Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

276 Abschnitt XXXIV. Eingeschriebene Hülfskassen. 
Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Namen der zugelassenen Hülfs- 
kassen in ein Register einzutragen. 
§. 5. Die Kasse kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbind- 
lichkeiten eingehen, Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grundstücken 
erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. 
Für alle Verbindlichkeiten der Kasse haftet den Kassengläubigern nur das 
Vermögen der Kasse. Z 
Der ordentliche Gerichtsstand der Kasse ist bei dem Gerichte, in dessen 
Bezirk sie ihren Sitz hat. #*1 --e **5m½7. 
§. 6. Zum Beitritt der Mitglieder ist eine schriftliche Erklärung oder die 
Unterzeichnung des Statuts erforderlich. Handzeichen Schreibensunkundiger 
bedürfen der Beglaubigung durch ein Mitglied des Vorstandes oder einer 
örtlichen Verwaltungsstelle; vergl. S§§. 19 a fl. 
Der Beitritt darf von der Betheiligung an anderen Gesellschaften oder 
Vereinen nur dann abhängig gemacht werden, wenn eine solche Betheiligung 
für sämmtliche Mitglieder bei Errichtung der Kasse durch das Statut vorgesehen 
ist. Im Uebrigen darf den Mitgliedern die Verpflichtung zu Handlungen oder 
Unterlassungen, welche mit dem Kassenzweck in keiner Verbindung stehen, nicht 
auferlegt werden. 
§. 7. Das Recht auf Unterstützung aus der Kasse beginnt für sämmtliche 
Wiüühbhe spätestens mit dem Ablauf der dreizehnten auf den Beitritt folgenden 
ochet). 
Hat ein Mitglied bereits das Recht auf Unterstützung erworben, so verbleibt 
ihm dasselbe auch nach dem Austritte oder Ausschlusse für die nach Abs. 1 fest- 
gesetzte Frist. Ist der Ausschluß wegen Zahlungssäumniß erfolgt, so läuft diese 
Frist von dem Tage, bis zu welchem die Beiträge bezahlt sind). 
Für die erste Woche nach dem Beginn der Krankheit kann die Gewährung 
einer Unterstützung ausgeschlossen werdens). 
Der völlige oder theilweise Ausschluss der Unterstützung ist nur in Fällen 
solcher Krankheiten zulässig, welche sich die Mitglieder vorsätzlich oder durch 
schuldhafte Betheiligung an Schlägereien oder Raufhändeln, durch Trunkfällig- 
keit oder geschlechtliche Ausschweifungen zugezogen haben"). Soweit die 
Unterstützung in Gewährung freier ärztlicher Behandlung oder Arznei besteht, 
kann sie auch in diesen Fällen nicht ausgeschlossen werden. 
§. 8. Die Mitglieder sind der Kasse gegenüber lediglich zu den auf Grund. 
dieses Gesetzes und des Statuts festgestellten Beiträgen verpflichtet). 
Nach Massgabe des Geschlechts, des Gesundbeitszustandes, des Lebens- 
alters, der Beschäftigung oder des Beschäftigungsorts der Mitglieder darf die 
Höhe der Beiträge verschieden bemessen werden. 
Die Einrichtung von Mitgliederklassen mit verschiedenen Beitrags= und. 
Unterstützungssätzen ist zulässig. 
Im Uebrigen müssen die Beiträge und Unterstützungen für alle Mitglieder 
nach gleichen Grundsätzen abgemessen sein. 
§. 9. Aufgehoben. 
§. 10. Der Anspruch auf Unterstützung kann mit rechtlicher Wirkung weder 
verpfändet noch übertragen, noch gepfündet und darf nur auf geschuldete. 
Beiträge aufgerechnet werden. 
  
) Soll die eingeschriebene Hülfskasse ihre Mitglieder von der Betheiligung an 
der Gemeinde-Krankenversicherung befreien, so darf sie eine solche Karenzzeit für neu 
eintretende Mitglieder nicht vorschreiben. Vergl. s§. 6, 75 Krankenvers. Ges. 
2) Jedoch in keinem Falle vor Zustellung des Ausschließungsbeschlusses. Die 
sahrglice Bezahlung der Rückstände kann den Beginn der Nachfrist nicht hinaus- 
ieben. 
2) Um von der Betheiligung an der Gemeindekrankenversicherung 2c. zu befreien, 
darf die Kasse nur bezüglich des Krankengeldes eine Karenzfrist und nur bezüglich der 
ersten IsBe einschl. des Erkrankungstages vorschreiben. Vergl. 6§. 6, 75 Kranken- 
pers. Ges. 
4) Vergl. die Anm. zu 8. 6a Krankenvers. Ges. weiter unten. 
5) Außer etwaigen Eintrittsgeldern und Ordnungsstrafen, E. O. V. XVII. 431.
	        
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