Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

280 Abschnitt XXXIV. Eingeschriebene Hülfskassen. 
glieder, welche sich im Bezirke einer örtlichen Verwaltungsstelle aufhalten, 
liegt diese Verpflichtung der letzteren ob. 
§. 28. Die Kasse kann durch Beschluß der Generalversammlung unter 
Zustimmung von mindestens vier Fünftheilen sämmtlicher vertretenen Stimmen 
aufgelöst werden #). 
§. 29. Die Schließung einer Kasse kann durch die höhere Verwaltungsbehörde 
erfolgen 2)2): *4 Z 
1. wenn mehr als ein Viertheil der Mitglieder mit der Einzahlung der 
Beiträge im Rückstande ist und trotz ergangener Aufforderung der Auf- 
sichtsbehörde weder die Beitreibung der fälligen Beiträge, noch der Aus- 
schluß der säumigen Mitglieder erfolgt:; 
2. wenn die Kasse trotz ergangener Aufforderung der Aufsichtsbehörde vier 
Wochen mit Zahlung fälliger nicht streitiger Unterstützungen im Rück- 
tande ist; 
3. snd die Generalversammlung einen mit den Vorschriften dieses Ge- 
setzes oder des Kassenstatuts im Widerspruch stehenden Beschluß gefaßt 
hat und der Auflage der Aufsichtsbehörde, denselben zurückzunehmen, 
innerhalb der gesetzten auf mindestens sechs Wochen zu bemessenden 
Frist nicht nachgekommen ist; 
4. wenn dem §. 6 dieses Gesetzes zuwider Mitglieder zu Handlungen oder 
Unterlassungen verpflichtet, oder wenn der Vorschrift des §. 13 entgegen 
Beiträge von den Mitgliedern erhoben oder Verwendungen aus dem 
Vermögen der Kasse bewirkt werden; 
5. wenn im Falle des S. 26 Abs. 2 inverhalb der bestimmten Frist die 
Erhöhung der Beiträge oder die Minderung der Unterstützungssätze in 
dem festgesetzten Masse nicht erfolgt; 
5a. wenn sich ergiebt, dass nach §§S. 3, 4 die Zulassung der Kasse hätte 
versagt werden müssen, und die erforderliche Abänderung des Statuts 
innerhalb einer von der höheren Verwaltungsbehörde zu bestimmenden, 
mindestens sechswöchentlichen Frist nicht bewirkt worden ist; 
6. wenn Mitglieder aus einem nach diesem Gesetze unzulässigen Grunde 
aus der Kasse ausgeschlossen werden. 
Gegen die Maßregeln der Verwaltungsbehörde ist der Rekurs zulässig; wegen 
des Verfahrens und der Behörden gelten die Vorschriften der 95 20 und 21 
der Gewerbe-Ordnung"). In Elsaß-Lothringen finden statt derselben die dort 
geltenden Bestimmungen über das Verfahren in streitigen Verwaltungssachen 
entsprechende Anwendung. 
Die Eröffnung des Konkursverfahrens,) über eine Kasse hat die Schließung 
kraft Gesetzes zur Folge. 
  
) Von der Auflösung hat die Aufssichtsbehörde der höheren Auffichtsbehörde An- 
zeige zu eostattnn. Die Auflösung wird in das Register eingetragen, Ausf. Anw. 
Nr. 10, 12h. " 
Die Auflösung erfolgt zeitlich mit dem Beschlusse, falls dieser nicht einen anderen 
Zeitpunkt festsetzt. " . 
2) Die Schließung örtlicher Verwaltungsstellen auf Grund des §. 29 ißt nicht 
zulässig, E. O. V. XII. 358. # # 
2) Die Schließung wird in das Register eingetragen, Ausf. Anw. Nr. 10. 
0 Zust. Ges. s. 142. Der Bezirksausschuß entscheidet auf Klage der Auf- 
sichtsbehörde über die Schließung eingeschriebener Hülfskassen (§. 29 R. G. 7. April 
1876). Der Bezirksausschuß kann vor Erlaß des Endurtheils nach Anhörung des 
Kafsenvorstandes die vorläufige Schließung der Hülfskasse verordnen, welche alsdann 
bis zum Erlasse des Endurtheils fortdauert. . 
6) Wenn über eine eingeschriebene Hülfskasse das Konkursverfahren eröffnet wird 
(§. 29 Abs. 3), oder wenn einer der Fälle eintritt, in welchen nach §. 29 Nr. 1—6 
die Schließung einer Kasse erfolgen kann, so ist der Auffichtsbehörde innerhalb 14 Tagen 
Anzeige zu machen. » · » 
Innerhalb der gleichen Frist ist der Aufsichtsbehörde die erfolgte Auflösung einer 
Kasse anzuzeigen, Ausf. Anw. Nr. 12.
	        
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