Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Konzessionspflichtige Gewerbe. 21 
„„Der Bundesrath bezeichnet, mit Rücksicht auf das vorhandene Bedürfniß 
in verschiedenen Theilen des Bundesgebietes die Behörden, welche für das ganze 
NRundesgebiet ültige Approbationen zu ertheilen befugt sind, und erläßt 
bie Vorschriften #ber den Nachweis der Befähigung 1). Die Namen der Appro- 
erten werden von der Behörde, welche die Approbation ertheilt, in den vom 
undesrath zu bestimmenden amtlichen Blättern veröffentlicht). » 
. Personen, welche eine solche Approbation erlangt haben, find innerhalb des 
Rei in der Wahl des Ortes, wo sie ihr Gewerbe betreiben wollen, vorbe- 
haltlich der Bestimmungen über die Errichtung und Verlegung von Apotheken 
C. 6), nicht beschränkt. » 
Dem Bundesrath bleibt vorbehalten, zu bestimmen, unter welchen Vor- 
aussetzungen Personen wegen wissenschaftlich erprobter Leistung von der vor- 
geschriebenen Prüfung ausnahmsweise zu entbinden?) sind. 
di Personen, welche vor Verkündigung dieses Gesetzes in einem Bundesstaate 
ie Berechtigung zum Gewerbebetrieb als Aerzte, Wundärzte, Zahnärzte, Ge- 
burtshelfer, Apotheker oder Thierärzte bereits erlangt haben, gelten als für 
as ganze Bundesgebiet approbirt. # . 
§. 30. Unternehmer ) von Privat-Kranken-, Privat-Entbindungs= 
Die nach §. 29 erforderliche Approbation zur Ausübung ärztlicher Funk- 
tionen kann einem Ansländer nicht voremhalten werden, falls er den Nachweis der 
Befähigung nach Maßgabe der Prüfungsvorschriften zu führen im Stande ist. Es 
Uuterliegt keinem Bedenken, Ausländern die Zulassung zur Prüfung zu gestatten, da 
die Gew. O. resp. die Prüfungsvorschriften, was die Aerzte anbetrifft, einen Unter- 
cien gwischen Bundesangehörigen und Ausländern nicht machen, Res. 6. Dez. 1872 
l. S. 331). 
Vergl. Bek. v. Juni 1883. betr. die ärztliche Prüfung und die ärztliche 
Vorprüfung (C. Bl. d. D. R. S. 191 und 198); desgl. 25. April und 13. Mai 
1887 (C. Bl. U. B. S. 469—471), betr. die Ausdehnung der Prüfung auf das 
Buszescheft Befreiungsgesuche Bek. 15. April 1884 (C. Bl. d. D. R. S. 123), 
5. März 1885 (das. S. 75), 17. Jan. 1888 (das. S. 9). 
Bek. 5. Juli 1889 (C. Bl. d. D. R. S. 417), betr. die Prüfung der Zabn- 
ärzre. Die Anfertigung künstlicher Gebisse fällt nicht unter den Begriff der Zahn- 
beilkunde, Res. 16. April 1870 (M. Bl. S. 1537. · 
Bek. 13. Juli 1889 (C. Bl. d. D. R. S. 421), betr. die Abänderung der 
Borschriften über die Prüfung der Thierärzte vom 27. März 1878; insbesondere 
Thierärzte, die in Preußen das Fähigkeitszeugniß für die Anstellung als beamtete 
Dierãrzte zu erwerben beabsichtigen, Res. 19. Juni 1876 (M. Bl. S. 191), Nachtr. 
Jan. 1885 (M. Bl. S. 35). Bei dem Prädikat „sehr gut“ und „gut“ in der 
Approbarion erfolgt die Zulassung frühestens 2 Jahre, in allen anderen Fällen frühestens 
Jahre nach erfolgter Approbation, Res. 22. Okt. 1890 (M. Bl. S. 208). 
) Im Reichsanzeiger laut Bundesrathsbeschl. 8. Dez. 1881. 
" ) Die Entbindung von den in §. 29 vorgeschriebenen ärztlichen Prüfungen er- 
algt durch die Centralbehörden; sie ist nur dann zulässig, wenn der Nachsuchende 
nachweitt. daß ihm von Seiten eines Staates oder einer Gemeinde amtliche Funktionen 
ertragen werden sollen, Bek. 9. Dez. 1869 (B. G. Bl. S. 687). 
1 !) Die Ansicht, daß nur Medizinalpersonen fähig seien, die Konzession zur An- 
unng von Privat-Heilanstalten zu erhalten, ist nurichtig. Die bieherige 
isedimmnal- und sanitätspolizeiliche Beaufsichtigung der Privat-Kranken- 2c. Anstalten 
S durch die Gew. O. nicht aufgehoben worden, Res. 30. Sept. 1870 (M. Bl. 
erös 265). Gleichviel aber, ob Arzt oder nicht, betreibt der Unternehmer einer Heil- 
antalt ein Gewerbe mit allen seinen Konsequenzen, E. O. V. XXIV. 322. Die 
Abuzession kann nur phyfischen Personen ertheilt werden, nicht aber z. B. einem 
kirnunternehmen als solchen, da die persönlichen Eigenschaften der Unternehmer einer 
Srrüfung zu unterziehen sind, E. O. B. IX. 287; auch nicht juristischen Personen, 
nicht v. dhysische Personen als Umternehmer bezeichnen müssen. §. 30 bezieht süch 
8 auf Anstalten, die von öffentlichen Korporationen zur Erfüllung ihrer Zwecke 
gerrhalten werden, sondern nur auf Privatanstalten, und zwar nur auf solche, die 
Wot#emäßin bemieben werden, also nicht auf solche, die lediglich den Charakter von 
thätigseitsanstalten an sich tragen, ob es sich um solche Anstalten handelt, ist
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.