280 Abschnitt XXXIV. Eingeschriebene Hülfskassen.
glieder, welche sich im Bezirke einer örtlichen Verwaltungsstelle aufhalten,
liegt diese Verpflichtung der letzteren ob.
§. 28. Die Kasse kann durch Beschluß der Generalversammlung unter
Zustimmung von mindestens vier Fünftheilen sämmtlicher vertretenen Stimmen
aufgelöst werden #).
§. 29. Die Schließung einer Kasse kann durch die höhere Verwaltungsbehörde
erfolgen 2)2): *4 Z
1. wenn mehr als ein Viertheil der Mitglieder mit der Einzahlung der
Beiträge im Rückstande ist und trotz ergangener Aufforderung der Auf-
sichtsbehörde weder die Beitreibung der fälligen Beiträge, noch der Aus-
schluß der säumigen Mitglieder erfolgt:;
2. wenn die Kasse trotz ergangener Aufforderung der Aufsichtsbehörde vier
Wochen mit Zahlung fälliger nicht streitiger Unterstützungen im Rück-
tande ist;
3. snd die Generalversammlung einen mit den Vorschriften dieses Ge-
setzes oder des Kassenstatuts im Widerspruch stehenden Beschluß gefaßt
hat und der Auflage der Aufsichtsbehörde, denselben zurückzunehmen,
innerhalb der gesetzten auf mindestens sechs Wochen zu bemessenden
Frist nicht nachgekommen ist;
4. wenn dem §. 6 dieses Gesetzes zuwider Mitglieder zu Handlungen oder
Unterlassungen verpflichtet, oder wenn der Vorschrift des §. 13 entgegen
Beiträge von den Mitgliedern erhoben oder Verwendungen aus dem
Vermögen der Kasse bewirkt werden;
5. wenn im Falle des S. 26 Abs. 2 inverhalb der bestimmten Frist die
Erhöhung der Beiträge oder die Minderung der Unterstützungssätze in
dem festgesetzten Masse nicht erfolgt;
5a. wenn sich ergiebt, dass nach §§S. 3, 4 die Zulassung der Kasse hätte
versagt werden müssen, und die erforderliche Abänderung des Statuts
innerhalb einer von der höheren Verwaltungsbehörde zu bestimmenden,
mindestens sechswöchentlichen Frist nicht bewirkt worden ist;
6. wenn Mitglieder aus einem nach diesem Gesetze unzulässigen Grunde
aus der Kasse ausgeschlossen werden.
Gegen die Maßregeln der Verwaltungsbehörde ist der Rekurs zulässig; wegen
des Verfahrens und der Behörden gelten die Vorschriften der 95 20 und 21
der Gewerbe-Ordnung"). In Elsaß-Lothringen finden statt derselben die dort
geltenden Bestimmungen über das Verfahren in streitigen Verwaltungssachen
entsprechende Anwendung.
Die Eröffnung des Konkursverfahrens,) über eine Kasse hat die Schließung
kraft Gesetzes zur Folge.
) Von der Auflösung hat die Aufssichtsbehörde der höheren Auffichtsbehörde An-
zeige zu eostattnn. Die Auflösung wird in das Register eingetragen, Ausf. Anw.
Nr. 10, 12h. "
Die Auflösung erfolgt zeitlich mit dem Beschlusse, falls dieser nicht einen anderen
Zeitpunkt festsetzt. " .
2) Die Schließung örtlicher Verwaltungsstellen auf Grund des §. 29 ißt nicht
zulässig, E. O. V. XII. 358. # #
2) Die Schließung wird in das Register eingetragen, Ausf. Anw. Nr. 10.
0 Zust. Ges. s. 142. Der Bezirksausschuß entscheidet auf Klage der Auf-
sichtsbehörde über die Schließung eingeschriebener Hülfskassen (§. 29 R. G. 7. April
1876). Der Bezirksausschuß kann vor Erlaß des Endurtheils nach Anhörung des
Kafsenvorstandes die vorläufige Schließung der Hülfskasse verordnen, welche alsdann
bis zum Erlasse des Endurtheils fortdauert. .
6) Wenn über eine eingeschriebene Hülfskasse das Konkursverfahren eröffnet wird
(§. 29 Abs. 3), oder wenn einer der Fälle eintritt, in welchen nach §. 29 Nr. 1—6
die Schließung einer Kasse erfolgen kann, so ist der Auffichtsbehörde innerhalb 14 Tagen
Anzeige zu machen. » · »
Innerhalb der gleichen Frist ist der Aufsichtsbehörde die erfolgte Auflösung einer
Kasse anzuzeigen, Ausf. Anw. Nr. 12.