22 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Konzessionspflichtige Gewerbe.
und Privat-Irren-Anstaltent) bedürfen einer Konzession der höheren Ver-
waltungs-Behörde).
Die Konzession ist nur dann zu versagen?):
a) wenn Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Unternehmers
in Beziehung auf die Leitung oder Verwaltung der Anstalt darthun,
b) wenn nach den von dem Unternehmer einzureichenden Beschreibungen und
Plänen die baulichen und die sonstigen technischen Einrichtungen der
Anstalt den gesundheitspolizeilichen Anforderungen nicht entsprechen,
c) wenn die Anstalt nur in einem Theile eines auch von anderen Personen
bewohnten Gebäudes untergebracht werden soll und durch ihren Be-
trieb für die Mitbewohner dieses Gebäudes erhebliche Nachtheile oder
Gefahren hervorrufen kann,
d) wenn die Anstalt zur Aufnahme von Personen mit ansteckenden Krank-
heiten oder von Geisteskranken bestimmt ist und durch ihre örtliche
Lage für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke-
erhebliche Nachtheile oder Gefahren hervorrufen kann
Vor Ertheilung der Konzession sind über die Fragen zu c und d die Orts-
polizei- und die Gemeindebehörden zu bören!).
Hebammen bedürfen eines Prüfungs-Zeugnisses der nach den Landesgesetzen
zuständigen Behörde ?)
§. 30a. Der Betrieb des Hufbeschlagegewerbes") kann durch die Landes-
Zu Anmerkung 4 auf S. 21.
nach Lage der einzelnen Fälle zu unterscheiden. Die Erhebung von Pflegegeldern
giebt der Anstalt nur den Charakter eines gewerblichen Unternehmens, wenn damit
die Erzielung von Ueberschüssen bezweckt wird. Dies gilt insbesondere von den von
Orden, Kongregationen und anderen Wohlthätigkeitsanstalten errichteten Kranken-
anstalten, Res. 21. Febr. 1893 (M. Bl. S. 128). Die nicht unter §. 30 fallenden
Austalten sind aber der Einwirkung des Staates nicht entzogen, der über fie das
volle Aufsichtsrecht ausübt und insbesondere auch hinsichtlich der Errichtung und Auf-
hebung polizeiliche Gesichtspunkte geltend machen kann.
Der §. 30 der Gew. O. findet auch auf Pensionate für Geisteskranke Anwen-
dung, Erk. 12. Mai 1880 (E. O. B. VI. 256).
Die Inhaber von Privat-Irrenanstalten find verpflichtet, den Polizeibehörden
auf deren Verlangen ein Verzeichniß der in ihren Anstalten befindlichen Kranken mit
Angabe des Datums der Aufnahme und des vollständigen Nationales zuzustellen, auch
in Zukunft den Zu- und Abgaug binnen der ihnen bestimmten Frist zu melden, Erk.
O. B. G. 10. Juli 1878 (E. O. B. IV. 400).
1) Bergl. Res. 20. Sept. 1895 (M. Bl. S. 271), betr. Aufnahme und Ent-
laffung von Geisteskranken, Idioten und Epileptischen in und aus Privat-Irren-
Anstalten, sowie über die Einrichtung, Leitung und Beauffichtigung solcher Anstalten,
erg. durch Res. 24. April 1896 (M. Bl. S. 104); ferner Res. 19. Aug. 1895
(M. Bl. S. 261) mit dem Entwurfe einer Polizeivd. über Anlage, Bau und Ein-
richtungen von öffentlichen und Privat Kranken., Entbindungs- und Irren-Anstalten.
2) Jetzt des Bezirksausschusses §§. 115, 118 Zust. Ges.
:) Wegen der Gründe der Bersagung vergl. Erk. O. B. G. 2. Juli 1877,
28. Sept. 1878 und 12. Mai 1880 (E. O. B. III. 237, IV. 337 — Schreibens-
und Lesensunkunde als Grund der Unzuverlässigkeit — VI. 260 — beharrlicher
Widerstand gegen die vorausgegangene Schließung desgl. —), wegen des Verfahrens
s8. 115, 118, 120, 161 Abs. 2 Zust. Ges.
) Eingefügt durch Ges. 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685).
8) Vergl. oben Bd. I S. 920f f. Die Prüfungszengnisse fallen unter den Be-
griff der polizeilichen Konzessionen, E. Crim. XV. 181, nicht aber unter den der.
Approbationen des 5. 29, E. Crim. X. 340.
6) Ges. 18. Juni 1884 (G. S. S. 305): »
§.1.DerBettiebdesHufbefchcsggtwekbeststvouderBeibriugungeiues
Prüfungszeugnisses abhängig. ·
§. 2. Zur Ertheilung des Prüfungszengnifses find befugt:
1. Iunungen, welche sich auf Grund des Innungs--Gesetzes vom 18. Juli 1881
für das Schmiedehandwerk gebildet oder reorganifirt und von der höheren