Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

278 Abschnitt XXXIV. Eingeschriebene Hülfskassen. 
Zusammensetzung eingetretene Aenderung dritten Personen nur dann entgegen- 
gesetzt werden, wenn bewiesen wird, daß sie letzteren bekannt war. 
Zur Legitimation des Vorstandes bei allen Geschäften, auch den das 
Hypotheken= und Grundschuldwesen betreffenden, genügt das Zeugniß des Vor- 
standes der Gemeinde, daß die darin bezeichneten Personen zur Zeit als Mit- 
glieder des Vorstandes angemeldet sind. Z 
§. 18. Die Befugniß des Vorstandes, die Kasse nach außen zu vertreten, 
wird durch die im Statut enthaltene Vollmacht bestimmt. 
Durch die innerhalb der Grenzen dieser Vollmacht im Namen der Kasse vom 
Vorstande abgeschlossenen Geschäfte wird die Kasse verpflichtet und berechtigt. 
§. 19. Dem Vorstande kann zur Ueberwachung der Geschäftsleitung ein 
Ausschuß zur Seite gesetzt werden, welcher durch die Generalversammlung zu 
wählen ist. 
h S. i Die Kasse kann für bestimmte Bezirke örtliche Verwaltungsstellen 
errichten und denselben folgende Befugnisse ertheilen!): 
1. Beitrittserklärungen ) und Austrittserklärungen entgegen zu nehmen, 
sowie Handzeichen Schreibensunkundiger in Gemässheit des S. 6 Abs. 1 
zu beglaubigen; 
2. die Kassenbeiträge zu erheben, über Stundungsgesuche zu entscheiden, 
die Unterstützungen auszuzahlen, sowie die eingehenden Gelder. vor- 
behaltlich anderweiter Verfügung des Vorstandes über dieselben, bis zum 
Belaufe einer durchschnittlichen halben Jahresausgabe zum Zweck des 
Betriebes zu verwahren und anzulegen; 
3. Eiprichtungen zur Wahrnehmung der Krankenkontrolle zu treffen. 
s. 190. Der Versammlung der Kassenmitglieder, für welche die örtliche 
Verwaltungsstelle errichtet ist, kann die Befugniss beigelegt werden: 
. die Mitglieder der örtlichen Verwaltung und den Kassenarzt für den 
Bezirk derselben zu wählen. Die Wahlen bedürfen der Bestätigung des 
Vorstandes (5. 16) Der Letztere ist befugt, die Gewählten, welche bei 
der Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten den gesetzlichen oder statuta- 
rischen Anforderungen nicht genügen, zu beseitigen und durch andere 
zu ersetzen?) 
2. Kassenrevisoren für die Kasse der örtlichen Verwaltungsstelle und 
Krankenbesucher für den Bezirk derselben zu wählen; 
3. einen oder mehrere Abgeordnete zur Generalversammlung zu wählen, 
sofern diese statutenmässig aus Abgeordneten besteht; 
4. Anträge und Beschwerden in Angelegenhbeiten der Kasse an die General- 
versammlung zu richten. 
S. 196. Weitere, als die in den 8§. 198, 19b bezeichneten Befugnisse 
dürfen den örtlichen Verwaltungsstellen und der Gesammtheit der Mitglieder- 
ihres Bezirks nicht beigelegt werden. 
§. 194. Die Kasse hat der Aufsichtsbehörde, in deren Bezirk sie ihren. 
Sitz hat, von der Errichtung jeder örtlichen Verwaltungsstelle binnen zwei 
Wochen, unter Angabe des Sitzes und Bezirks derselben und unter Bezeichnung 
der Personen, welche zur Zeit die örtliche Verwaltung führen, Anzeige zu 
erstatten. · · 
Die Aufsichtsbehörde hat die Anzeige, sofern die örtliche Verwaltungs- 
stelle ihren Sitz in dem Bezirke einer anderen Aufsichtsbehörde hat, dieser 
mitzutheilen. . 
Von jeder Aenderung des Bezirks der örtlichen Verwaltungsstelle und der- 
Zusammensetzung ihrer Verwaltung hat diese der Aufsichtsbehörde ihres Sitzes 
Anzeige zu erstatten. 
  
1) Ueber besondere Pflichten der örtlichen Berwaltungsstellen vergl. Krankenverf. 
Ges. §8. 49 a, 76a, 76b; Strafbestimmung §. 81 das. 
2) Vorbehaltlich etwaiger, im Statute vorgesehener Zustimmung der Kassen- 
verwaltung zur Aufnahme. " Z 
2) Durch diese Aufsichtsbefugniß des Vorstandes wird das selbständige Aufsichts- 
recht der Behörde aus §. 33 den Mitgliedern der örtlichen Berwaltung gegenüber 
nicht berührt.
	        
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