Abschnitt XXXIII. Untersuchung der Dampfkessel. 255
zur Regelung und Absperrung des Zutritts der Luft und zur thunlichst schnellen
Beseitigung des Feuers,
auf alle ohne Unterbrechung oder Schädigung des Berriebes zugänglichen
Kesseltheile, namentlich die Feuerplatten, soweit sie zur Besichtigung frei liegen,
auf die Anordnung und den Zustand der Abblasevorrichtungen, die Vor-
kehrungen zur Reinigung des Kefselinnern oder des Speisewassers und der Feuer-
züge, sowie 1
auf alle etwa noch zum Betriebe des Kessels gehöriger Einrichtungen.
III. Die Betriebseinrichtungen sind in der Regel durch Ingangsetzen zu prüfen.
IV. Ebenso ist bei der äußeren Untersuchung zu prüfen, ob der Kesselwärter die
zur Sicherheit des Betriebes erforderlichen Vorrichtungen anzuwenden und die im
Augenblicke der Gefahr nothwendigen Maßnahmen zu ergreifen versteht, und ob er
mit der sachgemäßen Behandlung der Feuerung und aller Betriebseinrichtungen ver-
traut ist.
§. 34. I. Die innere Untersuchung bezweckt die Prüfung der Beschaffenheit
des Kesselkörpers, welcher dabei, soweit wie nöthig, von innen und außen durch den
Kesselprüfer genau zu besichtigen ist.
II. Zu ihrer Ausführung ist der Betrieb des Kessels so frühzeitig einzustellen,
dass der Kessel und die Züge gründlich gereinigt werden können und genügend
abgekühlt sind. Auch ist die Einmanerung oder Ummantelung soweit wie nöthig
zu entfernen, wenn die Untersuchung sich nicht zur Genüge durch Befahrung der
Züge oder auf andere Weise bewirken läßt. Ferner kann in besonderen Fällen ge-
fordert werden, daß Feuerröhren, die nach der bei Lokomotiven gebräuchlichen Art
eingesetzt find, herausgenommen werden. Wo zwei oder mehr Dampfkessel mit
einer gemeinsamen Dampf- oder Speise- oder Wasserablass-Rohrleitung ver-
bunden sind, ist der der inneren Untersuchung zu unterwerfende Dampfkessel
zum Schutze der untersuchenden Personen von jeder der gemeinsamen Rohr-
leitungen in augenfälliger und wirksamer Weise durch geeignete Vorrichtungen
zu trennen.
III. Die innere Untersuchung ist vornehmlich zu richten:
auf die Beschaffenheit der Kefselwandungen, Niete, Anker, Heiz= und Rauch-
rohre, wobei zu ermitteln ist, ob die Widerstandsfähigkeit dieser Theile durch den
Gebrauch gefährdet ist,
auf das Vorhandensein und die Natur des Kesfselsteins, seine genügende Be-
seitigung und die Mittel dazu, .
auf den Zustand der Wasserzuleitungsröhren und der Reinigungsöffnungen,
auf den Zustand der Speise- und Dampfventile,
auf den Zustand der Verbindungsröhren zwischen Kessel und Manometer bezw.
Wasserstandsziffer, sowie der übrigen Sicherheitsvorrichtungen,
auf den Zustand der ganzen Feuerungseinrichtung sowie der Feuerzüge außer-
halb wie innerhalb des Kessels. ·
§.35.I.DieWasserdruckprobebezwecktdieFeststellung-etwaiger
bleibender Formveründerungen und der Dichtigkeit des Keffels. Sie erfolgt bei
Kesseln, welche für eine Dampfspannung von nicht mehr als zehn Atmosphären
Ueberdruck bestimmt find, mit dem anderthalbfachen Betrage des genehmigten Ueber-
druckes, im Uebrigen mit einem Drucke, welcher den genehmigten Ueberdruck um fünf
Atmosphären übersteigt. . .
II. Die Bestimmungen des §. 22 Abs. II. und III. finden entsprechende An-
wendung. »
III. Bei der Probe ist, soweit dies vom Prüfer verlangt wird, die Ummauerung
oder Ummantelung des Kessels zu beseitigen. Mit der Wasserdruckprobe ist eine
Prüfung der Sicherheitsventile auf die Richtigkeit ihrer Belastung zu verbinden. ·
36. I. Werden bei einer Untersuchung erhebliche Unregelmäßigkeiten in dem
Betriebe ermittelt, oder erscheint die Beobachtung eines zur Zeit noch unbedenklichen
Schadens geboten, so kann nach dem Ermessen des Kesselprüfers in kürzerer Frist,
als im §. 32 festgesetzt ist, eine außerordentliche Untersuchung vorgenommen werden.
II. Hat eine Untersuchung Mängel ergeben, welche Gefahr herbeiführen können,
und wird diesen nicht sofort abgeholfen, so muß nach Ablauf der zur Herstellung des
vorschriftsmäßigen Zustandes festzusetzenden Frist die Untersuchung von Neuem vor-
genommen werden.