das Kollegium (§. 12) zustehe.
III. Für die Berechnung der in diesem und dem vorigen Paragraphen vor-
geschriebenen Fristen sind die Vorschriften der Tivilprozeß-Ordnung maßgebend.
Beschwerdeverfahren.
§. 14. I. Auf die Einlegung der Beschwerde (F. 12 Abs. III.) und das
weitere Verfahren findet der §. 122 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung
vom 30. Juli 1883 Anwendung. In besonderen Fällen kann zur Begründung der
Beschwerde eine Nachfrist bewilligt werden.
II. Der auf die Beschwerde ergehende Bescheid wird der Beschlußbehörde
erster Instanz zugefertigt, welche ihn in Ausfertigung dem Unternehmer mittheilt.
S. 15. Bei Ertheilung der Genehmigung zur Anlegung eines Dampf-
kessels kann von der genehmigenden Behörde eine Frist gesetzt werden, binnen welcher
die Anlage bei Vermeidung des Erlöschens der Genehmigung in Betrieb gesetzt
werden muß. Ist eine solche Frist nicht bestimmt, so erlischt die ertheilte Genehmi-
ung, wenn der Unternehmer nach Empfang der Genehmigungsurkunde (§. 16) ein
ahr verstreichen läßt, ohne den Kessel in Betrieb zu nehmen.
II. Eine Verlängerung der Frist kann von der Behörde bewilligt werden, wenn
erhebliche Gründe nicht entgegenstehen.
Genehmigungsurkunde.
§. 16. I. Für die Ausstellung der Genehmigungsurkunde 5 ist der anliegende
Vordruck A. zu benutzen. Für jeden genehmigten Kessel ist eine besondere Ur-
kunde anzufertigen. Werden mehrere Kessel gleicher Bauart und Grösse für
1) Die gewerbepolizeiliche Genehmigung schließt die baupolizeiliche in sich. Die
besondere baupolizeiliche Genehmigung von Kesselhäusern durch die Ortspolizeibe=
hörden ist unzulässig. Bergl. Res. 2. März 1880 (M. Bl. S. 80).
:) Die gemäß Nr. 22,e des Tarifses zum Stempelsteuerges. 31. Juli 1895
(G. S. S. 413) mit 1,50 Mk. stempelpflichtig ist.