270 Abschnitt XXXIII. Untersuchung der Dampfftessel.
Anweisung.
Die % Hauptkasse wird angewiesen, vorstehende * 3,
in Woren í (durch die Kreiskasse)) --
vondenumstehendausgeführten Kesselbesitzern einzuziehen und hiervon den Betrag
von Fbei Kapitel 29 Titel 1 a des Etats der Handels- und Gewerbe-
verwaltung für 18 zu vereinnahmen und den bei den Afservaten in Ein-
nahme und Ausgabe zu buchenden Rest mit 4— Jdem...........................
...................................... zu—gegeUQUittungznzahleu.
An Regierungs
· DerHPtäsideur.
....RISMUUAC« Polizei
die Königliche Polizei Hauptkasse.
Nr.
Quittung.
Borstehender Betrag von !—— , in Worten:z: 1413
’44-4 ist mir von der Königlichen l- zu.
am heutigen Tage baar und richtig ansgezahlt worden.
................................... ,dsqtm18
Der staatliche Kefselprüfer.
Der staatlich beanftragte Dampfkefsel-Ueberwachungs-Berein.
(Name, Stand)
¼Nachweisung
der von den. zzaunn. ....
im Mont :: 18 ausgeführten Dampfkefsel-Untersuchungen, für
welche die nachstehend bezeichneten Kefselbesitzer Gebühren und Nebenkosten zu
entrichten haben.
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7.
Lsde. Nr. Neben-
s, kosten
der Tag Namen Wohnort unter= Fabrik-6 (Stempel, Angabe
. — - Bemer-
Gebüh- der des des I suchungs- nummer bu Rexisons- der
ren- unter- sessel-Kessel- ort des bren.für den reis- kungen
Berech- suchung. besitzers.besitzers "v“ Kessels. Kessel- gen.
nung. bers. v prüfer. kasse.
1 43□
Anmerkung. Sämmtliche in Ansatz gebrachten Positionen aus K. P. 5 sind in Spalte 9
zu wiederholen; versebliche Prüfungen nach I. 1. bis 5 und III. 3 sind dort ubekt- kurzer Tagckte
der Gründe für die? othwendigkeit der Wiederholung der Untersuchung zu bezeichnen, ebenso Druck-
proben für Kessel, die in einen andern Bundesstaat oder ins Ausland geben. Bei Prüfungen
nach I. 2 und 3 ist anzugeben, welcher Kesselprüfer die Druckprobe ausgeführt
wann dafür liquidirt werben ist. ¾r sser geführt hat und eventuell
qguvd? 1120
"ouvd 11119