Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

250 Abschnitt XXXIII. Untersuchung der Dampfkessel. 
eine und dieselbe Betriebsstätte genehmigt, so bedarf es zur Ausfertigung der 
Urkunden nicht der Beifügung der im §. 10 und im Vordruck A. verlangten 
Anlagen zu jeder einzelnen Urkunde; es genügt vielmehr ein Hinweis auf die- 
jenige Urkunde, die die Anlagen enthält. 
II. In denjenigen Fällen, in denen nach §§. 12 und 13 dem Unternehmer 
schriftlicher Bescheid zu ertheilen ist, erfolgt die Ausfertigung der Genehmigungsurkunde 
durch die Beschlußbehörde erster Instanz nach Abschluß des Verfahrens. 
III. In der Urkunde sind alle Bedingungen, unter welchen die Kesselanlage 
genehmigt worden ist, aufzuführen. Die zugehörigen Beschreibungen, Zeichnungen 
und Pläne sind mit ihr durch Schnur und Siegel zu verbinden. 
IV. Eine Ausfertigung der Genehmigungsurkunde ist dem Unternehmer, eine 
zweite der zuständigen Ortspolizeibehörde zu übersenden, an deren Stelle bei den den 
Bergbehörden unterstellten Dampfkesseln der Bergrevierbeamte tritt. Eine Abschrift 
der Urkunde (ohne deren Anlagen) ist dem zuständigen Kesselprüfer zuzu- 
stellen, welcher draufhin mit dem Antragsteller wegen der Abnahme (8. 25) 
das Erforderliche zu vereinbaren bat. 
Genehmigung mehrerer Lokomobilen durch eine Urkunde. 
§. 17. I. Die Genehmigung kann für mehrere bewegliche Kessel von überein- 
stimmender Bauart, Ausrüstung und Größe, welche in einer Fabrik im Laufe eines 
Kalenderjahres hergestellt werden, gemeinsam im Voraus beantragt und durch eine 
Urkunde ertheilt werden. 
II. Für jeden auf Grund dieser Genehmigungsmrlunde hergestellten beweglichen 
Kessel ist eine mit der Fabriknummer zu versehende, durch den zuständigen Kesselprüfer 
zu beglaubigende Abschrift der Genehmigungsurkunde mit ihrem Zubehör anzufertigen. 
Dieselbe gilt als Genehmigungsurkunde für den Kefsel, dessen Fabriknummer sie 
trägt. 
Genehmigung alter Kessel. 
§. 18. I. Den Gesuchen um erneute Genehmigung bereits anderweit im Be- 
triebe gewesener alter Kessel (g. 8) ist ein vollständiger Nachweis über den Erbauer 
des Kessels, über die früheren Betriebsstätten, über die Zeit, während welcher der 
Kessel überhaupt schon betrieben worden ist, und über die Gründe beizufügen, welche 
dazu geführt haben, den Kefsel außer Betrieb zu setzen. 
II. Vor der Emscheidung über den Genehmigungsantrag ist eine innere Unter- 
suchung des Kefssels mit genauer Ermittelung der Beschaffenheit des verwendeten 
Baustoffes und der in den einzelnen Kesseltheilen vorhandenen Blechstärken (durch 
Anbohren u. dergl.) vorzunehmen. Auf Grund dieser Ermittelungen wird, falls 
darnach die Genehmigung überhaupt ertheilt werden kann, die höchste zulässige Dampf- 
spannung festgesetzt. Bei denjenigen alten Kesseln, die nicht befahrbar sind, 
kann nach dem Ermessen des Kesselprüfers zur Ermittelung ihrer Beschaffen- 
heit mit der sonstigen Untersuchung eine Wasserdruckprobe verbunden werden, 
die alsdann als erste Wasserdruckprobe (§. 22) anzuschen ist. 
III. Bei denjenigen alt angekauften Dampfkesseln, deren frühere Dampfspannun 
und Herkunft nicht nachgewiesen werden kann, darf die Wiedergenehmigung nur aus- 
nahmsweise auf Grund einer nach obiger Anleitung besonders sorgfältig ausgeführten 
Untersuchung der gesammten Beschaffenheit des Kefsels und überdies nur dann 
erfolgen, wenn der Antragsteller selbst die Aufsiellung und Benutzung des Kessels 
beabsichtigt. 
IV. Vorstehende Bestimmungen finden auch auf solche Kessel Anwendung, welche 
aus Theilen alter Kessel unter Hinzufügung neuen Baustoffs hergestellt sind. 
Erlöschen der Genehmigung. 
s. 19. Ist ein Dampfkessel während eines Zeitraumes von drei Jahren außer 
Betrieb gesetzt, ohne daß Fristung nachgesucht und bewilligt worden ist, so erlischt die 
für ihn ertheilte Genehmigung. Das Verfahren für die Fristung ist dasselbe wie für 
die Genehmigung zur Anlegung von Dampfkefseln.
	        
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