260 Abschnitt XXXIII. Untersuchung der Dampftessel.
g0) Für die Untersuchung von Kesseln preußischer Staatsbetriebe werden, soweit
solche von Staatsbeamten ausgeführt werden, Jahresbeiträge und sonstige Ge-
bühren nicht erhoben.
IIII. Sonstige Untersuchungen.
1. Für die durch §. 18 Abs. II. vorgeschriebenen inneren Untersuchungen, auch
wenn sie wegen der Bauart der Kessel nur theilweise ausgeführt werden können, so-
wie für die durch §. 32 Abs. VIII. vorgeschriebene innere Untersuchung und Druck-
probe ist der Jahresbeitrag nach Abschn. II., für Druckproben gemäß §. 18 Abs. II.
sowie solchen nach Hauptausbesserungen (§. 28) ist der Satz nach Abschn. I. der Ge-
bühren-Ordnung zu entrichten.
Druckproben nach Hauptausbesserungen, welche an die Stelle einer in demselben
Etatsjahre fälligen regelmäßigen Druckprobe treten (s. 28 Abs. VII.), werden nicht
besonders berechnet, sofern sie bei staatlicher Ueberwachung des Kessels von einem
staatlichen Kesselprüfer, bei der durch §. 2 Abs. I. Ziff. 4 gedachten Ueberwachung
im staatlichen Auftrage von einem solchen Beauftragten ausgeführt werden.
2. Bei außerordentlichen Untersuchungen, welche auf Grund des §. 36 dieser
Auweisung stattfinden, sowie bei Untersuchungen auf Antrag der Kesselbesitzer (soweit
es sich in letzterem Falle nicht um die durch §. 18 Abs. II. vorgeschriebenen Unter-
suchungen handelt), ist der nach Abschn. II. der Gebühren-Ordnung zutreffende Jahres-
beitrag zu erheben.
3. Für Druckproben von Kefseln, welche für das Ausland bestimmt sind oder in
einem anderen Bundesstaat zur Aufstellung gelangen, find die Sätze unter Abschn. I.
der Gebühren-Ordnung maßgebend.
Bei inneren Untersuchungen, Wasserdruckproben und vereinbarten äußeren Unter-
suchungen, soweit letztere vereinbart werden dürfen, ist für jede zu wiederholende
Untersuchung der Jahresbeitrag nach Abschn. II. der Gebühren-Ordnung zu erheben,
sofern die Untersuchung am festgesetzten Tage nicht oder nur zum Theil ausgeführt
werden konnte und dem Kesselbesitzer oder dessen Stellvertreter hierfür ein Verschulden
beizumessen ist. Ein Verschulden ist nicht anzunehmen, wenn das Füllen des Kessels
bei einer nach der inneren Untersuchung in Aussicht genommenen Druckprobe von
dem Kesselprüfer nicht abgewartet werden kann, oder wenn sich nach dem Befunde der
inneren Untersuchung die Nothwendigkeit herausstellt, den Kefsel erst einer Reparatur
zu unterziehen.
Für erste Wasserdruckproben (s. 22) und Kefselabnahmen, welche in Folge Ver-
schuldens des Kefselbesitzers wiederholt werden müssen, werden die Gebührenfätze unter
Abschn. I. für jede vergebliche Untersuchung erhoben, mit der Maßgabe, daß bei Ab-
nahmen, verbunden mit der Prüfung der Bauart und Druckprobe, für die Wieder-
holung nur eines Theils der Untersuchung die entsprechenden Einzelsätze mehrfach in
Aurechnung kommen.
# Bordruck A.
Uurkunde über die Genehmigung
zur
Auf Grund des §. 24 der Gewerbe-Ordnung und der allgemeinen polizeilichen
Bestimmungen über die Aulegung von Dampfkesseln vom 5. August 1890 wird de
die Genehmigung zur Anlegng. .-.................................. Dampfkessel
nach Maßgabe der mit dieser Urkunde verbundenen Zeichnung und Beschreibung unter
den untenstehenden besonderen Bedingungen ertheilt.