Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXIII. Untersuchung der Dampfkessel. 269 
Zu §§. 14 und 15. Aufstellung des Kessels. 
Die Aufstellung des Kessels entspricht den gesetzlichen 
Vorschriften. — Zwischen dem Kesselmanerwerk und den 
dasselbe umschließenden Wänden verbleibt ein Zwischenraum 
von 8 cm. Zur Regelung des Feuers ist ein vom 
Heizerstande aus bewegliche ............................................................ 
angebracht. 
Der Schornstein erhält m Gesammthöhe m 
untere Weite und m obere Weite. 
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Der Antragsteller. Der Verfertiger. 
Bemerkung. Bei alten Kesseln ist außerdem ein Nachweis über die frühere Betriebsstätte, 
Dauer der Außerbetriebstellung und die Gründe, welche zur Außerbetriebstellung geführt baben, bei um- 
zubauenden oder abzuändernden Anlagen die Art und der Umsang der Veränderung anzugeben. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Vordruck K. 
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Königliche Gewerbe-Inspektion zu Vordruck K. P. 3. 
Der staatlich beauftragte Dampfkessel-Ueberwachungs-Verein 
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Gebühren-MNachweis. 
— Auf Grund der umstehenden Nachweisung find an Gebühren und Nebenkosten 
* aus Dampfkessel-Untersuchungen 4. 4“ zu beauspruchen. 
v„r Die einzelnen Berechnungen liegen in einfacher Ausfertigung bei. 
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: DerstaatlicheKesselprüfer. 
Der staatlich beauftragte Kesselprüfer. 
(Name, Stand) v; "67773 
Geprüft 
R2E8 „den.. #.. 18— Der gegemmirtige Genlren giachwäe 
. ist nach den Sätzen sowie rechnerisch ge- 
Der Regierungs= und Gewerberath. prüft und auf *- festgesetzt. 
..................... ,dentgt 18