Abschnitt XXXIV. Eingeschriebene Hülfskassen. 279
§. 20. Soweit die Angelegenheiten der Kasse nicht durch den Vorstand
oder Ausschuß wahrgenommen werden, steht die Beschlußnahme darüber der
Generalversammlung zu.
Die Generalversammlung kann dritten Personen ihre Befugnisse nicht
übertragen.
Abänderungen des Statuts bedürfen ihrer Zustimmung.
§. 21. In der Generalversammlung hat jedes anwesende Mitglied, welches
großjährig und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist, eine Stimme. Mit-
glieder, welche mit den Beiträgen im Rückstande sind, können von der Theil-
nahme an der Abstimmung ausgeschlossen werden. »
Die Generalversammlung kann, auch aus Abgeordneten gebildet werden,
welche aus der Mitte der stimmfähigen Mitglieder zu wählen sind; die Zahl
er zu wählenden Abgeordneten muß jedoch mindestens zwanzig betragen und
0bpelt so gross sein, als die Zahl der Vorstandsmitglieder.
Soll die Wahl der Abgeordneten von den Mitgliedern nach Abtheilungen
vorgenommen werden, so muss die Bildung der Wahlabtheilungen und die Ver-
theilung der Abgeordneten auf dieselben durch das Statut erfolgen.
§. 22. Generalversammlungen können nur innerhalb des Deutschen Reichs
an einem Orte abgehalten werden, an welchem die Kasse eine örtliche Ver-
Faltangestelle besitzt. Bei der Berufung ist der Gegenstand der Berathung
nzugeben.
ird von dem Ausschuß oder von dem zehnten Theile der stimmfähigen
Mitglieder die Berufung der Generalversammlung beantragt, der Vor-
stand die letztere berufen. ¾ gt, so muß der
§. 23. Aufgehoben.
§. 24. Die Einnahmen und Ausgaben der Kasse sind von allen den Zwecken
der Kasse fremden Vereinnahmungen und Verausgabungen getrennt festzustellen
und zu verrechnen; ebenso sind Bestände gesondert zu verwahren).
Verfügbare Gelder dürfen, außer in öffentlichen Sparkassen, nur ebenso
wie die Gelder Bevormundeter angelegt werden.
S. 25. Die Kasse hat einen Reservefonds im Mindestbetrage der durch-
schnittlichen Jahresausgabe der letzten fünf Rechnungsjahre anzusammeln und
erforderlichenfalls bis zu dieser Höhe zu ergänzen.
So lange der Reservefonds diesen Betrag nicht erreicht, ist demselben
mindestens ein Zehntel des Jahresbetrages der Kassenbeiträge zuzuführen.
26. Ergiebt sich aus den Jahresabschlüssen der Kasse, dass die Ein-
nahmen derselben zur Deckung ibhrer Ausgaben einschliesslich der Rücklagen
zur Ansammlung und Ergänzung des Reservefonds nicht ausreichen, so ist ent-
veder eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung der Kassenleistungen
erbeizuführen.
Unterlässt die Kasse, eine dem Bedürfnisse entsprechende Abänderung her-
Elzuführen, so hat ihr die höhere Verwaltungsbehörde auf Grund eines sach-
Verständigen Gutachtens zu eröffnen, in welcher Art und in welchem Masse
leselbe für erforderlich zu erachten und binnen welcher Frist dieselbe herbei-
zuführen ist. Die Frist muss auf mindestens sechs Wochen bestimmt werden.
S. 27. Die Kasse ist verpflichtet, in den vorgeschriebenen Fristen und
hach den vorgeschriebenen Formularen) Uebersichten über die Mitglieder, über
le Krankheits- und Sterbefälle, über die vereinnahmten Beiträge und die ge-
leisteten Unterstützungens), sowie einen Rechnungsabschluss der Aufsichts-
ehörde einzusenden.
Sie hat das Ausscheiden der Mitglieder auf Erfordern den Aufsichts-
behörden, in deren Bezirk dieselben sich aufhalten, anzuzeigen 1). Für Mit-
.
1) Vergl. Res. 7. Aug. 1886 (M. Bl. S. 216).
)) Vergl. das durch Bek. 16. Nov. 1892 (C. Bl. d. D. R. S. 671) vorge-
schriebene Formular und dazu Res. 3. Jan. 1893 (in den Amtsblättern).
? Diese Verpflichtung beschränkt sich auf die periodischen Einsendungen. Darüber
kann die. Aufsichtsbehörde einmalige Uebersichten für einen besonderen vorübergehenden
Zweck nicht einfordern, Erk. 7. Nov. 1889 (E. O. B. XVIII. 347).
*) Vergl. Sg. 49a, 75 Krankenvers. Ges.