Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

260 Abschnitt XXXIII. Untersuchung der Dampftessel. 
g0) Für die Untersuchung von Kesseln preußischer Staatsbetriebe werden, soweit 
solche von Staatsbeamten ausgeführt werden, Jahresbeiträge und sonstige Ge- 
bühren nicht erhoben. 
IIII. Sonstige Untersuchungen. 
1. Für die durch §. 18 Abs. II. vorgeschriebenen inneren Untersuchungen, auch 
wenn sie wegen der Bauart der Kessel nur theilweise ausgeführt werden können, so- 
wie für die durch §. 32 Abs. VIII. vorgeschriebene innere Untersuchung und Druck- 
probe ist der Jahresbeitrag nach Abschn. II., für Druckproben gemäß §. 18 Abs. II. 
sowie solchen nach Hauptausbesserungen (§. 28) ist der Satz nach Abschn. I. der Ge- 
bühren-Ordnung zu entrichten. 
Druckproben nach Hauptausbesserungen, welche an die Stelle einer in demselben 
Etatsjahre fälligen regelmäßigen Druckprobe treten (s. 28 Abs. VII.), werden nicht 
besonders berechnet, sofern sie bei staatlicher Ueberwachung des Kessels von einem 
staatlichen Kesselprüfer, bei der durch §. 2 Abs. I. Ziff. 4 gedachten Ueberwachung 
im staatlichen Auftrage von einem solchen Beauftragten ausgeführt werden. 
2. Bei außerordentlichen Untersuchungen, welche auf Grund des §. 36 dieser 
Auweisung stattfinden, sowie bei Untersuchungen auf Antrag der Kesselbesitzer (soweit 
es sich in letzterem Falle nicht um die durch §. 18 Abs. II. vorgeschriebenen Unter- 
suchungen handelt), ist der nach Abschn. II. der Gebühren-Ordnung zutreffende Jahres- 
beitrag zu erheben. 
3. Für Druckproben von Kefseln, welche für das Ausland bestimmt sind oder in 
einem anderen Bundesstaat zur Aufstellung gelangen, find die Sätze unter Abschn. I. 
der Gebühren-Ordnung maßgebend. 
Bei inneren Untersuchungen, Wasserdruckproben und vereinbarten äußeren Unter- 
suchungen, soweit letztere vereinbart werden dürfen, ist für jede zu wiederholende 
Untersuchung der Jahresbeitrag nach Abschn. II. der Gebühren-Ordnung zu erheben, 
sofern die Untersuchung am festgesetzten Tage nicht oder nur zum Theil ausgeführt 
werden konnte und dem Kesselbesitzer oder dessen Stellvertreter hierfür ein Verschulden 
beizumessen ist. Ein Verschulden ist nicht anzunehmen, wenn das Füllen des Kessels 
bei einer nach der inneren Untersuchung in Aussicht genommenen Druckprobe von 
dem Kesselprüfer nicht abgewartet werden kann, oder wenn sich nach dem Befunde der 
inneren Untersuchung die Nothwendigkeit herausstellt, den Kefsel erst einer Reparatur 
zu unterziehen. 
Für erste Wasserdruckproben (s. 22) und Kefselabnahmen, welche in Folge Ver- 
schuldens des Kefselbesitzers wiederholt werden müssen, werden die Gebührenfätze unter 
Abschn. I. für jede vergebliche Untersuchung erhoben, mit der Maßgabe, daß bei Ab- 
nahmen, verbunden mit der Prüfung der Bauart und Druckprobe, für die Wieder- 
holung nur eines Theils der Untersuchung die entsprechenden Einzelsätze mehrfach in 
Aurechnung kommen. 
  
# Bordruck A. 
Uurkunde über die Genehmigung 
zur 
Auf Grund des §. 24 der Gewerbe-Ordnung und der allgemeinen polizeilichen 
Bestimmungen über die Aulegung von Dampfkesseln vom 5. August 1890 wird de 
die Genehmigung zur Anlegng. .-.................................. Dampfkessel 
  
  
nach Maßgabe der mit dieser Urkunde verbundenen Zeichnung und Beschreibung unter 
den untenstehenden besonderen Bedingungen ertheilt.
	        
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