252 Abschnitt XXXIII. Untersuchung der Dampfkessel.
Wirkungen der Abnahmeprüsfung.
§. 26. I. Auf Grund der durch den Kesselprüfer ordnungsmäßig bescheinigten
(5. 27) Abnahmeprüfung darf der Kessel ohne Weiteres in Betrieb gesetzt werden.
II. Bewegliche Kefsel, deren Inbetriebnahme in einem Bundesstaate genehmigt
worden ist, können — vorbehaltlich der Bestimmungen über die regelmäßigen Unter-
suchungen (Abschnitt V.) — in jedem andern Bundesstaate ohne nochmalige vorgängige
Genehmigung in Betrieb gesetzt werden. Dasselbe gilt für Dampfschiffskessel, wenn
sie sich auf Schiffen befinden, welche Gewässer verschiedener Bundesstaaten befahren.
Jedoch ist von der Inbetriebnahme solcher (beweglicher und Dampfschiffs-).
Kessel dem zuständigen Kesselprüfer unverzüglich Anzeige zu erstatten
(vergl. 5. 44). « ·
III. Bevor ein beweglicher Kessel in dem Bezirke eeiner Ortspolizeibehörde in
Betrieb genommen wird, ist der Letzteren von dem Betriebsunternehmer oder dessen
Stellvertreter unter Angabe der Stelle, an welcher der Betrieb stattfinden soll, Anzeige-
zu erstatten. Ist der Kessel für die der Aussicht der Bergbehörden unterstellten Be-
triebe bestimmt, so ist die Anzeige den in §. 2 Abs. I. Ziff. 1 bezeichneten Beamten
zu erstatten.
Bescheinigungen. Revisionsbuch.
§. 27. I. Die Kesselprüfer haben über die von ihnen ausgeführten Prüfungen
der Bauart, Druckproben und Abnahmeprüfungen schriftliche Bescheinigungen auszu-
stellen und binnen drei Tagen dem Kesselbesitzer auszuhändigen. Sie haben sich zu
diesem Behufe der anliegenden Vordrucke B., C., F. und G. zu bedienen, der Vordrucke
B. und F. jedoch nur in dem Falle, daß die Wasserdruckprobe nicht in Verbindung
mit der Prüfung der Bauart bewirkt worden ist. Die Bescheinigungen find mit der
Genehmigungsurkunde (§. 16) und sämmtliche Papiere mit dem Revisionsbuche
zu verbinden.
II. Abschrift der Bescheinigung über die Abnahmeprüfung ist der Ortspolizei-
behörde oder der an ihre Stelle tretenden Bergbehörde mitzutheilen.
III. Derjenige Kesselprüfer, welcher die Abnahmebescheinigung ausstellt, hat
gleichzeitig das Titelblatt für das zu dem Kessel gehörige Revisionsbuch, unter Be-
nutzung des anliegenden Vordruckes D., auszufertigen. Als Einlagebogen des Revisions-
buches ist der anliegende Bordruck E. zu verwenden. Dem neuen Revisionsbuche ist
das bisherige Kesselbuch vorzuheften, oder es sind Abschriften der letzten in dem
alten Kesselbuche enthaltenen Bescheinigungen über äussere, innere Unter-
suchungen und Druckproben in das neue Revisionsbuch zu übertragen und die
Abschriften durch den Kesselprüfer zu beglaubigen. Die Beschaffung der
Revisionsbücher (Vordruck D. und E.) ist Sache der Kesselbesitzer und hat
auf deren Kosten zu erfolgen 7.
IV. Revifionsbücher für bewegliche Dampfkessel und Dampfschiffskessel, welche
in einem anderen Bundesstaate ausgefertigt find, werden in Preußen zur Weiter-
benutzung zugelassen, auch wenn die Einlagebogen dem Vordrucke E. nicht entsprechen.
V. Die Genehmigungsurkunde nebst Anlagen und das Revifionsbuch sind an der
Betriebsstätte des Kessels aufzubewahren und jedem zur Aussicht zuständigen Beamten
oder Sachverständigen auf Verlangen vorzulegen.
VI. Für Kessel, welche der Wasserdruckprobe (§. 22) in einem anderen Bundes-
staate unterworfen worden find, ist der Nachweis einer Prüfung der Bauart (6. 21)
nicht zu fordern.
IV. Prüfung nach einer Hauptausbesserung.
§s. 28. I. Dampfkefsel, welche eine Ausbesserung in der Kesselfabrik erfahren
baben oder zur Ausbefserung an der Betriebsstätte ganz bloß gelegt worden sind,
müssen vor der Wiederinbetriebsetzung einer Prüfung mittels Wasserdruckes unter-
worfen werden.
1) Die übrigen Formulare hat der Kesselprüfer zu beschaffen, Res. 27. Nov.
1891 (M. Bl. S. 235).