Abschnitt XXXIII. Untersuchung der Dampfkessel. 259
II. Regelmäßig wiederkehrende technische Untersuchungen.
Neben den etwaigen nach Abschnitt I. fälligen Gebühren werden für die Aus-
führung der im §. 32 vorgeschriebenen regelmäßig wiederkehrenden Untersuchungen von
den Kesfselbesitzern im Laufe des Etatsjahres Jahresgebühren nach folgenden Sätzen in
Mark erhoben: —
— —
dur Kessel mit einer
Heizfläche in qm
K bis 8 ut 5H er uber 50
1. Für jeden feststehenden Kesseel. 6 9 12 15
2. Für jeden beweglichen oder Dampfschiffskessel 8 12 1517
Für die Erhebung der Gebühren kommen die nachstehenden Grundsätze zur An-
wendung:
a) Die Jahresgebühren sind für jeden zum Besitzstande eines Kesselbesitzers zu
zählenden Kessel (vergl. §. 44) zu erheben, derselbe mag während des ganzen
Etatsjahres oder nur während eines Theils desselben oder endlich unter ge-
wissen Voraussetzungen (z. B. als Reservekessel) betrieben werden.
Für außer Betrieb gestellte Kessel (§. 32 Abs. VIII.), deren Nichtbenutzung
sich über das ganze Etatsjahr erstreckt, werden die Gebühren nur unter den
im §. 44 bezeichneten Voraussetzungen nicht erhoben.
b) Für Kessel, deren Außerbetriebstellung oder gänzliche Beseitigung (auch Ber-
kauf) im Laufe des Etatsjahres erfolgt, werden die Jahresgebühren nicht zu-
rückerstattet, auch wenn eine etwa fällige Untersuchung noch nicht stattge-
funden hat.
c) Die Berechnung der Jahresbeiträge und sonstiger Gebühren für bewegliche
unter staatlicher Aufsicht stehende Kessel hat seiteus desjenigen Kesselprüfers zu
erfolgen, in dessen Bezirke der Besitzer des Kessels oder dessen Stellvertreter
seinen Wohnsitz hat, auch wenn die Untersuchungen in einem anderen Bezirke
stattgefunden haben (vergl. 8. 31 Abs. III.).
Beim Uebergang eines Kessels aus dem Bezirke des einen Kesselprüfers in
denjenigen eines anderen oder beim Wechsel des Besitzers einer Kefselanlage
im Laufe des Etatsjahres werden erneute Jahresbeiträge nicht erhoben, wenn
sie nachweislich in dem früheren Bezirke oder von dem Vorbesfitzer bereits ge-
zahlt worden find. .
d) Eine Verrechnung von Gebühren zwischen einzelnen Staatskassen findet nicht
statt; desgleichen ist eine solche Verrechnung oder nochmalige Erhebung von
Jahresgebühren ausgeschlossen, wenn bewegliche Kessel in Folge Besitzwechsels
im Laufe des Etatsjahres aus der staatlichen Aufsicht in diejenige eines staat-
lichen Beauftragten (§. 2 Abs. I. Ziff. 4) oder umgekehrt übergehen und die
Gebühren nachweislich bereits bezahlt worden sind.
Bei Kesseln, welche im Laufe des Etatsjahrs aus der Vereinsaussicht zur
Staatsaufficht übergehen, sind die Jahresgebühren zur Staatskasse zu erheben.
e) Für Kesfsel, für Hee durch denselben Besitzer im Laufe des Etatsjahres eine
erneute Genehmigung erwirkt wird, sind in den im §. 8 Abs. I. Ziff. 1, 3—5
gedachten Fällen erneute Beiträge, abgesehen von den mit der Genehmigung
verbundenen Abgaben, nicht zu erheben, wenn für den Kessel bereits der
Jahresbeitrag, wenn auch nach einem anderen Gebührensatz, nachweislich ge-
zahlt worden ist.
Für Kessel, für deren Umersuchung gemäß §. 32 Abs. VIII. nach län-
gerem als zweijährigem Nichtgebrauch Gebühren nach Abschn. III. zu erheben
sind, werden weitere Jahresbeiträge für das laufende Etatsjahr nicht berechnet.
f) Für Kessel, denen gemäß §. 29 Erleichterungen hinsichtlich der Prüfungsfristen
gewährt worden sind, erfolgt die Gebührenfestsetzung nach besonderer Verfügung
des Ministers für Handel und Gewerbe.
Für die in meinen Erlassen 18. Nov. 1895 (B. 10535) und 12. Mai
1896 (B. 4360) bezeichneten Spiralrohrkessel und Dreyerschen Krafterzeuger
werden Jahresbeiträge in Höhe von einem Drittel, für die durch Erl. 27. Aug.
1896 (B. 8238) bezeichneten Kleinkessel zur Reinigung von Bierleitungen in
Höhe der Hälfte der Gebührensätze dieses Abschnitts erhoben. —
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